Mit Urteil vom 27.09.2011, - L 13 AS 4950/10 - hat das Landessozialgericht Baden - Württemberg festgestellt, dass
das Jobcenter nicht berechtigt ist , gegenüber einem Dritten eine Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu begründen, wenn der Dritte zwar leistet bzw. leistungsverpflichtet ist, der Leistungsempfänger bzw. Leistungsberechtigte jedoch weder tatsächlich irgendwelche Leistungen des Grundsicherungsträgers erhält, noch Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ist und sein Leistungsantrag nach dem SGB II vom Grundsicherungsträger bereits bestandskräftig abgelehnt wurde.
Anmerkung: Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der vorliegend zu entscheidenden Rechtsfragen, insbesondere der Frage, ob § 60 Abs. 2 SGB II erweiternd auch auf die vorliegende Konstellation ausgelegt werden kann bzw. ob sich der Leistungsantrag mit abschlägiger Entscheidung der Behörde erledigt hat, zugelassen.
Der Leistungsantrag hat nach § 37 SGB II materiellrechtliche bzw. konstitutive Wirkung. Ohne ihn entsteht kein Leistungsanspruch (vgl. dazu Link in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 37 Rdnr. 3, 17, 24).
Insoweit gelten die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Regelungen (Link a.a.O. Rdnr. 19). Insoweit wirkt ein wirksam gestellter Antrag bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass eines Verwaltungsakts fort (vgl. § 8 SGB X). Zur Frage, wann die Wirkungen dieses Antrags erlöschen, enthält das SGB II keine Regelungen (Link a.a.O. Rdnr. 19).
Insoweit erlischt der Antrag - bei Bewilligung von Leistungen - mit Ablauf des Bewilligungsabschnitts, weshalb für Zeiten danach ein Fortzahlungsantrag zu stellen ist (Link a.a.O. Rdnr. 19).
Nach der Rechtsprechung des BSG wirkt der Antrag aber auch fort, wenn und soweit der Grundsicherungsträger einen ablehnenden Bescheid erlassen hat, solange dieser noch nicht bestandskräftig (§ 77 SGG) ist (Aubel in juris-PK SGB II, § 37 Rdnr. 27; zur Wirkungsdauer eines Antrags bei abgelehnten Leistungen vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243-256 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 4 - juris Rdnr. 17; BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 52/06 R - juris Rdnr. 12; BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 35/08 R - BSGE 103, 146-153 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 14 = juris Rdnr. 15).
Damit verliert der Antrag seine Wirkung, sobald der Grundsicherungsträger die mit dem Antrag begehrte Leistung bestandskräftig abgelehnt hat.
Anmerkung: BSG, Urteil vom 24.02.2011, - B 14 AS 87/09 R -
Auskunftspflicht eines Partners ist nur bei bestehender Lebensgemeinschaft gegeben.
Eine Auskunftspflicht des Partners (in einer eheähnlichen Gemeinschaft) besteht nur, wenn die Partnerschaft noch besteht. Das Jobcenter kann sein Auskunftsverlangen auch nicht im nachträglich Gerichtsverfahren auf einen Auskunftsanspruch wegen Unterhaltsansprüchen (§ 60 Abs. 2 SGB II) stützen, denn dadurch wird der ursprüngliche Verwaltungsakt (Auskunftsbescheid) in seinem Wesensgehalt geändert.
Eine Umdeutung eines Auskunftsanspruches wegen der Partnerschaft (nichtehelichen Lebensgemeinschaft) in einen wegen der Unterhaltsverpflichtungen ist nicht möglich.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/06/aukunftspflicht-eines-partners-nur-bei.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome
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