Anmerkungen: Nach § 14 SGB IX ist ein Rehabilitationsträger verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Akten über seine Zuständigkeit zu entscheiden. Hält er sich nicht für Zuständig, leitet er den Antrag unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiter oder muss unverzüglich über den REHA-Bedarf entscheiden (§ 14 Abs. 2 S.1 SGB IX). IN dem vom LSG Rh-Pfalz zu entscheidenden Fall hatte sich das Jugendamt für die Unterbringung eine Jugendlichen in einer Wohngemeinschaft mit therapeutischer Begleitung für unzuständig erklärt und den REHA-Antrag an die Krankasse einer Jugendlichen weitergeleitet. Die Krankenkasse stellte sich auf den Standpunkt, sie sei nicht zuständig, was wohl auch richtig war, da die Übernahme von Kosten einer Wohngemeinschaft nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Die Antragstellerin (die Jugendliche) hatte gegen die Krankenkasse erfolgreich vor dem Sozialgericht die Übernahme der Kosten für die Unterbringung in der Wohngemeinschaft im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (§ 86b Abs. 2 S. 1 SGG) geltend gemacht. Die Beschwerde der Krankenkasse hiergegen vor dem LSG RPf war erfolglos, weil bereits das Bundessozialgericht (BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R) eine Zurückleitung der Unterlagen nach § 14 SGB IX an den verweisenden Leistungsträger für unzulässig erachtete.
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