Der Bundesrat hatte die Webungskostenpauschale von 920 Euro auf 1.000 Euro angehoben. Dies hätte auch für aufstockende Hartz-IV-Empfänger eine Erhöhung ihrer monatlich abzusetzenden Werbungskosten von 15,33 Euro auf 16,66 Euro zur Folge gehabt, so dass pauschale mehr Werbungskosten hätten abgezogen werden können. Einer solchen Erhöhung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch die Änderung der Arbeitslosengeld II-Verordnung ab dem 01.Juli.2011 zuvorgekommen und hat den betrag von 15,33 Euro nunmehr als pauschal abzugsfähig erklärt (BGBl. Teil I, 21.Juni 2011 S. 1175).
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2:
Synopse zu § 6 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V)
in der Fassung gültig bis 01.07.2011 in der Fassung vom 01.07.2011 (geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2011 BGBl. I S. 1175)
http://www.buzer.de/gesetz/8014/al28661-0.htm
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