7 Abs.1 der AlgII-V stellt klar, dass Vermögensgegenstände, die für die Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind.
Es soll vermieden werden, dass Vermögensgegenstände verwertet werden müssen, die später gegebenenfalls über Leistungen zur beruflichen Eingliederung wieder beschafft werden müssen.
Beispiele für solche Gegenstände können sein:
- Werkzeuge, Maschinen, Transportmittel
- Kraftfahrzeuge (soweit nicht bereits als angemessenes Kfz ohnehin geschützt), z.B. einziger LKW eines Fuhrunternehmens
- Schreib-, Diktier- und Zeichengeräte, Telefon, Hard- und Software
- Friseurschere, Waage des Fleischers.
Eine für das Kind abgeschlossene Ausbildungsversicherung gehört nicht zu den Vermögensgegenständen, die zur Aufnahme einer Berufsausbildung unentbehrlich sind. Dem Ausbildungswilligen stehen im Falle der Bedürftigkeit staatliche Leistungen (BAB, BAföG) zur Verfügung, die die Aufnahme einer Berufsausbildung ermöglichen.
Quelle: Wissensdatenbank der BA § 12 SGB II , geändert am 15.08.2011
http://wdbfi.sgb-2.de/
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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