So geurteilt vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 09.09.2011, - L 5 AS 326/11 B ER - .
Anspruchsgrundlage für die begehrte Leistung iHv 5.000 EUR als Zuschuss – und hilfsweise als Darlehen – ist der seit dem 1. Januar 2009 geltende § 16c SGB II. Die Vorschrift ergänzt die Regelungen des § 16b SGB II zum Einstiegsgeld für die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit.
Gemäß § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II können Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbstständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch diese innerhalb eines ange-messenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird.
Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit soll der Leistungsträger die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen (§ 16c Abs. 1 Satz 2 SGB II). Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die ein selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind (§ 16c Abs. 2 Satz 1 SGB II). Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5.000 EUR nicht übersteigen (§ 16c Abs. 2 Satz 2 SGB II).
Die Vorschrift des § 16c SGB II ergänzt die anderen Regelungen über Eingliederungsleistungen um ein weiteres Tatbestandsmerkmal, nämlich die Erfolgsprognose iSv § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Behörde ist der Ermessensspielraum nach § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II erst dann eröffnet, wenn die wirtschaftliche Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit zu erwarten ist.
Die Erfolgsprognose ist danach notwendige Voraussetzung für die Ermessensentscheidung der Behörde (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 13. Oktober 2009, Az.: L 3 AS 318/09 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Mai 2011, Az.: L 19 AS 213/11 B).
Sie betrifft die Erwartung, dass die selbstständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist. Es kann dahinstehen, ob eine wirtschaftliche Tragfähigkeit bereits vorliegt, wenn der erzielte Gewinn wenigstens die Betriebsausgaben deckt (so Sächs. LSG, a.a.O., RN 27), oder ob darüber hinaus die Überwindung der Hilfebedürftigkeit wahrscheinlich sein muss (vgl. zum Vorst.: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2011, Az.: L 25 AS 538/10, RN 33-35).
Beides lässt sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht prognostizieren. Der Antragsteller hat somit einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Zwar bedeutet die gesetzliche Formulierung "zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit soll gemäß § 16c Abs. 1 Satz 2 SGB II die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangt werden" kein "Muss". Sie bedeutet jedoch, dass im Regelfall der Antragsteller auf Verlangen eine solche Stellungnahme vorzulegen und damit den Nachweis, dass die beabsichtigte selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist, zu führen hat.
Mit dem Wort "soll" hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass allenfalls auf die Stellungnahme verzichtet werden kann, wenn etwa die zur Entscheidung über das Einstiegsgeld berufene Behörde über eigene Kompetenzen zur Bewertung von Unternehmen verfügt (vgl. Sächs. LSG, a.a.O., RN 28).
Ein Ausnahmefall, in dem auf die Vorlage der Stellungnahme verzichtet werden kann, liegt hier indes nicht vor.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
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