§ 114 ZPO
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 06.06.2011, - L 3 AS 1052/11 B -
Eine Klage, mit der die verspätete Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - im Hinblick auf die Höhe des Regelsatzes gerügt wird, ist jedenfalls dann mutwillig i.S.d. § 114 ZPO, wenn der Grundsicherungsträger ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass bis zur Verkündung des Gesetzes eine höhere Leistungsgewährung nicht möglich sei.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143574&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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