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Es werden Posts vom Januar, 2012 angezeigt.

Für eine Bedarfsgemeinschaft, in der ein Angehöriger Leistungen nach dem SGB II bezieht, der andere aber Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gilt die Kürzungsregelung in § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II nicht

BSG, Urteil vom 06.10.2011, - B 14 AS 171/10 R - § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II kann grundsätzlich nur Konstellationen erfassen, in denen beide volljährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft dem Leistungssystem des SGB II unterfallen. Eine analoge Anwendung von § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II auf nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit Partnern in einer Bedarfsgemeinschaft leben, kommt jedoch, wie das BSG bereits entschieden hat (vgl BSG Urteil vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R - BSGE 99, 131 = SozR 4-3500 § 28 Nr 1, RdNr 19), bei einer Anspruchsberechtigung nach dem SGB XII in Betracht. Im Fall einer "gemischten Bedarfsgemeinschaft" zwischen einem Leistungsberechtigten nach dem SGB II mit einem nach dem SGB XII leistungsberechtigten Partner sind die Regelungen nach dem SGB XII lückenhaft. Auf gemischte Bedarfsgemeinschaften, in denen kein Anspruch auf jeweils 90 vH der Regelleistung nach § 20 Abs 2 SGB II besteht, wie dies bei der hier vorliegenden Bedarfsgemeinschaft zwischen ein

Berücksichtigungsfähige Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entstehen nicht bei (kurzzeitiger) Aufnahme bei Freuden bzw. Bekannten, soweit kein Untermietverhältnis begründet wird

Sozialgericht Stade Gerichtsbescheid vom 24.11.2011, - S 28 AS 604/09 - Leistungen für die Unterkunft werden danach grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Gemeint sind (Geld-)Aufwendungen, die der Leistungsberech-tigte in der Bedarfszeit für die Nutzung/Gebrauchsüberlassung einer bestimmten Unter-kunft Dritten gegenüber kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts aufzubringen hat (vgl. Berlit in: LPK-SGB II, 4. Auflage, § 22 Rn. 21). Entstehen tatsächlich keine Aufwendun-gen, weil der Hilfebedürftige keiner konkreten Zahlungsverpflichtung ausgesetzt ist, hat er auch keinen Anspruch auf Unterkunftskosten (vgl. BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 34/08 R - zitiert nach juris; Frank in: GK-SGB II, § 22 Rn. 7). Berücksichtigungsfähige Aufwendungen entstehen danach tatsächlich nicht, soweit eine Unterkunft unentgeltlich genutzt werden kann (vgl. Berlit in: LPK-SGB II, 4. Auflage, § 22 Rn. 25). Ein volljähriger Kläger, der bei seinen Eltern - hier: bei seinem

Aktuelle Rechtsprechung des Sozialgerichts Stade zum Thema Hartz IV

1. Sozialgericht Stade, Urteil vom 06.12.2011,- S 28 AS 561/09 - Übernahme der Kosten zur Erlangung eines Pkw-Führerscheins nur, wenn es sich um eine Förderung bei der Anbahnung oder Aufnahme einer ver-sicherungspflichtigen Tätigkeit handelt, die für die berufliche Eingliederung notwendig sein muss. Die Anbahnung einer Beschäftigung liegt im Vorfeld, kann zwar noch unspezifisch, muss aber auf Beschäfti-gungsverhältnisse bezogen sein. Die Aufnahme ist dagegen immer unmittelbar auf ein konkretes Beschäftigungsverhältnis bezogen (vgl. Bieback in: Gagel, SGB III, § 45 Rn. 25 f. - beck-online). https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148783&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = 2.Sozialgericht Stade, Urteil vom 06.12.2011, - S 28 AS 740/09 - Kosten für die Anschaffung von Arbeitskleidung für den Unterricht an der Berufsschule sind vom Jobcenter nicht zu übernehmen. Nach § 24a Zweites Buch Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2010

Vorgestreckte Geld - Zuwendungen - Darlehen von einem Drittem , die für den Lebensunterhalt bestimmt waren, sind nicht als Einkommen anzurechnen,weil das Jobcenter seiner Leistungsverpflichtung nicht rechtzeitig nachkam.

 Nach § 44 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) sind Ansprüche auf Geldleis-tungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ab-lauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 % zu verzinsen. So die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Stade, Urteil vom 06.12.2011, -    S 28 AS 413/09 - . Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der im Jahr 2008 geltenden Fassung sind als Ein-kommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leis-tungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden. Dabei ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.

Einnahmen aus der Erbschaft sind Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II in der bis Ende 2010 geltenden Fassung, denn Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge kann der Erbe bereits mit dem Erbfall über seinen Anteil am Nachlass verfügen

BSG, Urteil vom 25.01.2012, - B 14 AS 101/11 R - Maßgebend für die Einordnung als "wertmäßiger Zuwachs" und damit für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist, ob der Erbfall jedenfalls vor der ersten Antragstellung eingetreten ist. Das Einkommen war allerdings erst ab dem 1.4.2008 auf die Bedarfe der Kläger anzurechnen, weil es erst ab diesem Zeitpunkt tatsächlich zur Deckung der Bedarfe der Kläger zur Verfügung stand. Der Beklagte hat die Einnahmen auch zutreffend über den Monat April hinaus als Einkommen berücksichtigt. Die Rückzahlung der darlehensweise für April und Mai 2008 erbrachten Leistungen führt nicht dazu, dass die Kläger so zu stellen wären, als sei das Einkommen in Zeiten ohne Hilfebedarf erzielt worden. http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12311 Anmerkung: Die Erbschaft oder das Vermächtnis sind keine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB

Zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung bei ALG II Bezug!

