Zum Vermögen zählen auch zivilrechtliche Rückforderungs- bzw. Rückübertragungsansprüche nach § 528 BGB. Der Tatbestand des § 528 BGB ist erfüllt, soweit die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach der Schenkung außerstande ist, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihr (...) gesetzlich obliegenden Unterhaltspflichten zu erfüllen.
Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist jedoch ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit seit der Schenkung zehn Jahre verstrichen sind (§ 529 BGB). Einreden nach § 529 BGB sind nur zu berücksichtigen, wenn sie ausdrücklich geltend gemacht werden.
Vereinzelte Schenkungen bleiben bis zur Höhe des maßgeblichen Regelbedarfs nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II unberücksichtigt.
Quelle: Wissensdatenbank der BA § 12 SGB II , geändert am 12.08.2011
http://wdbfi.sgb-2.de/
Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 04.04.2011, - L 19 AS 179/10 -, Revision zugelassen
Handelt es sich bei einem Schenkungsrückforderungsanspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB - also einer Forderung - um Vermögen i.S.v. § 12 SGB II oder Einkommen i.S.v. § 11 SGB II ?
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/06/handelt-es-sich-bei-einem.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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