Sonntag, 4. September 2011

Der Grundsicherungsträger hat im Fall der Ersatzbeschaffung für Ausstattungsgegenstände nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II(a. F.) nicht aufzukommen.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.08.2011, - L 19 AS 938/11 NZB -


Die Rechtsprechung des BSG) hat hinreichend geklärt , unter welchen Voraussetzungen der Grundsicherungsträger eine Beihilfe für die Anschaffung eines Gegenstandes der Wohnungseinrichtung - vorliegend eines Wohnzimmerschranks - als Erstausstattung i.S.v. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Fassung bis zum 31.12.2010 (a. F.) zu erbringen hat (BSG Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 75/10 R - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

Anmerkung:BSG,  Urteil vom 13.04.2011, - B 14 AS 53/10 R-

Hartz IV- Empfänger haben für die Wohnungserstausstattung als auch für die Erstausstattung mit Bekleidung nach Haftentlassung nur Anspruch auf Grundausstattungen, die einfachen Bedürfnissen genügen .

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

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