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Es werden Posts vom Juni, 2015 angezeigt.

Vorsorgevollmacht: Kein Verzicht auf gerichtliche Genehmigung bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen

Das BVerfG hat entschieden, dass das Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung für die Einwilligung des Vorsorgebevollmächtigten in ärztliche Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen wie zum Beispiel Fixierungen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Im Rahmen der Erteilung einer Vorsorgevollmacht könne nicht wirksam auf das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung verzichtet werden. Der damit verbundene Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen sei aufgrund des staatlichen Schutzauftrags gerechtfertigt, so das BVerfG. Die in einem Seniorenpflegeheim untergebrachte Beschwerdeführerin erteilte im Jahr 2000 eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht an ihren Sohn, der ebenfalls Beschwerdeführer ist. Im Sommer 2012 erreichte sie die Pflegestufe III. Nachdem die Beschwerdeführerin mehrfach aus einem Stuhl oder ihrem Bett auf den Boden gefallen war und sich dabei Verletzungen zugezogen hatte, willigte ihr Sohn ein, Gitter an ihrem Bett zu bef

SGB II: Ehepaar darf zu viel gezahlte Grundsicherungsleistungen behalten

Das SG Gießen hat entschieden, dass Leistungsbezieher zu viel gezahlte Leistungen behalten dürfen, wenn die Behörde die Leistungsbewilligung nicht innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknimmt, welche die Rücknahme der Zahlungen für die Vergangenheit rechtfertigten. Das Jobcenter Wetterau zahlte den Eheleuten als Bedarfsgemeinschaft im ersten Quartal 2011 Leistungen. Gleichzeitig floss den Eheleuten Einkommen i.H.v. ca. 3.800 Euro zu. Die Behörde machte deshalb im Mai 2011 die Erstattung von 650 Euro überzahlter Leistungen geltend. Auf Grund eines Formfehlers hob sie die Erstattungsentscheidung im November 2011 wieder auf. Nach einer Neuberechnung forderte das Jobcenter im August 2013 erneut – diesmal 1.300 Euro – von den Klägern zurück. Das SG Gießen hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Nach Auffassung des Sozialgerichts hat die Behörde die Jahresfrist für die Aufhebung der überzahlten Leistungen verstreichen

Keine Hartz IV-Kürzung für Wurstverkäuferin auf Diät

Das SG Berlin hat entschieden, dass nicht verzehrte Betriebsverpflegung nicht pauschal als Einkommen auf einen Hartz IV-Anspruch angerechnet werden darf. Die 1969 geborene Klägerin arbeitete im umstrittenen Zeitraum 2013 als Verkäuferin bei einem Berliner Betrieb für Fleisch- und Wurstwaren. Als sogenannte Aufstocker erhielten sie und ihr Kind vom Jobcenter Reinickendorf ergänzende Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV"). Auf den ALG II-Anspruch rechnete das Jobcenter allerdings nicht nur das ausgezahlte Erwerbseinkommen von monatlich rund 1.000 Euro an, sondern entsprechend den Vorgaben der ALG II-Verordnung auch eine Pauschale für die Pausenverpflegung, die der Arbeitgeber seinen Angestellten zur Verfügung stellte (monatlich zwischen rund 35 und 50 Euro). Mit ihrer im Juni 2014 erhobenen Klage wandte sich die Klägerin gegen die Anrechnung der Verpflegungspauschale. Sie trug vor, dass sie die zur Verfügung gestellten

Krankenkassenprämie mindert nicht Sonderausgabenabzug

Das FG Neustadt hat als bundesweit erstes Finanzgericht entschieden, dass der für Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmende Sonderausgabenabzug nicht um Zahlungen zu kürzen ist, die von den Krankenkassen im Rahmen eines "Bonusprogramms" geleistet werden. Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2012 Arbeitnehmerbeiträge der Klägerin zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Basisabsicherung) als Sonderausgaben geltend (2.663 Euro). Im Einkommensteuerbescheid wurden diese Beiträge vom beklagten Finanzamt gekürzt, weil die Klägerin im Rahmen eines Bonusprogramms von ihrer Krankenkasse 150 Euro erhalten hatte. Dagegen legten die Kläger Einspruch ein und machten geltend, bei der Zahlung handle es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung. Es handle sich vielmehr um einen Zuschuss der Krankenkasse, weil die Klägerin an dem Bonusmodell "Vorsorge PLUS" teilgenommen habe. Danach erhalte derjenige, der bestimmte Vo

