Über einen Sozialberater erfuhr ich, dass verschiedene Jobcenter dazu übergegangen sind, Kosten, die im Widerspruchs- oder Klageverfahren entstanden sind, mit Forderungen der Jobcenter gegen Leistungsberechtigte auf Erstattungsbeträgen aufzurechnen.
Eine Aufrechnung mit Forderungen des Jobcenters ist nur dann nicht möglich, wenn vor entstehung des Kostenerstattungsanspruchs Beratungs- oder Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.
Bei einer Bedarfsgemeinschaft ist darauf zu achten, dass für alle Mitglieder Beratungs- oder Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, denn andernfalls kann gegen die Mitgleider aufgerechenter werden, die keine Porzesskostenhilfe haben.
Die Sozialgerichte sind regelmäßig der Ansicht, dass Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann, wenn ein Kostenerstattungsanspruch besteht.
In einstweiligen Rechtsschutzverfahren wird dann z.B. über den einstweiligen Rechtsschutz für den oder die Antragsteller positiv entschieden und der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen, weil das Jobcenter in die Kosten verurteilt wurde. In all solchen Fällen ist im Antrag darauf hinzuweisen, dass über die Prozesskostenhilfe wegen der Aufrechnungsmöglichkeit gleichwohl entschieden werden muss.
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