§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II a.F.
Hessisches Landessozialgericht Urteil vom 24.03.2011, - L 1 AS 15/10 - , Revision zugelassen
Beginn des Mehrbedarfsanspruchs gem. § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 SGB II (Merkzeichen G) für Nichterwerbsfähige ist das Gültigkeitsdatum des Schwerbehindertenausweises(zustimmend Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 28 Rn. 33; Nebe SGb 2011, 193 (194 ff.) m.w.N. in Anm. 27 f. und nicht erst der Besitz des entsprechenden Schwerbehindertenausweises.
Nicht geteilt wird die Auffassung der Landessozialgerichte Baden-Württemberg (Urteil vom 20.11.2008 – L 7 SO 3246/08) und Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 25.02.2010 – L 8 SO 219/07). In der Literatur schließen sich dieser Auffassung an Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII, Stand: Juli 2009, § 30 Rn. 4 a. E.
Der Anspruch eines voll erwerbsgeminderten Sozialgeldbeziehers auf Mehrbedarf in Höhe von 17 v. H. der Regelleistung entsteht mit dem Zeitpunkt der vom zuständigen Versorgungsamt festgestellten Schwerbehinderung einschließlich des Vorliegens der Voraussetzungen für das Merkzeichen G und nicht erst mit Aushändigung des Schwerbehindertenausweises (entgegen LSG Bad.-Württ., Urt. vom 20.11.2008 und LSG Nds.-Br., Urt. vom 25.02.2010).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=141603&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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Montag, 18. Juli 2011
Erhöhen sich die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen des Anspruchs auf Sozialgeld bei nichterwerbsfähigen Personen, die Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G sind, ab dem Gültigkeitsdatum oder dem Ausstellungsdatum des Ausweises um einen Mehrbedarf von 17 v. H. ?
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