Einseitige Kniegelenksarthrose kann Berufskrankheit sein

Das SG Dortmund hat entschieden, dass die Kniegelenksarthrose eines Handwerkers trotz Einseitigkeit als Berufskrankheit (BK) anerkannt und entschädigt werden kann. Der Kläger ist ein Gas- und Wasserinstallateur, der mehr als 13.000 Stunden kniebelastende Tätigkeiten mit einer Mindesteinwirkungsdauer von einer Stunde pro Schicht geleistet hat. Wegen der Einseitigkeit der bei dem Kläger bestehenden Gonarthrose bezweifelte die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG) deren berufliche Verursachung und lehnte die Anerkennung einer BK ab. Das SG Dortmund hat die BG dazu verurteilt, die Kniegelenksarthrose rechts als Folge der BK nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen und dem Kläger eine Verletztenrente zu gewähren. Nach Auffassung des Sozialgerichts entspricht die einseitig ausgeprägte Kniegelenkserkrankung des Klägers seiner jahrelangen kniebelastenden Arbeitshaltung in der sog. Fechterstellung. Der Kläger habe die einseitige Belastung m

Erschließungsbeitrag für Straßenausbau als steuerbegünstigte Handwerkerleistung

 Nach § 35 a Abs. 3 EStG gibt es eine Steuerermäßigung, wenn die Handwerkerleistung "in" einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. Der Begriff "im Haushalt" ist räumlich-funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts im Sinne des § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG nicht ausnahmslos - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (siehe: BFH, Urteil vom 20. März 2014 - VI R 56/12 , a.a.O., m.w.N.).  In diesem Sinn bejaht zwar die jüngere Rechtsprechung des BFH das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35a Abs. 4 EStG insbesondere dann, wenn der Haushalt de

ALG II: Kinder- und Seniorenbetreuung nicht ohne Qualifikation des SGB II Empfängers

Das LSG Mainz hat entschieden, dass einem Empfänger von "Hartz IV"-Leistungen keine Arbeitsgelegenheit zugewiesen werden darf, die ihn zur selbständigen Kinder- und Seniorenbetreuung verpflichtet, wenn er keine entsprechende berufliche Vorbildung oder sonstige ausreichende Vorkenntnisse für diese Tätigkeiten hat. Der Antragsteller ist verheiratet und hat mehrere Kinder. Er war bis Ende 2004 als Bankkaufmann tätig und übt eine selbständige Nebentätigkeit als Versicherungsmakler aus. Daneben bezieht er mit seiner Familie vom Antragsgegner, dem zuständigen Jobcenter, seit mehreren Jahre Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Der Antragsgegner versuchte zunächst, mit dem Antragsteller eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, was jedoch scheiterte. Daraufhin ersetzte er die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt, der für den Antragsteller unter anderem die Verpflichtung enthielt, im Rahmen einer sog. Arbeitsgelegenheit für die K

ALG I : kein Gründungszuschuss bei hoher Abfindung ?

Das SG Gießen hat entschieden, dass die Gewährung eines Gründungszuschusses im Ermessen der Arbeitsagentur liegt und bei einer gezahlten Abfindung versagt werden kann. Ein Arbeitsloser, der sich selbständig machen will, kann hierfür einen Gründungszuschuss der Arbeitsagentur erhalten. Dieser Zuschuss wird zunächst für sechs Monate in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich 300 Euro pro Monat gezahlt und kann für weitere neun Monate verlängert werden. Er setzt u.a. voraus, dass der Arbeitslose die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist, dies durch eine fachkundige Stelle bestätigt wird und der Arbeitslose über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit verfügt. Ein 59 Jahre alter Mann aus der Wetterau hatte vor seiner Arbeitslosigkeit mehr als 30 Jahre bei einem großen mittelhessischen Heiztechnikunternehmen gearbeitet. Aufgrund einer Verlagerung des Betriebes wurde das Arbeitsverhältnis durch Auf

