Nach § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles…..
Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
Dritter ist nach der richtigen Meinung nicht die Staatskasse, hier helfen aber die allgemeinen BGB-Regeln.
Da alles das, was der Richter für zu hoch erachtet unbillig ist, können Rechtsanwälte letztlich die Gebühren nicht mehr selbst bestimmen.
Weniger putzig ist die Ausfüllanleitung zu diesen süßen Kästchen.
Grundsätzlich sind nur sozialgerichtliche Verfahren mit der Auswertung medizinischer Gutachten von mittlerem Schwierigkeitsgrad alle anderen Verfahren sind in sozialrechtlichen Angelegenheiten unterdurchschnittlich. Damit ist in Hartz IV Fälle generell von einer Gebühr unter dem Mittelwert von 250 Euro für die Verfahrensgebühr auszugehen.
Zusätzlich ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren immer von einer niedrigeren Bedeutung der Angelegenheit auszugehen, weil sie nur vorläufig ist. In Hartz IV Sachen entspricht aber nun einmal die Bedeutung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Bedeutung im Hauptsacheverfahren, weil es nicht mehr und nicht minder als um die Sicherung der Existenz in den nächsten sechs Monaten geht.
Grundsätzlich sind nur sozialgerichtliche Verfahren mit der Auswertung medizinischer Gutachten von mittlerem Schwierigkeitsgrad alle anderen Verfahren sind in sozialrechtlichen Angelegenheiten unterdurchschnittlich. Damit ist in Hartz IV Fälle generell von einer Gebühr unter dem Mittelwert von 250 Euro für die Verfahrensgebühr auszugehen.
Zusätzlich ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren immer von einer niedrigeren Bedeutung der Angelegenheit auszugehen, weil sie nur vorläufig ist. In Hartz IV Sachen entspricht aber nun einmal die Bedeutung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Bedeutung im Hauptsacheverfahren, weil es nicht mehr und nicht minder als um die Sicherung der Existenz in den nächsten sechs Monaten geht.
Die abweichende Festlegung von Gebühren in SGB II Sachen wurde vom Bundessozialgericht ausdrücklich nicht zugelassen (BSG, 01.07.2009 – B 4 AS21/09 R).
Da diese Erkenntnis sich weder in Kiel noch in NRW sich herumgesprochen hat, kommt man hier wie dort auf eine Gebühr von 170,00 Euro im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. In NRW gibt es auch noch eine 2/3 Variante mit 166,67 Euro. Darauf kein Alt, kein Kölsch und kein Flens, sondern Bier das man sich auch mit Hartz IV noch gelegentlich leisten kann .http://oettinger-bier.de/archives/category/biere
Guten Tag Herr RA Zimmermann,
AntwortenLöschenvielen Dank für die Mühe, die Sie sich mit diesem Blog machen.
Jedoch dürfte es nicht nur mir aufgefallen sein, daß die hier veröffentlichten Beiträge manches Mal sehr schwer verständlich, weil in durchaus sehr eigenwilligem Deutsch verfasst sind - und weil des öfteren Sätze unvollständig sind und ganze Aktenzeichen fehlen.
Es wäre nett, wenn Sie das korrigieren könnten.
Danke und freundliche Grüße
Thomas Kallay aus Eschwege
arca.sozial-eschwege(at)t-online.de