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Es werden Posts vom August, 2015 angezeigt.

Lieferung von "Feuerschalen" unterliegt dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz

Das FG Stuttgart hat entschieden, dass der Mehrwertsteuersatz für "Feuerschalen" als Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst 7 v.H. beträgt. Der Kläger, ein freischaffender Metallbildhauer, stellt u.a. aus Stahl pro Woche mehrere individuell gefertigte "Feuerschalen" her. Diese können mit Festbrennstoffen oder mit einem mit flüssigen Brennstoffen befüllten Fackeleinsatz im Innen- und Außenbereich verwendet werden. Das FG Stuttgart hat der Klage stattgegeben. Nach Auffassung des Finanzgerichts sind die "Feuerschalen" Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und keine Handelswaren. Handelswaren unterliegen im Gegensatz zu Originalerzeugnissen der Bildhauerkunst dem Regelsteuersatz von 19 v.H. Die "Feuerschalen" seien als Gebrauchsgegenstände nicht schon infolge ihres schlichten äußeren Erscheinungsbilds und ihrer Nutzungsmöglichkeiten eine Handelsware. Auf deren Wert oder die Qualität der Kunst komme es ni

Berücksichtigung einer Sonderumlage in Wohnungseigentümergemeinschaft als KdU bei Hartz IV

Das BSG 14. Senat, Urteil vom 18.09.2014 - B 14 AS 48/13 R hat etnschieden: Leitsatz Unabweisbare Aufwendungen für die Instandsetzung oder Instandhaltung von selbst bewohntem Wohneigentum sind auch vor dem 01.01.2011 als Bedarf für die Unterkunft anzuerkennen und vorbehaltlich einer Kostensenkungsaufforderung nicht auf die Höhe der angemessenen Aufwendungen begrenzt. A. Problemstellung Die Entscheidung behandelt die Berücksichtigung einer an eine Wohnungseigentümergemeinschaft zu zahlenden Sonderumlage bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung (KdU). B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Der Kläger ist Eigentümer und Bewohner einer Eigentumswohnung von 55 qm. Bei einer Eigentümerversammlung am 20.05.2010 beschlossen die Wohnungseigentümer Sanierungsmaßnahmen für im Gemeinschaftseigentum stehende und nicht zur Wohnung des Klägers gehörende Balkone, die bereits erhebliche Schäden aufwiesen. Hierfür waren aufgrund eines Schreibens der Hausverw

Kassenpatienten können nur im akuten Notfall auf private Psychotherapie ausweichen

Das SG Berlin hat entschieden, dass ein gesetzlich Krankenversicherter auch im Notfall eine nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Psychotherapeutin nur dann in Anspruch nehmen darf, wenn er auf eine Akutbehandlung angewiesen und ein zugelassener Therapeut nicht erreichbar ist. Der Antragsteller aus Berlin-Pankow benötigt aufgrund einer schwerwiegenden Depression psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung. Ohne dies mit seiner gesetzlichen Krankenkasse abzusprechen, begann er im Dezember 2014 eine Verhaltenstherapie bei einer Psychotherapeutin, die von der Krankenkasse zur vertragsärztlichen Versorgung nicht zugelassen war. Nachdem seine Krankenkasse eine Kostenübernahme abgelehnt hatte, beantragte er im Juni 2015 beim SG Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Kasse zur Kostentragung zu verpflichten. Das SG Berlin hat den Eilantrag abgelehnt. Nach Auffassung des Sozialgerichts besteht gemäß § 76 Abs. 1 SGB V g

