Bundesverfassungsgericht erweitert Gebührenbefreiung - Das Bundesverfassungsgericht hat die Befreiung von Rundfunkgebühren für Menschen mit geringen Einkommen erweitert- Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren.
Liegen Sozialhilfeempfänger oder Geringverdiener(z.Bsp. Rentner mit Wohngeld) nur knapp über dem Existenzminimum, darf sie die Rundfunkgebühr nicht unter das Existenzminimum drücken.
In den konkreten Fällen lagen eine alleinerziehende Sozialhilfeempfängerin und ein Rentner nur knapp über dem Existenzminimum. Weil sie einen geringen Zuschlag erhielten, der sie über sie über festgesetzte Mindestgrenze hob, verlangte der öffentlich-rechtliche Rundfunk die volle Gebühr. Die Öffentlich-Rechtlichen hatten ursprünglich bei jeder Überschreitung des Existenzminimums die Gebühr erhoben.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte das für verfassungswidrig, weil die Betroffenen dann unter das gesetzlich anerkannte Minimum fallen würden.
Die Gebühr darf künftig maximal so hoch bemessen werden, dass das Existenzminimum verschont bleibt.
Beschluss vom 30. November 2011: 1 BvR 3269/08 und 1 BvR 656/10
Beschluss vom 9. November 2011: 1 BvR 665/10
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-084.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
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Das Bundesverfassungsgericht nähert sich langsam dem GG wieder an. Der Klagepartei ist es vorzuwerfen, daß sie die Nichtigkeit des
AntwortenLöschenRundfunkgebührenstaatsvertrages, die eventuell schon aus dem BGB herzuleiten wäre, nicht vorgetragen hat.
Verträge zu Lasten Dritter sind generell erst einmal unzulässig. Der Verzicht auf öffentlich rechtliche Desinforamtion ist ein Freiheitsrecht, für das man nicht zu Kasse gebeten werden kann. Der Vertrag beinhaltet somit keine ausreichende Begünstigung des Dritten um ihn aufrecht erhalten zu können.
Wer Grundlagen vergißt kann ewig um Kaisers Bart streiten ohne jemals eine rechtliche Basis dafür zu haben.