tag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post1427322282410737118..comments2023-11-12T21:27:06.109+01:00Comments on sozialrechtsexperte: Hartz IV - Keine Auskunft übers GeldUnknownnoreply@blogger.comBlogger3125tag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-81296995559455934932012-08-22T08:52:51.122+02:002012-08-22T08:52:51.122+02:00Verfahren L 36 AS 1162 /12 NK.
Normenkontrollantra...Verfahren L 36 AS 1162 /12 NK.<br />Normenkontrollantrag WAV 2012 <br /><br />Prozess verloren, dadurch gewonnen !(?)<br /> <br />Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat gestern um 14 h den Antrag auf die Normenkontrolle betreffend<br />Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung – WAV)<br />vom 03. April 2012 (GVBl. S. 99)<br />zurückgewiesen und die Revision zugelassen.<br /><br />Auszug : <br /><br /> <br />Da mir noch keine schriftlichen Urteilsgründe vorliegen (die dürften in den nächsten Tagen kommen) stütze ich meine vorläufige Bewertung auf die Pressemitteilung :<br /><br /><br />Das LSG hatte im Laufe des Verfahrens schon durchblicken lassen, daß die Wohnungsaufwendungsverordnung in Hinblick auf die Empfänger von Sozialhilfe und Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII nicht hinreichend ist. <br /><br />So taucht das SGB XII zwar in der Überschrift des Gesetzes auf, das war es aber auch schon….<br /><br />Diese Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Empfänger von diesen Sozialleistungen. Die WAV ist demnach wohl auf diese nicht anwendbar.<br /><br />Der Tenor der Entscheidung verblüfft insofern, als das Gericht der (richtigen) Meinung, daß die WAV auf den Antragsteller nicht anzuwenden ist. Daher kann der Antragsteller die WAV nicht anfechten.<br /><br />Die Entscheidung kann – nach Auffassung des Gerichtes- daher nur auf Zurückweisung des Antrages lauten.<br /><br />Das klingt erstmals schlecht, ist aber im Ergebnis gut (der Antragsteller fällt ja nun nicht unter die WAV).<br /><br />Das dahinterstehende Problem liegt darin, daß der Gesetzgeber in § 55a SGG einfach die Regelungen aus der VwGO für die Normenkontrollklage für das Sozialrecht als anwendbar erklärt hat.<br /><br />Die Normenkontrollklage nach § 47 VwGO ist jedoch eigentlich dafür geschaffen worden, repressives- also eingreifendes- Verwaltungshandeln zu beseitigen – z.B. Bebauungspläne oder Polizeiverordnungen- nicht jedoch Verordnungen zu überprüfen, die auf die leistenden Verwaltung abzielen. <br /><br />Meines Erachtens nach hätte das Gericht auch aussprechen können, daß die WAV nicht auf Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII Anwendung finden darf. <br /><br />Warum das Gericht dies nicht getan hat – im Rahmen von Normenkontrollklagen nach § 47 VwGO kann man auch abtrennbare Teile einer Verordnung für unwirksam erklären- werden die Urteilsgründe zeigen.<br /><br /><br />Dann wird auch geprüft, ob ggf. Revision eingelegt wird, um diese Rechtsfrage zu klären. <br /><br />Der Verordnungsgeber ist daher gehalten, die WAV an die Bedürfnisse des SGB XII anzupassen – was schwer fallen wird.<br /><br /><br />Stellungnahme Ra. Füsslein <br />im Blog von Rechtsanwalt Kay Füßlein 22.08.2012 <br /><br /><br /><br />Liebe Grüße Werner Oetken 22.08.2012 <br />Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-5500915908259649252012-08-21T15:57:30.008+02:002012-08-21T15:57:30.008+02:00http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.as...http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1823573<br /><br />http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1823758Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-51832541461823044182012-08-20T19:42:28.532+02:002012-08-20T19:42:28.532+02:00§ 44 SGB X?§ 44 SGB X?Anonymousnoreply@blogger.com