§ 22 Abs. 1 SGB II
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteile vom 11.04.2011,- L 11 AS 126/09- und - L 11 AS 123/09 -
Der für Hartz IV-Verfahren aus Kiel zuständige 11. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts hat in zwei Verfahren die Berechnung der Mietobergrenzen durch die Kammern der Sozialgerichte Kiel und Schleswig für die Jahre 2008 und 2009 bestätigt und die hiergegen eingelegten Berufungen des Jobcenters Kiel zurückgewiesen.
Damit gilt nach einem Beschluss der Kieler Ratsversammlung die seit Mitte 2009 akzeptierte Methode der Berechnung der Mietobergrenzen. Die vom Jobcenter Kiel derzeit noch anerkannten Mietobergrenzen sind allerdings noch auf Grundlage der Daten des Mietspiegels 2008 berechnet worden.
Seit Dezember 2010 ist aber der neue Kieler Mietspiegel gültig. Das Jobcenter Kiel ist daher verpflichtet, die Leistungen für die Unterkunft ab Dezember 2010 neu zu berechnen.
Dies wird in vielen Fällen zu höheren Leistungen für die Unterkunft führen. Bei Einpersonenhaushalten etwa sind statt maximal 301,50 Euro ab Dezember 2010 308,50 Euro inklusive Betriebskosten anzuerkennen.
Jene Leistungsberechtigten, deren Miete über der Mietobergrenze liegt, sollten daher ihre Bewilligungsbescheide ab 01.12.2010 gemäß § 44 SGB X überprüfen lassen und gegen neue Bewilligungsbescheide Widerspruch einlegen. (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteile vom 11.04.2011, L 11 AS 126/09 und L 11 AS 123/09).
http://www.hempels-sh.de/informationen/miet-und-sozialrecht/sozialrecht-artikel/detail/article/hartz-iv-im-urteil-der-sozialgerichte-26.html
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