Auskunft einer Arbeitsagentur muss richtig und unmissverständlich sein

Das SG Gießen hat entschieden, dass die Antwort der Agentur für Arbeit auf die Frage, bis wann ein Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen ist, klar und deutlich sein muss. Erfolge eine solche Auskunft ungenau, müsse die Arbeitsagentur das gegen sich gelten lassen, so das Sozialgericht. Die Klägerin, eine 35-jährige Frau aus der Wetterau, hatte am 01.12.2010 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben. Sie war dann längere Zeit im außereuropäischen Ausland beschäftigt und kehrte am 05.12.2014 in die Bundesrepublik zurück, um hier am 08.12.2014 Arbeitslosengeld zu beantragen. Die Agentur für Arbeit lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin hätte sich spätestens am 01.12.2014 arbeitslos melden müssen, sie habe die Vierahresfrist nach § 161 Abs. 2 SGB III versäumt und der frühere Anspruch sei deshalb erloschen. Die Klägerin machte demgegenüber geltend, ihre Mutter habe im September 2014 bei der Agentur für Arbeit angerufen und dort die Auskunft erhalt

Zweite Garnitur Babybettwäsche für Hartz IV-Bezieherin

Das SG Heilbronn hat entschieden, dass die Mutter eines Neugeborenen gegen das Jobcenter hygienebedingt Anspruch auf die Bezahlung von Babybettwäsche zum Wechseln hat. Es sei unzumutbar, verschmutzte Stellen lediglich mit einem Handtuch abzudecken, so das Sozialgericht. Die 1977 in Heilbronn geborene A. ist italienische Staatsangehörige. Nach einem rund achtmonatigen Aufenthalt im Ausland reiste sie im Juli 2014 mittellos und schwanger wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein und zog zunächst zu ihren Eltern nach Heilbronn, welche ihre Tochter – die über kein eigenes Auto verfügt – und ihren im November 2014 geborenen Enkel regelmäßig mit dem Kfz befördern. In der Folgezeit bewilligte das Heilbronner Jobcenter ihr verschiedene Hartz IV-Leistungen (u.a. lediglich eine Babybettwäsche als sog. Erstausstattung für die Geburt), lehnte es aber ab, die Kosten für einen Autobabysitz (sog. "Babysafe"; 20 Euro) und für eine zweite Babybettwäsche (25 Euro)

Anerkennung einer Sportverletzung in einem Hochschulsportzentrum als Arbeitsunfall?

Das LSG München hat entschieden, dass eine Sportverletzung, die sich ein Student während eines nicht von der Hochschule, an der er immatrikuliert ist, organisierten Wettkampfes zuzieht, nicht als Arbeistunfall anzuerkennen ist. Der Kläger nahm als Mitglied einer Wettkampfgemeinschaft der Hochschulen A und B an einem Rugby-Spiel teil, das vom Universitätssportverein einer weiteren Hochschule C im Rahmen der "Mitteldeutschen Sevens-Liga" veranstaltet und organisiert worden war. Die Hochschulen A und B waren an der Organisation des Turniers nicht beteiligt. Anlässlich des Rugby-Spiels erlitt der Kläger eine Schultereckgelenkssprengung Grad 3 nach Rockwood. Zum Unfallzeitpunkt war der Kläger an der Universität A immatrikuliert. Die beklagte gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da es sich um einen reinen Wettkampfsport außerhalb des organisierten Übungsbetriebs gehandelt und daher kein Versicherungsschutz

Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung

Das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung ist am 01.08.2015 in Kraft getreten. Erstmalig ist es damit in Deutschland möglich, ein Bleiberecht für nachhaltige Integrationsleistungen zu erhalten. Ebenso wird die Bleibeperspektive für gut integrierte jugendliche und heranwachsende Ausländer ohne sicheren Aufenthaltsstatus deutlich verbessert. Daneben hilt das Gesetz, bestehende Ausreisepflichten schneller und konsequenter als bisher durchzusetzen. Angesichts des derzeitigen Flüchtlingszustroms ist es notwendig, dass nicht schutzbedürftige Ausländer ohne Bleibeperspektive zügig in ihre Heimatländer zurückkehren. Dies gilt insbesondere für abgelehnte Asylbewerber aus den Staaten des Westbalkans. Quelle: Newsletter des BMI v. 03.08.2015   Quelle : juris