Dies gilt für einen Leistungsbescheid und auch für das Auskunftsverlangen nach § 60 Abs. 4 Nr. 1 SGB II.
Das Beschwerdegericht teilt nicht die Auffassung des Sozialgerichts, dass ein Auskunftsverlangen nach § 60 Abs. 4 Nr. 1 SGB II voraussetzt, dass das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zuvor bestandskräftig festgestellt wurde (ebenso LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.04.2011, L 3 AS 39/10).
Wie das BSG im Urteil vom 24.02.2011, B 14 AS 87/09 R, Rn. 18, ausführt, beruht dieses Auskunftsverlangen auf einer "Annahme" einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Eine vorherige bestandskräftige Feststellung forderte das BSG gerade nicht.
Ob ein derartiger feststellender Verwaltungsakt überhaupt möglich ist, kann offen bleiben (als Vorabentscheidung vgl. von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 31 Rn. 29).
Eine Pflicht hierzu ist jedenfalls nicht erkennbar. Die vorgenannte "Annahme" darf allerdings keine bloße Vermutung der Behörde sein, sie muss vielmehr auf äußeren Hinweistatsachen beruhen.
Lediglich für den Einstandswillen steht der Behörde die Vermutungsregelung nach § 7 Abs. 3a SGB II zur Seite, wenn denn die Anknüpfungstatsachen für die Vermutung belegt sind.
So entschieden vom Bayerischen Landessozialgericht mit Beschluss vom 29.09.2011, - L 7 AS 711/11 B ER -
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146231&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Landessozialgericht NRW, 08.06.2011- L 12 AS 201/11 B ER -
Können Observationsberichte des Aussendienstes gegen Hartz IV Empfänger verwendet werden?
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/06/konnen-obsevationsberichte-des.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
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Im europäischen Recht findet sich "Keine Strafe ohne Gesetz".
AntwortenLöschenInnerstaatlich 103 GG also auch keine "Belohnung" ohne Gesetz wegen Art. 3 GG!
Aber vor allem Art 20 Absatz 3 GG (keine Handlung des Staates ohne Rechtsgrundlage!)
Dafür gibt es sogar ausdrücklich den § 32 ZPO.
Es ist dazu auch völlig egal, was das BSG fordert oder nicht,
"Eine vorherige bestandskräftige Feststellung forderte das BSG gerade nicht."
da das Gesetz selber hierzu die eindeutige bindende Vorschrift darstellt. Hübsche Meinungen des BSG ersetzen niemals den Gesetzgeber, solange wir noch Gewaltenteilung haben.
Von dem 7. Senat war aber nichts anderes zu erwarten.
Nach diesem Grundsatz:
AntwortenLöschen"Da das Gesetz selber hierzu die eindeutige bindende Vorschrift darstellt, ersetzen niemals hübsche Meinungen des BSG den Gesetzgeber, solange wir noch Gewaltenteilung haben."
rate ich derzeit den bedrängten Leistungsempfängern von Hartz IV hinsichtlich der sogenannten "Bettlägerigkeitsbescheinigung" trotz der Entscheidung des BSG eine Ignoranz dagegen an den Tag zu legen und auf die AU als legitimes Attest zu vertrauen.
Aus den "Fachliche Hinweise SGB II" meint die BA hier ableiten zu können:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-32-SGB-II-Meldeversaeumnisse.pdf
dass unter Punkt "3. Beurteilung eines wichtigen Grundes" unter nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit [AU-Bescheinigung Rz. 32.9]
"auch ein ärztliches Attest für die Unmöglichkeit des Erscheinens zu einem Meldetermin verlangt werden (kann) [vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 9.11.2010 - Az. B 4 AS 27/10 R - juris Rn. 32]."
Das Urteil hat bisher in der Gesetzgebung den Bundestag nicht passiert. Oder liege ich da inzwischen etwa falsch?
Gruß
niewtor