VG Köln, 27.09.2011 - 10 K 7913/10
In Nordrhein-Westfalen richten sich die Fahrtkosten für Schüler nach dem Schulgesetz NRW und der Schülerfahrkostenverordnung. Nach § 10 Abs.2 SchulG-NW geht die Sekundarstufe I an Gymnasien bis zur 9. und an allen anderen Schulen bis zur 10. Klasse. Nach § 5 Abs. 2 des Schülerfahrkostenverordnung NRW werden für die Schüler der Primarstufe ab 2 km Entfernung, für Schüler der Sekundarstufe 1 ab 3,5 km und für Schüler der Sekundarstufe II ab 5 km übernommen. Da in den Gymnasien die Sekundarstufe I bereits ab der neunten Klasse beginnt, erhalten Sie in der 10. Klasse nach dem Wortlaut der Verordnung erst ab einer Entfernung von 5 Kilometern die Fahrkosten erstattet.
Offensichtlich gingen die Ministerialen in NRW davon aus, dass die Gymnasiasten bereits im frühreren Alter wetterfester sind oder einen besseren Orientierungssinn haben. Dem hat der VG Köln jetzt ein vorläufiges Ende bereitet und gewährt aus dem Gleichbehandlungsgrund auch den "intelligenteren" Gymnasiasten auch noch in der 10. Klasse ab 3,5 km die Fahrkosten.
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