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Bei Hartz IV - Empfängern können gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II (in Kraft ab 1. April 2011) als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II anerzuerkennen sein

Bei Hartz IV - Empfängern  können gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II (in Kraft ab 1. April 2011) als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II anerzuerkennen sein, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind.


§ 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II n. F.


Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 03.08.2011, - L 2 AS 242/11 B ER -

Hier sind die Kosten der Unterkunft der Antragstellerin und ihres Ehemanns aber bereits ohne Berücksichtigung evtl. Reparatur- oder Instandhaltungskosten unangemessen, so dass keine weiteren Kosten zu übernehmen sind.

Anmerkung: Was sind nach der Rechtsprechung unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum ?

1. BSG, Urteil vom 24.02.2011, - B 14 AS 61/10 R-

Bei den Kosten für die Erneuerung oder Ausbesserung der Kanalanschlüsse handelt es sich um berücksichtigungsfähige Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs 1 SGB II, denn die Kosten für Unterkunft und Heizung stellen sich auch unter Einschluss dieser weiteren Kosten als angemessen dar.

2. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 24.05.2011, - L 13 AS 274/10 -

Keine Übernahme der Kosten für die Erneuerung der Toranlage als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. der in § 23 Abs. 3 SGB II a. F. geregelten Ausnahmefälle nun § 24 Abs. 3 SGB II n. F.

3. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 07.03.2011, - L 29 AS 4/11 B ER -

Unangemessene Kosten für eine Dachrenovierung sind auch nicht als Darlehen zu übernehmen, wenn die Inmobilie von den Leistungsbeziehern bereits mit einem beschädigten Dach erworben wurde und eine Komplettsanierung schon zum Kaufzeitpunkt absehbar gewesen ist.

Eine Darlehensgewährung gemäß § 23 Abs. 1 SGB II scheidet aus, weil die für die Dachsanierung aufzuwendenden Kosten von der Regelleistung im Sinne von § 20 Abs. 1 SGB II nicht umfasst sind.

4. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 03.01.2011 , - L 5 AS 423/09 B ER -

Wer als Eigenheimbesitzer Leistungen nach dem SGB II bezieht, hat nur Anspruch auf preiswerte Baumarkt-Tür, denn auch kostenbewusste und sparsame Hausbesitzer mit geringen eigenen Einkünften würden zu einer einfachen Haustür greifen.

5. Sozialgericht Neuruppin Urteil vom 29.10.2010 , - S 18 AS 1314/07 -

Die Aufwendungen für die Trockenlegung und Sanierung von zwei Hauswänden sowie für Holzschutzfarbe stellen Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar, die als Zuschuss zu übernehmen sind, denn Erhaltungsaufwendungen sind immer dann zu übernehmen, soweit durch sie die gesamten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigenden tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft die Angemessenheitsgrenze nicht übersteigen (vgl. hierzu LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 06.07.2010 – L 5 AS 136/10 B ER).

6. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 23.11.2010 , - L 1 AS 426/10 -

Kosten für die Erneuerung einer Heizungsanlage sind nach § 22 Abs. 1 SGB II vom zuständigem Leistungsträger nach dem SGB II als Erhaltungsaufwand zu übernehmen , soweit die Kosten für das selbstgenutzte Hausgrundstück in ihrer Gesamtheit angemessen sind.

7. BSG , Urteil vom 17.06.2010 , - B 14 AS 79/09 -

Kosten der Unterkunft im Sinne des SGB II können auch für ein Wohnmobil geltend gemacht werden .
Auch Anteile der Kraftfahrzeugsteuer und Haftpflichtversicherung für das Wohnmobil können zu bewilligen sein, hingegegen Kosten für Kraftstoff nicht .


8.  Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil v. 03.03.2011, -  L 5 AS 181/07 - , Revision zugelassen 

Straßenausbaubeiträge sind grundsätzlich bei Wohnungseigentümern als tatsächlich für den Wohnbedarf anfallende Kosten zu berücksichtigen, soweit die KdU insgesamt angemessen sind


9. Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 19.07.2010,- L 11 AS 441/10 NZB -

Gartenpflege kann zum Erhaltsaufwand für ein selbst bewohntes Eigenheim gehören .

Ist der HB gesundheitlich in der Lage diese Arbeiten selbst durchzuführen und verfügt er über die notwendigen Geräte, sind die Kosten für das Schneiden der Hecke keine Kosten der Unterkunft .


10. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 14.09.2010 , - L 5 AS 224/10 B ER -

Pauschalzahlungen sind im Hinblick auf den typischerweise anfallenden Erhaltungsbedarf gesetzlich nicht vorgesehen( BSG Urteil vom 3. März 2009, B 4 AS 38/08 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 17).

Berücksichtigungsfähig sind tatsächliche Aufwendungen für eine notwendige Instandsetzung oder Instandhaltung, soweit diese nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Eigenheims führen und sie angemessen sind .


Dies setzt voraus, dass sie für die Sicherung und den Erhalt der Unterkunft notwendig sind und deren Bewohnbarkeit aufrecht erhalten sollen (BSG urteil vom 18. Februar 2010,- B 4 AS 28/09 R - , Rn. 20).


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

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