Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 13.09.2011, - S 172 AS 19683/09 - wie folgt geurteilt.
1.Der erst zu in einer Eingliederungsvereinbarung zu vereinbarende und dadurch zu schaffende Schadenersatzanspruch ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch aus Vertrag. In diesem Fall können Schadenersatzansprüche nicht einseitig durch Verwaltungsakt festgesetzt. Will der Grundsicherungsträger auf der Grundlage der Eingliederungsvereinbarung den Schadenersatz geltend machen, so ist eine (einfache) Leistungsklage gemäß § 54 Abs 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nach erfolgloser Zahlungsaufforderung zu erheben. Eine Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts gibt § 15 Abs 3 SGB 2 nicht her.
2. Als Schadenersatzvoraussetzungen sind die ersatzfähigen Kosten in der Eingliederungsvereinbarung nach Art und Höhe bestimmt festzulegen. Dazu gehört auch, dass die Maßnahmekosten von denen nach Nr 3 der Mustereingliederungsvereinbarung der Bundesagentur für Arbeit vorbehaltlich eines tatsächlich geringen Schadens 30 Prozent als Schadenersatz zu vereinbaren sind, zumindest der Größenordnung zu beziffern sind. Fehlt es hieran, liegt keine wirksame vertragliche Schadenersatzabrede vor.
3. Nicht zu vertreten hat ein Hilfebedürftiger die Beendigung einer Maßnahme, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Zu den wichtigen Gründen gehören Erkrankungen und das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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