§ 33 Abs 1 Satz 1 SGB V
Anmerkung: Ein Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln kann zum Ausgleich einer Behinderung bestehen. Der Ausgleich muss nach der Rechtsprechung des BSG krankheitsbezogen sein und darf nicht in allgemeinen Maßnahmen zur Bewegungsförderung bestehen. Hierunter fällt auch der Sport. Anders als das Therapiedreirad gehört der Sportrollstuhl nicht zu den Hilfsmitteln, die Krankheitsbezogen sind.
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