tag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post5474937268597813215..comments2023-11-12T21:27:06.109+01:00Comments on sozialrechtsexperte: Es besteht keine Anspruchsgrundlage im SGB II für die Übernahme der Gebühren für die Ausstellung eines neuen Personalausweises und Reisepasses sowie der Kosten für das Anfertigen der dazu erforderlichen biometrischen Fotos als Zuschuss.Unknownnoreply@blogger.comBlogger2125tag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-34680170045416603472012-01-09T15:42:33.022+01:002012-01-09T15:42:33.022+01:00@DDT
Dürfte kaum klappen, weil das noch aus 2007 s...@DDT<br />Dürfte kaum klappen, weil das noch aus 2007 stammt!<br />Die neue Gebührenordnung vermerkt nur: <br />Ausstellung von Ausweisen für Bedürftige: Gebührenreduzierung oder -befreiung möglich.<br />Möglich.<br />Bei uns z. B. ist für ALG II voller Preis angesagt (ist ja auch lt. neuem Regelsatz mit 0,25 € pro Monat enthalten...)Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-68737423150383944232011-12-17T16:02:12.939+01:002011-12-17T16:02:12.939+01:00Zusatzinfo: die Urteilsbegründung ist geeignet, de...Zusatzinfo: die Urteilsbegründung ist geeignet, den falschen Eindruck zu erwecken, Bezieher von Leistungen nach SGB II müssten die Gebühren für den (gesetzlich vorgeschriebenen) Personalausweis selber tragen; dem ist jedoch nicht so. Das Bundesministerium hat klargestellt, dass Leistungsberechtigte nach SGB XlI und SGB II unter die Bedürftigkeitsregelung der Passverordnung fallen und damit von der Gebührenerhebung für die Ausstellung jedenfalls eines Personalausweises abzusehen ist. Der Einwand gegen die Gebühren sollte natürlich im Bürgercenter vor Ort erhoben werden - insofern ist ein Sozialgericht die falsche Adresse hierfür.DDTnoreply@blogger.com