Minderheitsbeteiligung an Komplementär-GmbH kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen

Der BFH hat entschieden, dass eine Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH von weniger als 10% nicht zu seinem notwendigen Sonderbetriebsvermögen bei der KG gehört. In dem Urteilsfall hatte ein Kommanditist seine Beteiligung an einer GmbH & Co. KG veräußert, und zwar sowohl seinen Kommanditanteil als auch den Anteil an der Komplementär-GmbH. An beiden Gesellschaften war er mit jeweils 5% beteiligt. Das Finanzamt war der Meinung, der Gewinn aus der Veräußerung des GmbH-Anteils sei in den Veräußerungsgewinn des KG-Anteils einzubeziehen, obwohl der Gesellschafter seinen GmbH-Anteil als Privatvermögen behandelt hatte. Der BFH hat der Klage stattgegeben. Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei dem sogenannten Sonderbetriebsvermögens II um Wirtschaftsgüter, die der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft dienen und die deshalb dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Nach den jetzt aufgestellt

BSG : Ausbildungsgeld ist anzurechnendes Einkommen bei Hartz IV - keine Bereinigung durch Erwerbstätigenpauschale oder Erwerbsfreibetragum eine Erwerbstätigenpauschale oder den Erwerbstätigenfreibetrag bereinigt zu werdenen.

Der als schwerbehinderter Mensch anerkannte Kläger begehrt für Zeiten seiner Ausbildung einen Zuschuss zu Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II. Er absolvierte von 2009 bis 2012 eine berufliche Ausbildung zum Malerfachwerker in einem Berufsbildungswerk und bezog als Leistungen zur Teilhabe u.a. Ausbildungsgeld i.H.v. 572 Euro sowie darüber hinaus Kindergeld. Eine Ausbildungsvergütung erhielt er nicht. Für eine von ihm alleine bewohnte Mietwohnung zahlte er eine monatliche Gesamtmiete von 305 Euro. Seinen Antrag auf Weiterbewilligung von Mehrbedarfsleistungen nach § 21 Abs. 4 SGB II lehnte der Beklagte wegen des Leistungsausschlusses für Auszubildende in § 7 Abs. 5 SGB II ab. Im Klageverfahren hat der Beklagte durch weiteren Bescheid auch einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Bedarfen für Unterkunft und Heizung abgelehnt, weil das Einkommen des Klägers zur Deckung dieses Bedarfs ausreiche. Das Sozialgericht hat den Beklagten verurteilt, ein

BSG : Lohnverzicht bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers führt zu höherem ALG I

Im Streit steht die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) vom 01. bis 03.07.2011. Der Kläger war bei der S-GmbH beschäftigt. Die AG als Konzernmutter und Ver.di schlossen – auch für die S-GmbH – zur Abwendung einer existenzbedrohenden Situation einen Konzerntarifvertrag (KTV), in dem die Beschäftigten auf Teile von Einmalzahlungen und Lohnerhöhungen verzichteten. Die S-GmbH zahlte dem tarifgebundenen Kläger nur das entsprechend gekürzte Entgelt aus. Der Verzicht stand unter der Bedingung, dass die vollen tariflichen Entgeltansprüche für den Fall wieder auflebten, dass die AG Insolvenz anmelde. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Die Beklagte hat den Leistungsbetrag des Arbeitslosengeldes (Alg) zutreffend berechnet; insbesondere ist nicht von einem höheren Bemessungsentgelt auszugehen. Eine Berücksichtigung der Entgeltansprüche in Höhe von 2.843,82 Euro, auf die der Kläger tariflich zur Sanierung des Konzerns verzichtet hatte,

