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Es werden Posts vom Juni, 2013 angezeigt.

Hartz-IV-Studie - Millionen Menschen verzichten auf Hartz IV - Die „Abschreckung durch Diskriminierung“ spare den Staat pro Jahr mindestens 20 Milliarden Euro

Gründe dafür sind Unwissenheit, Scham oder eine zu gering erwartete Leistungshöhe und -dauer. Zwischen 3,1 Millionen und 4,9 Millionen Menschen beantragen einer Studie zufolge keine Hartz-IV-Leistungen, obwohl sie einen Anspruch darauf hätten. Wie der "Tagesspiegel" unter Berufung auf aktuelle Simulationsrechnungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung für das Bundesarbeitsministerium berichtet, würden damit 33 bis 44 Prozent der Anspruchsberechtigten auf Sozialleistungen verzichten. Als Gründe nennt das Institut Unwissenheit, Scham oder eine als gering erwartete Leistungshöhe und -dauer. Die Linkspartei-Vorsitzende Katja Kipping forderte mit Blick auf die der Zeitung vorliegende Studie eine bedarfsdeckende Mindestsicherung ohne Sanktionen statt Hartz IV.  „Angesichts der entwürdigenden Prozeduren auf den Jobcentern ist es kein Wunder, dass Millionen auf Leistungen verzichten“, sagte sie. Die „Abschreckung durch Diskriminierung“ spare den Staat pro

Hartz-IV-Leistungen für Strom sind 20 Prozent zu niedrig

Von Stefan Schultz Die Energiewende wird zu einem sozialen Problem: Nach Berechnungen des Vergleichsportals Verivox ist die monatliche Stromrechnung von Hartz-IV-Empfängern mehr als ein Fünftel höher als die staatlichen Zuschüsse. Hamburg - Die deutsche Sozialhilfe kann die steigenden Strompreise nicht ausgleichen. Das ergeben Berechnungen des unabhängigen Vergleichsportals Verivox, die SPIEGEL ONLINE vorliegen. Der Regelbedarf für alleinstehende Empfänger von Arbeitslosengeld II beträgt derzeit 382 Euro pro Monat. Knapp 32 Euro davon sind für Strom und Wohnungsinstandhaltungen vorgesehen. Ein Single-Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 1500 Kilowattstunden Strom zahlt derzeit aber im Schnitt knapp 39 Euro pro Monat, hat Verivox ausgerechnet. Damit sind die Leistungen für Hilfsbedürftige im Bereich Strom um mindestens 21 Prozent zu niedrig", sagt Jan Lengerke, Mitglied der Geschäftsleitung bei Verivox. Schon für den Strom allein reiche das zugeteilte Geld nich

Eine Untätigkeitsbeschwerde ist derzeit im Gesetz nicht vorgesehen - Untätigkeitsbeschwerde und Beschwerde gegen Erinnerung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2013 - L 9 SF 113/12 B E 1. Die Untätigkeitsbeschwerde ist im Sozialrechtsweg unstatthaft. 2. Auch die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts über eine Erinnerung ist unstatthaft. Eine Untätigkeitsbeschwerde ist derzeit im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. hierzu und zum Folgenden mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Bundessozialgericht, Beschluss vom 21. Mai 2007, B 1 KR 4/07 S). Rechtsbehelfe müssen jedoch in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein. Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen. Die rechtliche Ausgestaltung des Rechtsmittels soll dem Bürger insbesondere die Prüfung ermöglichen, ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist. Deshalb geht d

BSG aktuell: Doppeltes Elterngeld bei Zwillingen

Medieninformation Nr. 19/13 vom 27.06.2013   Wer sein Kind selbst betreut und keine volle Erwerbstätigkeit ausübt, kann bei Vorliegen weiterer Voraus­setzungen grundsätzlich bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes Elterngeld erhalten. Die Eltern haben für das Kind ‑ unter Berücksichtigung von zwei Partnermonaten ‑ insgesamt Anspruch auf höchstens vierzehn Monatsbeträge. Die Höhe der Leistung orientiert sich an dem vor der Geburt des Kindes erzielten Erwerbseinkommen des jeweiligen Berechtigten. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Ob Eltern von Zwillingen, die beide die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, einen oder zwei Elterngeldansprüche für jeweils 12 bzw. 14 Lebensmonate der Kinder haben, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Juni 2013 entschieden, dass nach der Grund­konzeption des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) jeder Elter

