Sie wurde zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht berücksichtigt, da eine Verwertung unwirtschaftlich gewesen wäre. Die fällige Versicherungssumme überschreitet nun den Vermögensfreibetrag der Witwe.
Einkommen ist alles, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, Vermögen hingegen das, was jemand in der Bedarfszeit bereits hat (Zuflusstheorie, BVerfwG 18.2.99, E 108,92, 5 C 16/98).
Einmalige Einkünfte, wie z. B. Lottogewinne, Steuererstattungen, die während der Bedarfszeit zufließen, zählen daher zum Einkommen und nicht zum Vermögen.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes gilt dies nicht für Fälle, in denen mit bereits erlangten Einkünften Vermögen angespart wurde. So zählt beispielsweise eine Lebensversicherung, die durch Zeitablauf fällig geworden ist, weiterhin zum Vermögen; es erfolgt lediglich eine Vermögensumwandlung.
Im vorliegenden Sachverhalt handelt es sich aber nicht um eine eigene Lebensversicherung, also nicht um vom Leistungsempfänger selbst angesparte Mittel. Vielmehr ist hier die leistungsberechtigte Person Begünstigter aus einer Lebensversicherung eines Dritten. Die zugeflossenen Mittel resultieren aus den Ansparleistungen des Dritten und der durch den Todesfall erhöhten Auszahlsumme.
Die wegen Eintritts des Versicherungsfalles ausgezahlte Lebensversicherung ist daher als einmalige Einnahme zu betrachten.
Ggf. ist zu prüfen, ob von der Verwertung von Teilen der Versicherungssumme gem. § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II abzusehen ist, weil dies wegen des Vermögenszweckes (z. B. Beerdigungskosten, Grabpflege) für die leistungsberechtigte Person eine unbillige Härte bedeuten würde.
Quelle: Wissensdatenbank der BA § 12 SGB II , geändert am 15.08.2011
http://wdbfi.sgb-2.de/
Anmerkung: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.11.2006 - L 8 AS 325/06 ER-
Zuwendung aus der Lebensversicherung eines Dritten stellt Einkommen dar und kann zum Wegfall von Leistungen nach dem SGB II führen.
Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.12.2010 , - L 7 AS 1526/10 B -
Bei der Lebensversicherung nach Antragstellung auf ALG II handelt es sich um Einkommen im Zuflussmonat( BSG, Urteil vom 17.06.2010, B 14 AS 46/09 R, Rn. 15 m.w. N.).
Maßgeblich ist die Realisierung der Forderung gegen die Versicherung. Das Schicksal der dem Zufluss zu Grunde liegenden Forderung ist dann für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ohne Belang (BSG, Urteil vom 28.10.2009, B 14 AS 62/08 R, Rn. 24).
Es ist gerechtfertigt im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II die Beerdigungskosten einkommensmindernd zu berücksichtigen .
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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