kann vom Einkommen eines Rechtsanwaltes der Hartz IV bezieht als tatsächliche Ausgabe abgesetzt werden, weil sie unvermeidbar ist (§ 3 Abs. 3 S. Alg II-V). Denn andernfalls nuss der betroffene Kollege mit einer Sanktion (der Rechtsanwaltskammer) rechnen, wenn er dadurch die Rechtspflege gefährdet.
Offen bleibt nur, ob er sich eine funkelnagelneu bestellen darf oder auf eine gebrauchte Robe verwiesen werden kann, weil eine neue Robe offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezugs der Leistungen entspricht (§ 3 Abs. 3 S.1 Alg II-V). Die Kollegen Vetter, Hoenig und Franke bericheteten.
Der Robenstreit kann also weitergehen.
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Also bei ebay sind aktuell 2 (gebrauchte) Roben im "Angebot": Die erste ist eine Richterrobe und die andere eine Damenrobe (mit 70 Euro Startpreis!). Insofern wird man doch eher sagen müssen, dass es keinen bzw. kaum einen "Gebrauchtrechtsanwaltsrobenmarkt" gibt und sich der Kollege eine Neurobe leisten darf ;-)
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