tag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post8174480764743274310..comments2023-11-12T21:27:06.109+01:00Comments on sozialrechtsexperte: Mietkostenübernahme bei Inhaftierung - Mietschulden - soziale Schwierigkeiten , die der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft entgegenstehen(§ 1 Abs. 3 VO).Unknownnoreply@blogger.comBlogger2125tag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-72596587368985225052013-05-21T11:01:06.900+02:002013-05-21T11:01:06.900+02:00Ergänzung vom 21.03.2013
Landessozialgericht Be...Ergänzung vom 21.03.2013 <br /><br /><br />Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,Beschluss vom 09.05.2012,- L 23 SO 9/12 B PKH <br /><br />Zur Übernahme von Mietkosten bei Inhaftierung - Mietschulden - soziale Schwierigkeiten , die der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft entgegenstehen(§ 1 Abs. 3 VO). <br /><br /><br />Die Schwierigkeiten, bei bestehenden Mietschulden neuen Wohnraum anzumieten, sind Lebensschwierigkeiten allgemeiner Art, denen der Kläger mithilfe des für ihn zuständigen Jobcenters (etwa durch Mietübernahmeerklärungen gegenüber einem neuen Vermieter) begegnen kann (Beschluss des Senats v. 04.05.2010, L 23 SO 46/10 B ER,Rn. 15). <br /><br />http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/zur-ubernahme-von-mietkosten-bei.html <br /><br />MfG Detlef Brock<br /><br />sozialrechtsexpertehttps://www.blogger.com/profile/10378187690585473544noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-78412107481123415872013-05-21T10:50:10.665+02:002013-05-21T10:50:10.665+02:00Aktualisierung vom 21.05.2013
1. Landessozialger...Aktualisierung vom 21.05.2013 <br /><br />1. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.2011 - L 20 SO 76/08 rechtskräftig <br /><br /><br /><br />Häftling hat kein Anspruch auf Übernahme seiner Mietkosten für den Erhalt einer bereits bestehenden Wohnung zu Beginn der Haftzeit als Leistung zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67ff. SGB XII , denn der Haftbeginn lag bereits gut ein Jahr zurück. Gleichzeitig war das Haftende realistischerweise noch nicht absehbar. <br /><br /><br />2. Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 18.02.2013 - S 16 SO 204/11 <br /><br /><br /><br />Häftling hat kein Anspruch auf Übernahme seiner Mietkosten nach § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII , wenn die Unterbringung fast ein Jahr dauerte und damit die Angemessenheitsgrenze von 6 Monaten um das annähernd doppelte übersteigt.<br /><br /><br />3. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 8 SO 10/09 B , Beschluss vom 10.03.2010 <br /><br />Keine Übernahme von Mietschulden nach § 34 SGB XII a.F. nach Antritt der Haftstrafe, wenn das Mietverhältnis bereits gekündigt war - Kein Anspruch auf Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten gemäß §§ 67, 68 SGB XII <br /><br />MfG Detlef Brocksozialrechtsexpertehttps://www.blogger.com/profile/10378187690585473544noreply@blogger.com