Die Methode zur Ermittlung von Hartz IV gilt als angemessen - Die Berechnung der staatlichen Leistungen für die mehr als sechs Millionen Hartz-IV-Empfänger bleibt unverändert

Berlin - Die Berechnung der staatlichen Leistungen für die mehr als sechs Millionen Hartz-IV-Empfänger bleibt unverändert. Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums ist die Methodik zur Ermittlung der Regelbedarfe und damit auch ihre geltende Höhe 'angemessen und sachgerecht'. Das ergibt sich aus einem Forschungsbericht, mit dem sich das Bundeskabinett befasst hat. Die Höhe der Hartz-IV-Leistungen wird davon abgeleitet, wofür die einkommensschwächsten Haushalte Geld ausgeben. Umstritten war dabei unter anderem, ob die sogenannten 'verdeckten Armen' aus dieser Bezugsgruppe herausgefiltert werden müssen. Das sind Men-schen, die ein Recht auf finanzielle Hilfe des Staates hätten, diese aber nicht in Anspruch nehmen. Das Bundesverfassungsgericht hatte dies befürwortet, wenn sich die Größe dieser Gruppe empirisch sicher feststellen lässt - was die Höhe der Hartz-IV-Sätze verändern könnte. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) kam in seiner F

Alterung hilft Langzeit-Arbeitslosen - BA-Vorstand: Halbe Million Jobs durch Demografie

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) setzt darauf, dass die Chancen Langzeitarbeitsloser in Zukunft automatisch steigen – und zwar infolge der Alterung der Gesellschaft. Der Fachkräftemangel werde zur Perspektive für viele, die bislang leer ausgingen. Das Vorstandsmitglied der Bundesagentur für Arbeit (BA), Heinrich Alt, sieht in der alternden Gesellschaft steigende Chancen für Langzeitarbeitslose. Die „demografische Entlastung“ sei ein positiver Faktor, sagte Alt in einem Interview der Zeitschrift Superillu. „2025 haben wir in Deutschland rund drei Millionen Menschen weniger auf dem Arbeitsmarkt als heute. Damit steigen auch die Chancen derjenigen, die bislang bei der Jobvermittlung doch oft leer ausgegangen sind – Alleinerziehende, Ungelernte, Migranten oder Ältere.“ Insbesondere bei Älteren gebe es aber schon jetzt gute Fortschritte: „Die Anforderungen der EU, die Erwerbsquote Älterer zu steigern, haben wir inzwischen übererfüllt“, so Alt. Er „sehe kurz- und mittelfristig für rund ei

Doppeltes Elterngeld bei Zwillingen? Termintipp des BSG

Termintipp Nr. 11/13 vom 25. Juni 2013 Wer sein Kind selbst betreut und keine volle Erwerbstätigkeit ausübt, kann bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen grundsätzlich bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes Elterngeld erhalten. Die Eltern haben für das Kind ‑ unter Berücksichtigung von zwei Partnermonaten ‑ insgesamt Anspruch auf höchstens vierzehn Monatsbeträge. Die Höhe der Leistung orientiert sich an dem vor der Geburt des Kindes erzielten Erwerbseinkommen des jeweiligen Berechtigten. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Ob Eltern von Zwillingen, die beide die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, einen oder zwei Elterngeldansprüche für jeweils 12 bzw. 14 Lebensmonate der Kinder haben, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Das Bundessozialgericht hat diese Frage in zwei Revisionssachen zu klären.

Lutz Hausstein: Mitarbeiter der Jobcenter: Zielen Sie nicht auf Ihre Mitmenschen! und ...

Lutz Hausstein: Mitarbeiter der Jobcenter: Zielen Sie nicht auf Ihre Mitmenschen! Wirtschaft und Gesellschaft » Raumschiff Bundesagentur – Ein Kommentar zur Manipulation der Arbeitslosenstatistik durch die Bundesagentur für Arbeit von Inge Hannemann Bericht einer Arbeitsvermittlerin: Der Fehler liegt im System | Politik - Berliner Zeitung

SG Köln, Beschl. v. 04.06.2013 - S 37 AS 1809/13 ER: Griechen haben Anspruch auf ALG II

