§ 22 Abs.3 SGB II(jetzt § 22 Abs. 6 SGB II)
Grundsätzlich müssen Umzugskosten vor erfolgtem Umzug beantragt werden, dem folgend Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.05.2011, - L 7 AS 619/11 B - .
Denn der Anspruch nach § 22 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) setzt grundsätzlich wegen des Zusicherungserfordernisses über das Antragsprinzip hinaus (§ 37 SGB II) eine positive Übernahmeentscheidung vor vertraglicher Begründung der zu übernehmenden Aufwendungen voraus.
Maßgeblich ist der Abschluss des Vertrages mit dem Umzugsunternehmen (Lang-Link, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 82; Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 22 Rn. 105 f.). Verzichtet werden kann auf die vorherige Zusicherung der Umzugskosten nur dann, wenn eine fristgerecht mögliche Entscheidung vom Verwaltungsträger treuwidrig verzögert worden ist (BSG, Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 Rn. 13).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=142139&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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