11.05.2011 S 55 AS 13521/10 auseinander. Kinder haben einen Anspruch auf Übernahme der Kosten in einer Kindertagesstätte nach § 22 Abs. 6 SGB II wenn nicht eine generelle Befreiung aufgrund Landesrecht besteht oder ein Befreiungsantrag nach § 90 Abs. 3 SGB VIII greift. Im konkreten Fall ging es um 15 EUR monatlich. | ||||
Anmerkung: mir erscheint es fraglich, ob hier ein atypischer Fall iSd § 22 Abs.6 SGB II vorliegt, weil der KITA-Besuch besonders in Berlin der typische Fall sein dürfte. |
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Mittwoch, 8. Juni 2011
Anspruch Jugendhilfe versus Bildungspaket Hartz IV, atypischer Bedarf
Mit der Abgrenzung Jugenhilfe/Bildungs- und Teilhabepaket, atypischer Bedarf setzt sich die Entscheidung des SG Berlin vom
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