SG Köln, Beschl. v. 04.06.2013 - S 37 AS 1809/13 ER Dem Anspruch der Antragsteller steht auch weder der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, noch der Nr. 2 SGB II entgegen. An der Europarechtskonformität der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II bestehen Zweifel. Es ist ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der Verordnung (EG)1 Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anzunehmen. Den Antragstellern sind daher ab Antragstellung der einstweiligen Anordnung am ... nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen vorläufig die Regelleistungen zur Grundsicherung zu bewilligen. Anmerkung von Detlef Brock : Unser Dank gilt Willy Voigt für die Bereitstellung des Beschlusses. Rechtstipp: LSG Nordrhein-Westfalen , Beschluss vom 03.04.2013 - L 7 AS 2403/12 B ER -  rechtskräftig und LSG NRW, Beschluss vom 17.09.2012,- - L 12 AS 761/12 B ER  und - L 12 AS 762/12 B. Griech

Keine Kostenübernahme für die Teilnahme an Protesten und Demonstrationen, insbesondere für Kundgebungen gegen Krieg und Atomstrom nach dem SGB II

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.05.2013 - L 12 AS 214/12 rechtskräftig Leitsätze des Verfassers 1. Keine Kostenübernahme für die Teilnahme an Protesten und Demonstrationen, insbesondere für Kundgebungen gegen Krieg und Atomstrom nach dem SGB II- insbesondere nicht nach § 21 Abs. 6 SGB 2. 2. Es handelt sich nicht um einen dauerhaften atypischen und unabweisbaren Bedarf , unabweisbar ist ein Bedarf nur, wenn er nicht unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist (§ 21 Abs. 6 S. 2 SGB II).  Dem Hilfebedürftigem ist es zuzumuten, dass er Einsparungen vornimmt, um seinen persönlichen Bedarf, die Teilnahme an Demonstrationen, zu decken. Es handelt es sich bei den von dem Leistungsbezieher geltend gemachten Kosten für die Teilnahme an Demonstrationen vielmehr um einen Bedarf, der bereits im Regelbedarf nach § 20 SGB II enthalten ist. § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II definiert eine Reihe von grundlegenden Bedarfsgegenständen,

Deutscher Anwaltverein und Bundesrechtsanwaltskammer: Hochwasserhilfe für die deutsche Anwaltschaft

DAV und BRAK aktivieren Spendenfonds Der Deutsche Anwaltverein (DAV) und die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) haben angesichts der katastrophalen Überflutungen vor allem in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Bayern Spendenfonds aktiviert. Angesichts der katastrophalen Überflutungen vor allem in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Bayern sind wiederum zahlreiche Anwaltskanzleien beschädigt oder teilweise zerstört worden. Manche Kanzleien trifft das innerhalb von 11 Jahren zum zweiten Mal. Auch schon damals haben die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der Deutsche Anwaltverein (DAV) die Initiative ergriffen und eine Unterstützung organisiert. Auch jetzt soll für die betroffenen Kanzleien wieder unbürokratisch Hilfe geleistet werden. Ziel ist es, die Maßnahmen zu unterstützen, die zum Erhalt der Funktionsfähigkeit der Kanzleien beitragen oder für die Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit notwendig sind. Hier: PM 25/13 | Deutscher Anwaltverein und Bundesrechtsanwaltskam

SG Duisburg: Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Rentenantragstellung

Sozialgericht Duisburg, Beschluss vom 28.1.2013 - S 25 AS 4787/12 ER Es bestehen nämlich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Rentenantragstellung. Nach § 5 Abs 3 S 1 SGB II können die Leistungsträger, sofern Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen bei einem anderen Träger nicht stellen, anstelle des Leistungsberechtigten den Antrag selber stellen sowie Rechtsbehelf und Rechtsmittel einlegen. Hieraus folgt, dass sowohl die Stellung des Antrags anstelle des Leistungsempfängers, als auch die Aufforderung, einen derartigen Antrag zu stellen, im Ermessen des Leistungsträgers steht (LSG NRW Beschluss vom 12.06.2012, L 7 AS 916/12 B ER; Beschluss vom 01.02.2010, L 19 B 371/09 AS ER; LSG Hessen, Beschluss vom 24.05.2011, L 7 AS 88/11 B ER – jeweils mit weiteren Nachweisen). Diese Ermessensentscheidung hat das Jobcenter nicht ordnungsgemäß im Sinne der genannten Ermessensvorschrift getroffen. Es liegt eine Ermessensu