Erhöhung der Grundsteuer in Gießen um 60% rechtmäßig

Das VG Gießen hat entschieden, dass die Erhöhung der Grundsteuer um knapp 60% nicht erdrosselnd, nicht übermäßig und nicht willkürlich ist. Der Hebesatz der Grundsteuer B in Gießen war zum 01.01.2014 von 380 auf 600% erhöht worden, eine Erhöhung um knapp 60%. Das VG Gießen hat die hiergegen gerichtete Klage eines Ehepaares abgewiesen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Erhöhung nicht erdrosselnd, nicht übermäßig und nicht willkürlich, so dass sie aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zugelassen. Für die Entscheidung über das Rechtsmittel ist der VGH Kassel zuständig. Quelle: Pressemitteilung des VG Gießen v. 11.06.2015 Gericht/Institution: VG Gießen Erscheinungsdatum: 11.06.2015 Entscheidungsdatum: 11.06.2015 Aktenzeichen: 4 K 550/14.GI Quelle:juris

Höhere Altersbezüge ab dem 01.07.2015

Die Rentenerhöhung für das Jahr 2015 ist beschlossen. Die Länder haben in ihrer Plenarsitzung am 12.06.2015 der Rentenwertbestimmungsverordnung zugestimmt. Damit erhöhen sich zum 01.07.2015 des Jahres die Altersbezüge der Rentnerinnen und Rentner in den neuen Ländern um 2,5 und in den alten Ländern um 2,1%. Der Beschluss des Bundesrates werde nun der Bundesregierung zugestellt, damit diese die Verordnung in Kraft setzt. In einer begleitenden Entschließung machte der Bundesrat zudem seine Auffassung deutlich, dass mit den Vorbereitungen zu abschließend einheitlichen Rentenwerten in alten und neuen Ländern nicht erst 2016, sondern umgehend zu beginnen ist. Er forderte die Bundesregierung daher auf, zeitnah eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe einzusetzen, die entsprechende Lösungsvorschläge erarbeiten soll. Weitere Informationen Verordnung der Bunderegierung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Al

Einführung des Elterngeld Plus

I. Einleitung „Das Elterngeld Plus kommt. Behalten Sie den Überblick!“ Diese Verlagswerbung für einen BEEG-Kommentar trifft die Sache. Ohne ausführliche Erläuterungen lässt sich kein Pfad durch das im Gewächshaus des Gesetzgebers herangezüchtete verästelte Dickicht von Basiselterngeld, Elterngeld Plus, Partnerschaftsbonusmonaten, Partnermonaten und einer Kombination all dieser Leistungsformen schlagen. Die gesetzliche Komplexität hat damit einen Grad erreicht, der eine Anwendung durch die Betroffenen selbst nahezu unmöglich macht (Richter, DStR 2015, 366, 368; vgl. auch Winkel, SozSich 2014, 410, 412). Die Bundesregierung schätzt gleichwohl, nur jeder fünfte Berechtigte werde zusätzlich zu beraten sein und dafür reichten pro Fall zehn Minuten ( BT-Drs. 18/2583 , S. 20 f.). Dabei werden betroffene Eltern bereits Mühe haben, das aktuell geltende Recht zu ermitteln. Das „Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elter

Expertenanhörung zur Ratifizierung der Europäischen Sozialcharta

Die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland die 1999 revidierte Europäische Sozialcharta (RESC), das Turiner Änderungsprotokoll von 1991 sowie das Kollektive Beschwerdeprotokoll ratifizieren sollte, wird von Sachverständigen kontrovers beantwortet. In einer öffentlichen Anhörung des Europaausschusses des Bundestages sprachen sich am Mittwochnachmittag zwei Experten dafür und einer dagegen aus. Der Vorsitzende der Stiftung Marktwirtschaft, Professor Michael Eilfort, begründete seine Vorbehalte gegen eine Ratifizierung mit den bereits sehr hohen Sozialstandards in Deutschland. Deutschland verfüge über ein einmalig ausdifferenziertes Sozialsystem und gebe "Rekordsummen" für Transfers in die Sozialsysteme aus. Es gebe daher keinen Grund, die RESC "auf die Schnelle" zu ratifizieren, bevor nicht offene Fragen, etwa mögliche Auswirkungen auf das in Deutschland geltende Streikverbot für Beamte, geklärt seien. Eilfort verwies darauf,

BFH: Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf Einkommensteuer - Abschluss des Fall Meilicke

