Am 1.7.2004 trat das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Kraft (BGBl. I S. 718, 788) und wird am 1.07.2012 acht Jahre alt.. Die Betragsrahemengebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten wurden neu geordnet Viele Blütenträume, die daraus erwuchsen wurden zwischenzeitlich durch die enge Gebührenrechtsprechung der Sozialgerichte zunichte gemacht. So erhält der Rechtsanwalt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit erheblichem Aufwand in der Regel nur eine Gebühr in Höhe von 2/3 der so genannten Mittelgebühr von 250 Euro. 167 Euro für das gesamte Anordnungsverfahren,
und dass wo es oft um die Existenzischerung der Mandanten geht. Das ist beschämend.
Auch die Gebühren für Beratungshilfe, die am 1.07.2004 von 23 auf 30 Euro (Beratung 30%) und von 56 auf 70 Euro (Vertretung 25%) erhöht worden waren sind stabil geblieben.
Rechtsanwälte im Sozialrecht profitieren auch nicht von einer stillen Gebührenanhebung durch höhere Streitwerte.
Eine Gebührenerhöhung hat wirtschaftlich eine gute Wirkung. Dann kann endlich das dringend benötigte Personal eingestellt und überfällige Investitonen nachgeholt werden. Gebührenerhöhung statt Abwrackprämie.
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Das ist doch mal eine geforderte "Lohnerhöhung", die ich voll und ganz unterstützen kann. Mal abgesehen von dem Niedriglohnsektor (Zeitarbeitsfirmen u.Ä.). Nun, ich glaube, Sozialrechtler kann man nur aus Berufung sein! Denn reich wird man dadurch nicht.
AntwortenLöschenVielleicht klappt es ja dieses Jahr; am Mindestlohn ist doch auch gefeilt worden - auch wenn dies wiedermal absolut unzureichend ist.
Das ist doch mal ein guter Weihnachtswunsch - manchmal werden Wünsche wahr!
Ich wünsche es Ihnen zumindest!!