So urteilte das Sozialgericht Stuttgart mit Beschluss vom 07.10.2011, - S 25 AS 5506/11 ER - .
Denn § 27 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist auch anwendbar, wenn Bafög - Leistungen für den Monat der Ausbildungsmaßnahme voraussichtlich noch bewilligt werden, jedoch weder bereits bewilligt noch ausgezahlt wurden.
Zwar dient die Vorschrift, wie aus der Gesetzesbegründung hervorgeht, insbesondere der Überbrückung in solchen Fällen, indenen sich aus den gesetzlichen Regelungen unterschiedliche Auszahlungszeitpunkte und hierdurch bedingt eine unvermeidbare Deckungslücke ergeben.
Die Bafög- Leistungen werden dagegen nach § 51 Abs. 1, Satz 1 wie die SGB II Leistungen monatlich im Voraus geleistet.
Aus dem gesetzlichen geregelten Auszahlungszeitpunkt ergibt sich damit keine Deckungslücke.
§ 27 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist dahin auszulegen, dass auch in Fällen , in denen vor Bafög Bezug eine Deckungslücke besteht , Anspruch auf darlehensweise Leistungen nach dem SGB II zur Überbrückung im Monat der Aufnahme der Ausbildung besteht, wenn auch nach Bafög ein Vorschuss nicht gewährt wird.
Da im Regelfall kein Ermessensspielraum besteht, ob Leistungen darlehensweise zu gewähren sind, wenn der Auszubildende weiterhin hilfebedürftig ist(Thiel in LPK-SGBII, § 27 SGB II,Rn. 15),besteht vorliegend nicht nur ein Anspruch auf Ermessensausübung, sondern auf die darlehensweisen Leistungen selbst.
Quelle: Tacheles
Anmerkung: Sozialgericht Lüneburg Beschluss vom 18.07.2011, - S 45 AS 242/11 ER -
Auszubildender hat gem. § 7 Abs. 5 keinen Anspruch auf einen Zuschuss für eine Wohnungserstausstattung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II.
Er hat auch einen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens nach § 27 Abs. 4 SGB II , da die Voraussetzungen nicht vorliegen.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
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