Die Regelbedarfsstufe 3 bringt eine Ungleichbehandlung mit sich, da die Leistungen für haushaltsangehörige Leis-tungsberechtigte nach dem SGB XII ab Vollendung des 25. Lebensjahres im Vergleich zum SGB II geringer sind

Sozialgericht Detmold, Urteil vom 23.05.2013 - S 16 SO 27/13 , die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen Leitsätze des Verfassers: Eine erwachsene - dauerhaft voll erwerbsgeminderte - Hilfeempfängerin, die mit einer anderen Frau lediglich in einer - Wohngemeinschaft - lebt, ist bei der Bedarfsberechnung der Regelbedarfsstufe - 1 - zuzuordnen. An der Rechtsprechung des BSG ( BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R) ist auch nach der Neuregelung zum 01.01.2011 in § 27a SGB XII und der Anlage zu § 28 SGB XII festzuhalten, denn in der Sache hat sich die Rechtslage nicht geändert. Letztlich kann es aber dahinstehen, ob die Argumentation des Gesetzgebers zutreffend ist oder nicht, denn eine Ungleichbehandlung lässt sich nicht allein dadurch rechtfertigen, dass eine Begründung dafür gegeben wird. Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfung ist grundsätzlich das Gesetz und seine Wirkung; auf die Motive des Gesetzgebers kommt es nicht an (vgl. BVerfG, Urteil v. 7

Jobcenter muss darlehensweise die Kosten der Vereinsfahrt nach Barcelona des 13- jährigen Schülers übernehmen

Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 26.04.2013 - S 197 AS 10018/13 ER rechtskräftig Die Kosten für eine Vereinsfahrt stellen als "Teilnahme an Freizeiten" im Sinne des § 28 Abs. 7 Nr. 3 SGB 2 einen vom Regelbedarf nach § 20 Abs. 1 SGB 2 umfassten Bedarf dar, wodurch der Anwendungsbereich des § 24 Abs. 1 S. 1 SGB 2 eröffnet ist. Kann ein einmaliger Bedarf für die Teilnahme an einer Freizeit nicht aus den nach § 28 Abs. 7 Nr. 3 SGB 2 anerkannten Mitteln finanziert werden, ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Gewährung eines Darlehens möglich. Dies entspricht auch der gesetzgeberischen Intention, durch die Einführung des § 28 SGB 2 die materielle Basis für Chancengerechtigkeit herzustellen und eine stärkere Integration bedürftiger Kinder und Jugendlicher in die Gemeinschaft zu erreichen. Der Beitrag wurde verfasst vom Sozialberater Detlef Brock.

Neue Berechnung: 25 Euro mehr Hartz-IV, wenn Kritik des Verfassungsgerichts ohne weitere Methodenänderungen umgesetzt worden wäre

Neue Berechnungen 25 Euro mehr Hartz-IV, wenn Kritik des Verfassungsgerichts ohne weitere Methodenänderungen umgesetzt worden wäre Ob die Hartz-IV-Sätze tatsächlich das sozio-kulturelle Existenzminimum sichern, ist zweifelhaft - auch nachdem die Bundesregierung das Berechnungsverfahren auf Druck des Bundesverfassungsgerichts geändert hat. Das zeigen Zwischenergebnisse aus einem von der Hans-Böckler-Stiftung geförderten Forschungsprojekt. 2010 hat das Bundesverfassungsgericht die Regierung verpflichtet, den Hartz-IV-Regelsatz neu zu bestimmen - unter anderem, weil dem früheren Betrag nach den Worten der Richter Schätzungen "ins Blaue hinein" zugrunde lagen. Daraufhin haben die Ministerialbeamten neu gerechnet - und bekamen 2011 einen Eckregelsatz heraus, der den alten um lediglich 2,81 Euro übertraf. Warum die Erhöhung so gering ausfiel, liegt nach Analysen der Verteilungsforscherin Dr. Irene Becker auf der Hand: Die Regierung hat zwar die verfassungsrechtlich n

