Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 07.06.2011, - L 15 AS 568/09 -
Hieraus folgt jedoch - wie das BSG ebenfalls bereits entschieden hat (Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 56/08 R - Rn. 19) - nicht zwingend, dass jeweils nach Ablauf des Sechs-Monats-Zeitraums ein neuer Antrag zu stellen wäre bzw. vorherige rechtliche Tatbestände (wie etwa eine Antragstellung) untergehen.
Die Auslegung eines Antrags auf Gewährung von Sozialleistungen folgt dem Grundsatz der Meistbegünstigung. Sofern eine ausdrückliche Beschränkung auf eine bestimmte Leistung nicht vorliegt, ist davon auszugehen, dass der Leistungsberechtigte die Leistungen begehrt, die nach Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommen (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 16/09 R -, Rn. 18 m. w. N.).
Macht die Hilfebedürdtige geltend, ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten zu können, kommen für sie unterhaltssichernde Leistungen sowohl nach dem SGB II als auch nach dem SGB XII ernsthaft in Betracht. Der für die Sozialhilfe zuständige Senat des BSG hat für eine derartige Situation bereits entscheiden (Urteil vom 26.08.2008 - B 8/9b SO 18/07 R), dass im Zweifel davon auszugehen ist, dass ein Antrag auf Leistungen nach dem einen Gesetz wegen der gleichen Ausgangslage (Bedürftigkeit und Bedarf) auch als Antrag nach dem anderen Gesetz zu werten ist (so auch Schoch in LPK-SGB II, § 37 Rn. 8; Link in Eicher/Spellbrink, SGB II § 37 Rn. 33 b).
Das BSG hat in diesem Zusammenhang maßgeblich auf Sinn und Zweck des § 16 SGB I abgestellt, wonach der Antragsteller mit seinem Begehren auf Sozialleistungen gerade nicht an Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung scheitern soll. Dies gelte in besonderer Weise für das Verhältnis von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
In meinem Blog erfahren Sie das Neueste aus dem Arbeits- und Sozialrecht. Rechtsprechung, Gesetzgebung und Literatur
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"
Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...
-
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übern...
-
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus ein...
-
Sozialgericht Karlsruhe,Beschluss vom 21.08.2012,- S 1 SO 2516/12 - Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses ...
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen