So entschieden vom Sozialgericht Stade mit Beschluss vom 06.09.2011, - S 28 AS 586/11 ER -
Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Zwar hat das Bundessozialgericht zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 SGB II ausgeführt, dass grundsätzlich nicht auf die Tabelle zu § 12 WoGG abgestellt werden kann.
Dennoch hat das Bundessozialgericht zugleich ausgeführt, dass ein Rückgriff auf die Tabelle zu § 12 WoGG in Betracht kommt, soweit Erkenntnismöglichkeiten im lokalen Bereich nicht weiterführen (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 15/09 R - ; BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - ; BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - ).
Es könne beim Fehlen eines schlüssigen Konzeptes nicht mit Sicherheit beurteilt werden, wie hoch tatsächlich die angemessene Referenzmiete war (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - ; BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - ; BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 15/09 R - ).
Die Kammer veranschlagt für den "Sicherheitszuschlag" vorliegend 10 % (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.06.2011 - L 11 AS 475/11 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.05.2011 - L 15 AS 44/11 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.09.2010 - L 11 AS 1015/10 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.07.2010 - L 7 AS 1258/09 B ER -).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
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Sonntag, 30. Oktober 2011
Wenn die Richtwerte der angemessenen Unterkunftskosten für die Bereiche des SGB II und SGB XII des Antragsgegners einer - ggf. höchstrichterlichen - Überprüfung nicht standhalten , kann im Eilverfahren die Angemessenheit der Unterkunftskosten hilfs- bzw. vergleichsweise anhand der Werte der rechten Spalte der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 10 % vom ermittelten Tabellenwert ermittelt werden.
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Verstehe ich das richtig:
AntwortenLöschenEs wurde lediglich ein Kostensenkungsaufforderungsschreiben versendet. Diese Schreiben sind ja in der Regel nicht rechtsicher definiert bzw. es fehlt ein schlüssiges Konzept. Wenn nach Ablauf der Frist (meist 6 Monate) tatsächlich gem. Kostensenkungsaufforderungsschreiben vom JobCenter gekürzt wird, erfolgt dies unberechtigt und es sind bis zur Vorlage des schlüssigen Konzept die vollen Mietkosten zu zahlen?
Wann genau die 10 % Sicherheitszuschlag zu zahlen sind, hab ich jetzt aber noch nicht nachvollziehen können.