SZ: Bundesregierung befasst sich erneut mit Berechnung der Hartz-IV-Sätze

Die Bundesregierung muss sich erneut mit der umstrittenen Neuberechnung der Hartz-IV-Sätze befassen. Das Bundeskabinett werde voraussichtlich am kommenden Mittwoch den Bericht über die Weiterentwicklung der Methodik für die Ermittlung der Regelsätze beraten, schreibt die "Süddeutsche Zeitung" (Donnerstagsausgabe) unter Berufung auf Regierungskreise. Die Bundesregierung hatte sich nach dem Hartz-IV-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2010 dazu verpflichtet, bis 1. Juli 2013 einen entsprechenden Bericht vorzulegen. Grundlage des Berichts sind zwei neue Forschungsarbeiten des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung in Nürnberg sowie der Ruhruniversität Bochum, die ebenfalls zum 1. Juli veröffentlicht werden sollen. Dies geht aus einer Antwort des Bundesarbeitsministeriums auf eine Anfrage der SPD-Abgeordneten Petra Ernstberger hervor. Die Höhe der Hartz-IV-Leistungen wird an Hand der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ermittelt. Aus dieser geh

Strategien gegen Langzeitarbeitslosigkeit - Bundesagentur kritisiert Ein-Euro-Jobs - Heirich Alt sagt endlich die Wahrheit:viele Langzeitarbeitslose haben trotz guter Konjunktur kaum Chancen auf eine reguläre Beschäftigung

Berlin (RPO). Weder Ein-Euro-Jobs noch die sogenannte Bürgerarbeit haben sich nach Einschätzung der Bundesagentur für Arbeit (BA) als erfolgreiche Strategien zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit erwiesen. Auch andere Formen der öffentlich geförderten Beschäftigung hätten "keinen durchschlagenden Erfolg gebracht", räumte BA-Vorstandsmitglied Heinrich Alt in einem Beitrag für die Wochenzeitung "Die Zeit" ein. Nach Alts Darstellung haben viele Langzeitarbeitslose trotz guter Konjunktur kaum Chancen auf eine reguläre Beschäftigung. "Über eine Million Menschen sind seit Einführung der Grundsicherung dauerhaft auf staatliche Leistungen angewiesen, rund 300.000 haben seit 2005 kein eigenes Erwerbseinkommen erzielt. Das deutsche Jobwunder hat ohne sie stattgefunden", schreibt Alt in dem Beitrag für die Wochenzeitung. Alt ist im BA-Vorstand für Hartz IV zuständig. Quelle:

LSG NRW: Brille stellt Sonderbedarf nach SGB II dar- Zuschussgewährung

Kosten für die Beschaffung einer Brille sind als unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 6 SGB II vom Grundsicherungsträger zu übernehmen. Nach Auffassung des LSG NRW, rechtskräftiger Beschluss v. 12.06.2013 Az. L 7 AS 138/13 B handelt es sich bei der Anschaffung einer zum Ausgleich einer Sehschwäche erforderlichen Brille regelmäßig um einen einmaligen Bedarf , so dass grundsätzlich nur eine darlehensweise Kostenübernahme möglich ist.   Etwas anders kann jedoch dann gelten, wenn aufgrund der besonderen Sachlage, beispielsweise aufgrund der bestehenden Erkrankungen, nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei der Anschaffung der Brille um einen regelmäßig wiederkehrenden Sonderbedarf handelt. Der Hilfeempfäger von Leistungen nach dem SGB II verweist im vorliegenden Fall auf eine chronische Augenerkrankung (chronische Bindehautentzündung, Hornhautdistrophie, Linseneintrübung und Hornhauterosion im linken Auge), und trägt vor, dass diese zu einer

Keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt - monatlich mindestens fünf Bewerbungen vorzunehmen ist nicht bedenklich

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.05.2013 - L 7 AS 112/13 B ER rechtskräftig Keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt Die Verpflichtung, monatlich mindestens fünf Bewerbungen um sozialversicherungspflichtige oder nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen oder Ausbildungsstellen vorzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Keine Bedenken unterliegt, dass die Verpflichtung des Antragstellers innerhalb einer bestimmten Frist Nachweise dazu vorzulegen, dass er den Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung Folge leistet. Dies folgt aus § 2 SGB II, wonach der Hilfeempfänger alle Möglichkeiten zur Beseitigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit ausschöpfen muss und verpflichtet ist, aktiv an allen zumutbaren Maßnahmen der Eingliederung teilzunehmen. Die Bewerbung um ein Beschäftigungsverhältnis stellt den ersten Schritt zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt und zur Beseitigung der Hilfebedürf

