tag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post1985047345898924195..comments2023-11-12T21:27:06.109+01:00Comments on sozialrechtsexperte: § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II stellt keine Rechtsgrundlage dafür dar, eine bereits abgeschlossene und weiterhin geltende Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt zu ergänzen, zu ändern oder zu ersetzen.Unknownnoreply@blogger.comBlogger1125tag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-87980248386798864872012-01-20T09:27:45.667+01:002012-01-20T09:27:45.667+01:00Was unterscheidet eine Eingliederungsvereinbarung ...Was unterscheidet eine Eingliederungsvereinbarung formal und auch Inhaltlich von einem ALG II Antrag, daß eine Wertung dieses "Sozialrechtsverhältnisses" nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) handelt?<br /><br />Das JC und die BA geht auch bei Anträgen (hier aber mit Sonderkündigungsklauseln) von einer maximalen Geltungsdauer bist BWZ-Ende aus.<br /><br />Nun wäre dann noch anzudenken, ob der Vertragsabschluß für Dritte teilnichtig ist bezgl. der Punkte die daraus einen Vertrag zu Lasten Dritter machen.<br /><br />Ab wann wäre der Vertrag also sittenwidrig, da die Vorteile (ein existenzielles Grundrecht muß auch ohne Vertrag gewährt sein) durch die Nachteile mehr als "überkompensiert" sind.<br />Als Nachteil zählt z,B. der Verlust der Freizügigkeit für Kinder Ü18, die OAW-Klauseln, Mitwirkungspflichen von BG Mitgliedern zum Einreichen von Unterlagen, Bewerbungspflicht, Sanktionsrisiko.<br /><br />Viel Spaß beim Nachdenken.tunichtguthttp://www.7of8.orgnoreply@blogger.com