Nach § 199 Abs. 2 S. 1 SGG kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen, soweit ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Über den Antrag nach § 199 Abs. 2 S. 1 SGG entscheidet demnach der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts.
Der Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung der Vollstreckung des Beschlusses des SG ist unzulässig. § 199 Abs. 2 SGG findet vorliegend weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Die Vorschrift regelt die Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Titel. Vollstreckungstitel sind nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG u.a. auch einstweilige Anordnungen. Allerdings ist nicht jede gerichtliche Entscheidung einer Vollstreckung fähig (Ruppelt in Hennig Kommentar zum SGG § 199 Rz 5 ff.).
So entfalten Gestaltungsurteile ihre Wirkung, ohne dass eine Vollstreckung möglich ist (BSG E27, 31). Auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG hat rechtsgestaltenden Charakter und ist daher kein vollstreckbarer Titel im Sinne der genannten Vorschrift (Adolf in Hennig § 86 b Rz 59).
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bindet die Beteiligten bis zur Unanfechtbarkeit des Hauptsacheverfahrens (Keller in Mayer-Ladewig, Kommentar zum SGG § 86 b Rz 12 ).
Nur dem Gericht der Hauptsache steht eine Änderungsbefugnis nach § 86 b Abs. 1 S. 4 SGG zu. Damit scheidet auch eine entsprechende Anwendung des § 199 Abs. 2 SGG im Sinne einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des SG aus.
Anmerkung: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 26.01.2011, - L 6 AS 616/10 B ER -
Monatsfrist zur Vollstreckung einstweiliger Anordnungen auch bei SGB-II-Leistungen.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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