ALG-II-Bezieher zu Kontoauskunft verpflichtet

Wer als Hartz-IV-Betroffener mit dem Folgeantrag für Arbeitslosengeld II nicht auch seine Kontoauszüge der letzten drei Monate vorlegt, bekomme kein Geld, beklagt ein Kalbenser. Die Mitarbeiter im Jobcenter könnten doch selbst auf die Konten schauen, täten dies aber angeblich aus Zeitmangel nicht, meint er. Von Gudrun Oelze Kann man in SGB-II-Behörden tatsächlich die Konten von Kunden einsehen oder von diesen verlangen, darüber genau informiert zu werden? Lässt sich das mit Bankgeheimnis und Datenschutz vereinbaren? Doch sagt der Bundesdatenschutzbeauftragte: Wer Leistungen nach dem SGB II beantragt, ist verpflichtet, das Jobcenter über alle Konten mit aktuellem Kontostand, erteilte Freistellungsaufträge für Kapitalerträge sowie andere Vermögensverhältnisse zu informieren, weil diese Angaben zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit benötigt werden. Im Zweifelsfall Anfrage bei Bundeszentralamt Bei Zweifeln hinsichtlich Vollständigkeit der Angaben kann die SGB-II-Behörde

BSG aktuell zur Neubemessung der Regelbedarfe ab 01.1.2011 - Verfassungsmäßigkeit

BSG, Urteil vom 28.3.2013 - B 4 AS 12/12 R Neubemessung der Regelbedarfe ab 1.1.2011 für ein Ehepaar mit einem zweijährigen Kind ist verfassungsgemäß. Der erkennende Senat ist ebenso wie der 14. Senat des BSG davon überzeugt, dass die im Rahmen des Statistikmodells begründete Herausnahme einzelner Positionen durch den Gesetzgeber nicht zu beanstanden ist. Er folgt dem 14. Senat, wenn dieser ausführt, die regelbedarfsrelevanten Ausgabenpositionen und -beträge seien so bestimmt, dass ein interner Ausgleich möglich bleibe. Auch bei der Kennzeichnung einzelner Verbrauchspositionen als bedarfsrelevant und dem Ausschluss bzw der Kürzung anderer Verbrauchspositionen hat der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Zutreffend hat er sich schließlich bei der Regelung eines Fortschreibungsmechanismus an seiner Entscheidung für das Statistikmodell orientiert( Rz. 24). Ihr Sozialberater Detlef Brock

Rechtsschutz gegen eine Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters besteht im Regelfall nicht. Dies gilt sowohl für das Hauptsacheverfahren als auch den einstweiligen Rechtsschutz

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10.05.2013 - L 7 AS 251/13 B ER Einstweiliger Rechtsschutz hat nicht die Aufgabe, Rechtsfragen zu klären, die mit einer gegenwärtigen Notlage nichts zu tun haben vgl. BayLSG, Beschluss vom 20.12.2012, L 7 AS 862/12 B ER). Zum einen hat die Kostensenkungsaufforderung, die keinen Verwaltungsakt darstellt, in erster Linie nur Warn- und Hinweisfunktion. Zum anderen kommt der Bg kommt mit einer Kostensenkungsaufforderung lediglich seiner ihm im Gesetz auferlegten Pflicht nach, den Bf auf dessen Obliegenheit zur Kostensenkung hinzuweisen und ihn aufzufordern, mit ihm in ein Gespräch über die Höhe der KdU einzutreten (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011, B 4 AS 5/10 R und BSG, Urteil vom 22.11.2011, B 4 AS 219/10 R). Hält der Leistungsberechtigte die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Kosten für nicht zutreffend, so ist der Streit hierüber - ggf im einstweiligen Rechtsschutz - erst unmittelbar bei

Hartz IV: Keine Erstattung der Kosten für eine zahnärztliche Behandlung, die den von der Krankenkasse übernommenen Betrag übersteigen

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13.05.2013 - L 11 AS 192/13 B PKH und - L 11 AS 193/13 B PKH Keine Erstattung der Kosten für eine zahnärztliche Behandlung, die den von der Krankenkasse übernommenen Betrag übersteigen. Für die notwendige zahnärztliche Behandlung ist die Krankenkasse zuständig, wobei auch durch § 55 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB V unzumutbare Belastungen für den Hilfebedürftigen vermieden werden können. Es handelt sich nicht um einen laufenden Bedarf iS der aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG eingeführten Regelung des § 21 Abs 6 SGB II (vgl. dazu Beschluss des Senates vom 19.12.2012 - L 11 AS 821/12 B ER - sowie LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.08.2012 - L 6 AS 139/12 ZVW ). Anmerkung vom Sozialberater Detlef Brock: Vgl. dazu anhängiges Verfahren beim BSG: Vorinstanz- LSG NRW, Beschluss vom 09.08.2012 - L 6 AS 139/12 ZVW anhängig unter dem Az. B 4 AS 6/13 R Besteht eine Rechtsgrundlage für die Übernahme der Kosten spezieller kieferorthopädischer

LSG NRW: Grundsicherungsträger kann selbst entscheiden, ob Eingliederungsvereinbarung oder EinV als VwA ...

