http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA110601937&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Anmerkung zur Entscheidung: Nach dem seit dem 1.01.2011 geltenden Recht ist bei den Jobcentern ein Personalrat zu bilden (§ 44h Abs.1 SGB II). Der Geschäftsführer ist nunmehr gegenüber den Arbeitnehmern und Beamten umfassend Weisungsberechtigt mit Ausnahme der Begründung und Beendigung (Kündigung) von Dienst und Arbeitsverhältnissesn (§ 44d Abs. 4 SGB II). Ob dieser Personalrat vor einer Kündigung anzuhören ist, läßt sich dem Gesetz nicht deutlich entnehmen. Dem Personalrat stehen die Rechte nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zu, soweit der Trägerversammlung oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisses zustehen (§ 44h Abs. 3 SGB II). Auch die Trägerversammlung kann wohl nicht über die Einstellung und Entlassung von Personal des jeweiligen Trägers entscheiden (§ 44c Abs. 2 Nr. 8 SGB II). Auf das Jobcenter kann die Personalhoheit nur bezüglich befristeter Arbeitsverträge übertragen werden (§ 44k Abs.1 SGB II), so dass der Personalrat des Jobcenter nur bei Beschäftigten, die nicht nur bei dem Jobcenter angestellt wurden, weiterhin nicht angehört werden müssen.
Man muss alos immer darauf achten, wer anstellende Körperschaft des jeweiligen Mitarbeiters ist.
Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen wird dies der jeweilige Träger sein und bei befristeten Arbeitsverträgen kann dies das Jobcenter sein, wenn die Personalbefugnis auf sie (durch Vertrag) übertragen wurde. Massgeblich dürfte der im Arbeitsvetrag genannte Arbeitgeber sein.
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