Der BFH hat abschließend darüber entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Körperschaftsteuer, die im Ausland gegen dort ansässige Kapitalgesellschaften festgesetzt worden ist, im Inland auf die Einkommensteuer der hier ansässigen Anteilseigner dieser Gesellschaften angerechnet werden kann. Vorangegangen war dem ein langjähriger Rechtsstreit, in welchem vorab gleich zweimal der EuGH durch dessen sog. "Meilicke"-Urteile vom 06.03.2007 (C-292/04) und vom 30.06.2011 (C-262/09) zu Wort gekommen ist. Konkret ging es um die Körperschaftsteuer, die in Dänemark und den Niederlanden gegen dortige Kapitalgesellschaften festgesetzt worden waren. An den Kapitalgesellschaften waren die in Deutschland wohnenden Kläger (Mitglieder der Erbengemeinschaft Meilicke) beteiligt. Die Kapitalgesellschaften hatten ihre Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet. Die Kläger begehrten nun nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG die Anrechnung der ausländischen Körp

Einkommensteuerentrichtungspflicht bei Zwangsverwaltung

Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass neben dem Schuldner auch der Zwangsverwalter die aus der Zwangsverwaltung eines (vermieteten) Grundstücks resultierende Einkommensteuer an das Finanzamt entrichten muss. Er habe insoweit als Vermögensverwalter die steuerlichen Pflichten des Schuldners als eigene zu erfüllen (§ 34 Abs. 3 i.V.m. § 33 AO). Daran ändere sich nichts, wenn während fortbestehender Zwangsverwaltung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird, so der BFH. Geklagt hatte ein Insolvenzverwalter, der vom Finanzamt auf Zahlung (Entrichtung) der Einkommensteuer des Schuldners in Anspruch genommen worden war. Er wehrte sich dagegen, soweit sich die Einkommensteuer aus einer vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeordneten Zwangsverwaltung (Vermietung) von Grundstücken des Schuldners ergab. Er habe über das Grundstück nicht verfügen können. Deshalb müsse er die daraus resul

Bettina Wulff unterliegt im Rechtsstreit mit Bauer-Verlag

Das OLG Celle hat entschieden, dass nach Abwägung der beiderseitigen Interessen das Persönlichkeitsrecht von Frau Wulff nicht dadurch verletzt wurde, dass der Bauer-Verlag in einer Abmahn-Angelegenheit die Klägerin persönlich statt deren Rechtsanwalt angeschrieben hat. Die Klägerin Bettina Wulff mahnte den beklagten Presseverlag Heinrich Bauer Verlag KG wegen einer vermeintlich unzulässigen Bildberichterstattung durch Anwaltsschreiben ab. Dieses Abmahnschreiben schloss mit dem Hinweis: "Unsere Mandantin ist für eine Antwort in Bezug auf dieses Schreiben nicht empfangsbereit. Sie wünscht nicht direkt diesbezüglich angeschrieben zu werden, sondern dass die Rechtsangelegenheit ausschließlich mit der Kanzlei […] abgewickelt wird." Die Beklagte schrieb die Klägerin dennoch persönlich an, legte in diesem Schreiben dar, dass die Berichterstattung nach ihrer Auffassung zulässig gewesen sei und lud die Klägerin abschließend zu einem persönlichen Ge

Leistungsbonus in Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen

Das ArbG Düsseldorf hatte zu entscheiden, auf welche Gehaltsbestandteile der gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) anwendbar ist. Die Klägerin wurde bei der beklagten Arbeitgeberin zunächst mit einer Grundvergütung von 8,10 Euro pro Stunde vergütet. Daneben zahlte die Arbeitgeberin einen "freiwilligen Brutto/Leistungsbonus von max. 1,00 Euro, der sich nach der jeweilig gültigen Bonusregelung" richtete. Anlässlich der Einführung des MiLoG teilte die Arbeitgeberin der Klägerin mit, die Grundvergütung betrage weiter 8,10 Euro brutto pro Stunde, der Brutto/Leistungsbonus max. 1,00 Euro pro Stunde. Vom Bonus würden allerdings 0,40 Euro pro Stunde fix gezahlt. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Leistungsbonus dürfe in die Berechnung des Mindestlohns nicht einfließen. Er sei zusätzlich zu einer Grundvergütung i.H.v. 8,50 Euro pro Stunde zu zahlen. Das ArbG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des