LSG NRW, Beschl. v. 21.05.2013 - L 7 AS 112/13 B ER - rechtskräftig Die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt ist zulässig im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Es handelt sich bei § 15 Abs. 1 SGB II um eine reine Verfahrensvorschrift, die das Verhalten und das Vorgehen des Grundsicherungsträgers steuern soll. Der Grundsicherungsträger kann selbst entscheiden, welchen Verfahrensweg er zur Erfüllung des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wählt, ohne dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige dadurch einen Rechtsverlust erleidet. Dem Grundsicherungsträger steht die Alternative des Erlasses eines Verwaltungsaktes schon dann zu, wenn ihm dies als der besser geeignete Weg erscheint (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 22.09.2009, Az.: B 4 AS 13/09 R ; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 02.05.2011, Az. L 19 AS 344/11 B ER , L 19 AS 345/11 B ER). Anderer Auffassung der 14. Senat des BSG: BSG, Urt. v. 14.02.2013 -

Die Senkung unangemessener Kosten der Unterkunft und Heizung ist unzumutbar, wenn der Leistungsberechtigte dazu die Pflege seiner nahen Angehörigen aufgeben müsste

Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 11.05.2012 - S 14 AS 47/09 rechtskräftig Leitsätze der Redaktion: Die Senkung unangemessener Kosten ist unzumutbar, wenn der Leistungsberechtigte dazu die Pflege seiner nahen Angehörigen aufgeben müsste. Ist die Pflege wegen des Todes der Angehörigen oder wegen anderweitiger Sicherstellung nicht mehr notwendig, muss der Leistungsträger dem Leistungsberechtigten eine Frist zur Senkung der Unterkunftskosten einräumen. Quelle : info also 5/2012 Anmerkung vom Sozialberater Detlef Brock: Da die tatsächliche Miete höher ist als die angemessene Referenzmiete, kommt die Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen in Betracht, wenn der Hilfebedürftige nicht in der Lage war, eine angemessene Wohnung anzumieten. So verhält es sich hier, weil es dem Leistungsbezieher im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 3 SGB II subjektiv nicht zumutbar war, durch einen Wohnungswechsel die Kosten der Unterkunft zu senken. Im vorliegenden Fall liegt ein entsprechend der Rechtspre

Hartz IV - LSG NRW: Liegen keine Ausnahmefälle vor, ist der Hilfebedürftige zur Beantragung der vorzeitigen Altersente verpflichtet

Das Landessozialgericht Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat sich aktuell mit 3 rechtskräftigen Beschlüssen zur Beantragung der vorzeitigen Altersente geäussert und wie folgt entschieden: 1. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2013 - L 7 AS 525/13 B ER und - L 7 AS 526/13 B - rechtskräftig Aufforderung des Jobcenters zur unverzüglichen Antragstellung auf vorzeitige Altersrente ist rechtmäßig, denn eine besondere Härte liegt nicht vor. Denn auch unter Inanspruchnahme der vollen Altersrente würde Hilfebedürftigkeit dauerhaft nicht vermieden werden können. Offen gelassen werden kann, ob neben den in der Unbilligkeitsverordnung geregelten Fällen auch weitere Fallgruppen, in denen die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente möglicherweise eine besondere Härte für den Betroffenen darstellt, im Rahmen des § 12 a Satz 2 Nr. 1 SGB II zu berücksichtigen sein können (so Geiger in: Münder, Kommentar zum SGB II 4. Auflage § 12 a Rn. 6; Hengelhaupt in: Hauck/N

FG Düsseldorf: kein lebenslanges Kindergeld für Blinde - Hartz-IV-Bezug schließt Behinderten-Kindergeld aber nicht aus

