Die Entschädigung für Wahlhelfer ist auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen.
Nach § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II bleiben Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, anrechnungsfrei, soweit sie einem anderen Zweck dienen als die Leistungen nach dem SGB II.
Die Zahlung der Entschädigung für Wahlhelfer erfolgt mit keiner ausdrücklichen Zweckbestimmung. Eine leistungsberechtigte Person kann diese Leistung somit zur Sicherung ihres Lebensunterhalts verwenden.
Von der Entschädigung für Wahlhelfer ist jedoch nach § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II ein erhöhter Grundfreibetrag von bis zu 175 Euro abzusetzen, da sie den steuerfreien Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nummer 12 EStG zuzuordnen ist.
Quelle: Wissensdatenbank der BA § 11 SGB II , geändert am 06.10.2011
http://wdbfi.sgb-2.de/
Anmerkung: Kein Hartz IV für Stadträtin
Entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az.: B 14 AS 93/10 R).
Denn eine Stadträtin und ehrenamtliche Ortsvorsteherin muss sich ihre erhaltenen Bezüge als Einkommen bei der Beantragung von ALG II anrechnen lassen. Es handelt sich bei der für die Mandatstätigkeit gezahlte Entschädigung (auch nicht teilweise) um eine zweckbestimmte Einnahme, die bei der Hartz-IV-Berechnung unberücksichtigt bleibt.
Mehr dazu in meinem morgigen Beitrag
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
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