tag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post1325193467694426309..comments2023-11-12T21:27:06.109+01:00Comments on sozialrechtsexperte: ALG-II-Bezieher zu Kontoauskunft verpflichtetUnknownnoreply@blogger.comBlogger4125tag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-57200153995421574822013-06-27T05:10:14.230+02:002013-06-27T05:10:14.230+02:00Soweit die JC überhaupt vorweisen können, dass sie...Soweit die JC überhaupt vorweisen können, dass sie öffentliche Stellen sind und keine privaten Unternehmen, mithin also überhaupt keine hoheitliche Handlungsbefugnis haben (siehe UPIK-Datensätze bei Dun & Bradstreet), ist das gesamte SGB in der Umsetzung hinfällig.<br /><br />Und seit 2012 durch die UCC-Klage des OPPT weltweit alle Korporationen legal und rechtmäßig zwangsvollstreckt wurden, ist für Anwandlungen wie die oben aufgeführten überhaupt weder Platz noch Grundlage vorhanden.<br /><br />Wenn man das, was von AlG-Bezieher oder "Leistungsberechtigten" verlangt, analysiert, kommt man zwingend zum Schluss, dass es sich um ein Sklavensystem handelt. Und das ist bereits nach UN-Charta verboten.<br /><br />Da die allgemeinen Menschenrechte Bestandteil des Bundesrechts sind, kann hier das JC oder sonstwer auf und nieder springen. Es gäbe eines kräftig auf die Mütze und den Zünder des JC, würde mich jemand auffordern, ihm meine KA vorzulegen oder diese irrigerweise sogar kopieren wollen!<br /><br />Nur wer ein Sklave ist, sich so fühlt und dem unterwirft, tut, was dieses Dredckssystem von ihm 'verlangt'. Spätestens seit 2012 gibt's allerdings wirksame Mittel, ihm entgegenzutreten. Man recherchiere hierzu UCC-Klage(n) des OPPT.Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-29974734625332257912013-06-19T16:35:06.148+02:002013-06-19T16:35:06.148+02:00Man beachte folgendes:
Das Schreiben , in dem de...Man beachte folgendes: <br /><br />Das Schreiben , in dem der Antragsteller zur Vorlage der Kontoauszüge aufgefordert wurde, ist kein Verwaltungsakt (so Beck scher Online-Kommentar Sozialrecht, § 66 SGB I, Rn. 14, a. A. Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 66 SGB I, Rn. 14). <br /><br /><br />Es handelt sich lediglich um ein Hinweisschreiben gemäß § 66 Abs. 3 SGB I, das die im Gesetz (§§ 60 ff SGB I) vorgesehenen Mitwirkungsobliegenheiten konkretisiert und aktiviert. <br /><br />Es dient lediglich der Vorbereitung einer nachfolgenden Verwaltungsentscheidung - je nach Mitwirkung und Ergebnis einer Versagung nach § 66 SGB I, einer Bewilligung oder einer Ablehnung der Leistungen. <br /><br />Insoweit ist ein Widerspruch dagegen unzulässig und der "Einspruch" des Antragstellers gegen dieses Schreiben nicht entscheidungsrelevant. Er löst insbesondere keine aufschiebende Wirkung nach § 86a SGG aus.<br /><br />Vgl. dazu Bayrisches LSG, Beschluss v. 13.07.2012 - L 7 AS 492/12 B ER<br /><br /><br />Ihr Sozialberater Detlef Brock<br /><br /><br />sozialrechtsexpertehttps://www.blogger.com/profile/10378187690585473544noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-61164264901882538022013-06-19T15:57:32.817+02:002013-06-19T15:57:32.817+02:00Bei uns werden gerne mal die letzten 6 Monate verl...Bei uns werden gerne mal die letzten 6 Monate verlangt. Teilt der Leistungsberechtigte darauf mit, dass er keine Kopien versendet und nur teilgeschwärzte Originale vorlegen möchte, bekommt er einfach keinen Termin. Es reagiert niemand darauf. Bei Fristversäumnis gibt es dann ein lapidares Anschreiben wegen vermeintlicher Verletzung d. Mitwirkungspflichten und in Folge darauf springt die vorterminierte Leistungseinstellung an. Mein persönlicher Eindruck: man weiss hier sehr genau, dass man freischwebend und ohne Rechtsgrundlage agiert, aber die vielfältigen Handlungsspielräume, den Hilfeempfänger unter psychischen Druck zu setzen, werden bis kurz vor der strafrechtsrelevanten Schwelle ausgeschöpft. Spätestens wenn die dringend benötigte Überweisung ausbleibt und der HE zermürbt und kleinlaut allen Forderungen nachgibt, nicken sich FallmanagerIn und MitarbeiterIn der Leistungsabteilung schmunzelnd zu. Vorher gabs vielleicht noch einen netten "Hausbesuch", bei dem der Ermittlungsdienst schon im Treppenhaus den HE als Empfänger von Leistungen nach SGB II denunziert hat und den Eindruck erweckte, man müsse sofort Einlass gewähren. Die ganze Kulisse ist auf rechtswidrigen Grenzüberschreitungen aufgebaut.Tatjana R.noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-646013339401450709.post-46446107367916113272013-06-19T12:12:33.516+02:002013-06-19T12:12:33.516+02:00Dazu einfach mal den kritischen Kommentar von Frau...Dazu einfach mal den kritischen Kommentar von Frau Prof. Dr. Anne Lenze und RA Dr. Frank Brünner in LPK SGB II, 4. Aufl., Vor §§ 50 ff. Rn 16 ff. lesen.<br /><br />Das kann nicht schaden, denn auch das sind gute und für Jedermann verständliche Ausführungen. Anonymousnoreply@blogger.com