FG Düsseldorf, Urt. v. 23.05.2013 - 14 K 2164/11 Kg - Revision zugelassen Blinde beziehungsweise ihre Eltern können nicht generell lebenslang Kindergeld beanspruchen. Trotz ihrer generell angenommenen „Hilflosigkeit“ stehen ihnen ausreichend Erwerbsmöglichkeiten offen, um selbst ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, wie das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 23. Mai 2013 entschied (Az.: 14 K 2164/11 Kg). Danach schließt allerdings der Bezug von Hartz-IV-Leistungen das behinderungsbedingte Kindergeld nicht generell aus. Weiter: Recht & Gesetz - JuraForum.de

LSG NRW: Wann können Hilfebedürftige Anspruch auf Anerkennung eines höheren Mehrbedarfs für die dezentrale Warmwassererzeugung gemäß § 21 Abs. 7 SGB II haben?

Leistungsbezieher nach dem SGB II haben keinen Anspruch auf Anerkennung eines höheren Mehrbedarfs für die dezentrale Warmwassererzeugung gemäß § 21 Abs. 7 SGB II, wenn ihnen für die Warmwassererzeugung tatsächlich keine Kosten entstanden sind. Ein Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 7 SGB II besteht nämlich nur, wenn und soweit die leistungsberechtigte Person im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich finanzielle Aufwendungen für die dezentrale Warmwassererzeugung hatte ( vgl. dazu LSG NRW, Beschluss vom L 9 AS 540/13 B - rechtskräftig). Dies entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtssprechung zu Heizkosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Diese werden nur insoweit als tatsächlicher Bedarf anerkannt, als sie im jeweiligen Leistungsmonat fällig werden, sei es als laufende Abschlagszahlung an den Vermieter oder das Versorgungsunternehmen (vgl. hierzu z.B. BSG, Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R), sei es als Nachforderung nach erfolgter Jahresabrechnung (vgl. z.B.

BSG: Unwirksame Kündigung einer Eingliederungsvereinbarung, wenn Gesetzesänderung vor Abschluss bekannt war

BSG: Unwirksame Kündigung einer Eingliederungsvereinbarung, wenn Gesetzesänderung vor Abschluss bekannt war SGB II §§ 7 , 15 ; SGB X §§ 53 ff. 1. Die Eingliederungsvereinbarung gem. § 15 SGB II ist eine „vertragliche Abrede“, die unter den Voraussetzungen des § 59 SGB X kündbar ist. Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse – hier: Einbeziehung in die Bedarfsgemeinschaf und damit verbundenem Wegfall der Hilfebedürftigkeit – ist zu prüfen, ob der kündigenden Vertragspartei ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann. 2. Nicht zumutbar ist das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung dann, wenn der Rahmen des Risikos überschritten wird, den der Vertragspartner bei Abwägung aller Umstände einschließlich der Interessen des anderen Vertragspartners nach Treu und Glauben hinzunehmen hat. (Leitsätze des Verfassers) BSG, Urteil vom 06.12.2012 - B 11 AL 15/11 R , BeckRS 2013, 67182 mehr

Bundesagentur für Arbeit: Inge Hannemann gefährdet tausende Mitarbeiter der Jobcenter -Frau Hannemann ist keine "Whistleblowerin", die Missstände aufdeckt, denn die behaupteten Missstände gibt es nicht - sie kann daher auch keine "Hartz IV-Rebellin" sein

Nürnberg (ots) - Angesichts der anhaltenden öffentlichen Attacken der (inzwischen freigestellten) Mitarbeiterin des Hamburger Jobcenters Inge Hannemann sieht sich die Bundesagentur für Arbeit gezwungen, Stellung zu nehmen - allein schon zum Schutz der vielen tausend Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch die Äußerungen von Frau Hannemann beleidigt, herabgewürdigt und in Gefahr gebracht werden. Die Behauptungen von Frau Hannemann sind falsch und führen die Öffentlichkeit in die Irre. Weder widerspricht die Grundsicherung ("Hartz IV") dem Grundgesetz, noch verletzen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jobcenter durch ihre tägliche engagierte Arbeit die Würde der Kunden. Weder gibt es eine Anweisung oder eine Zielvorgabe, über Sanktionen Geld einzusparen, noch gibt es "tausende von Selbstmorden" unter Kunden der Grundsicherung. Und in den Jobcentern arbeiten auch keine seelenlosen Maschinen, die nur Zielvorgaben, nicht aber die Menschen im Bl