Nach § 7 Abs. 4 SGB II besteht bei Bezug von Altersrente kein Leistungsanspruch.
Laut Rentenbescheid ist Beginn der laufenden Rentenzahlung der 01.04. Die tatsächliche Überweisung erfolgt jedoch Ende des Monates April.
1.) Ist als Bezug im o.g. Sinne der im Rentenbescheid festgesetzte Beginn der laufenden Zahlung oder der tatsächliche Zahlungseingang beim Rentenbezieher zu verstehen?
2.) Ist die Leistungszahlung ggf. auch dann ab 01.04. einzustellen, wenn eine Zahlungslücke dadurch entsteht, dass die Rente erst Anfang Mai zufließt?
3.) Kann wegen der ggf. entstehenden "Zahlungslücke" bis zum Zufluss der Rentenzahlung ein Darlehen nach § 23 Abs. 4 SGB II erbracht werden oder muss ein Verweis auf den Leistungsträger nach dem SGB XII erfolgen?
zu 1.) Der Bezug einer Rente wegen Alters beginnt erst mit dem Zufluss der Rentenleistung. Daher ist auch der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 4, 2. Alt. SGB II erst zu diesem Zeitpunkt erfüllt.
zu 2.) Erst mit dem Zufluss der Rentenleistung ist die Leistungsbewilligung aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Eine „Zahlungslücke“ ist damit ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Rentenbezieher weitere Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II nicht erfüllt (insb. Erreichen der Altersgrenze nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II)
zu 3.) Nicht wegen einer Zahlungslücke (s.o.), sondern zur Vermeidung einer Überzahlung kann der SGB II-Träger für den Zuflussmonat die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 24 Abs. 4 SGB II als Darlehen erbringen.
Quelle: Wissensdatenbank der BA § 7 SGB II , geändert am 25.07.2011
http://wdbfi.sgb-2.de/
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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