Privat Krankenversicherte können sich nur unter bestimmten Bedingungen (wieder) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichern. Da über die gesetzlichen Voraussetzungen einer Versicherung Privatversicherter insbesondere auch bei den Mitarbeitern der Jobcenter nach hiesigen Erfahrungen praktisch vollständige Unkenntnis herrscht, sollen diese an dieser Stelle einmal dargestellt werden. Dabei werden nur die Voraussetzungen erörtert, die bei privat versicherten Beziehern von ALG II von praktischer Relevanz sind. Lesen : Zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung bei ALG II Bezug! - Sozialberatung Kiel Ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt

Datenschutz beim Bezug von Arbeitslosengeld II - Jobcenter durfte nicht mit ehemaligem Vermieter telefonieren

Die Daten von Hartz-IV-Empfängern stehen unter gesetzlichem Schutz. Die Jobcenter dürfen daher nicht herumerzählen, wer arbeitslos ist und Hartz IV bekommt, wie am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. (Az: B 14 AS 65/11) Damit gaben die obersten Sozialrichter einer Großfamilie aus dem Raum Freiburg recht. Sie erhielt sogenannte Aufstocker-Leistungen vom Jobcenter, weil das Arbeitseinkommen zum Lebensunterhalt nicht reichte. Als ihr Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigte, suchten sie sich eine neue Unterkunft. Die dort fällige Kaution in Höhe von 1.700 Euro beantragte die Familie beim Jobcenter als Darlehen. Zudem beantragten sie Geld für neue Schränke, weil die Kinder in der alten Wohnung Einbauschränke nutzen konnten. Das Jobcenter versagte beides. Für die Kaution könne die Familie die zurückgezahlte Kaution der Vorgängerwohnung nutzen. Um zu klären, ob die Sache mit den Einbauschränken stimmt und wann die Kaution zurückgezahlt werde, schrieb die Behörde den

Umzugskosten gemäß § 22 Abs. 3 SGB II a. F.(jetzt § 22 Abs. 6 SGB II) umfassen nicht den Selbstbehalt der Vollkaskoversicherung eines angemieteten Umzugsfahrzeugs , denn die Schadensverursachung ist bei der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr entstanden.

So entschieden vom BSG mit Urteil vom 06.10.2011, - B 14 AS 152/10 R -. Von den Kosten für Unterkunft und Heizung sind auch die Kosten eines durch den Träger der Grundsicherung veranlassten Umzugs erfasst, soweit sie angemessen sind. Solche Kosten wären, die Sonderregelung des § 22 Abs 3 SGB II hinweggedacht, bereits als notwendiger Unterkunftsbedarf iS des § 22 Abs 1 SGB II zu übernehmen (vgl BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R - BSGE 106, 135 = SozR 4-4200 § 22 Nr 37, RdNr 14 und ähnlich BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 = SozR 4-4200 § 22 Nr 16, RdNr 15). Der Umzug war vorliegend durch den Träger der Grundsicherung veranlasst; dementsprechend hat der Beklagte eine Zusicherung zu den Kosten der neuen Unterkunft auf Grundlage des § 22 Abs 2 SGB II erteilt. Die im Rahmen des § 22 Abs 3 SGB II berücksichtigungsfähigen Umzugskosten beschränken sich auf die eigentlichen Kosten des Umzugs, wie etwa Transportkosten, Kosten für eine Hilfskraft, erforder

Leistungen nach dem SGB II sind zuschussweise zu gewähren mit der Maßgabe, dass keine vermögensmäßige Berücksichtigung des Anteils am Hauseigentum der Erbengemeinschaft erfolgt, da die Verwertung eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs 3 Nr 6 SGB II für die Klägerin bedeutet

So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Stade,Urteil vom 02.12.2011, - S 17 AS 521/10 -.  Gemäß § 7 Abs 1 Nr 3 SGB II erhält Leistungen nach dem SGB II, wer hilfebedürftig ist. Gemäß § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigem Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trä-gern anderer Sozialleistungen, erhält. Gemäß § 12 Abs 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbare Gegenstände zu berück-sichtigen. Gemäß § 12 Abs 3 Nr 6 SGB II sind als Vermögen Sachen und Rechte nicht zu berücksichtigen, soweit ihrer Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Für die Annahme einer besonderen Härte im Sinne der genannten Vorschrift müssen außergewöhnliche Umstände vorliegen, die den Betroffenen eindeutig größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als di

Hartz IV - Wird das Sparbuch vom Enkel mit angerechnet?

Ein Beitrag von Gudrun Oelze Für den Enkel sparten Großeltern aus dem Bördekreis, brachten jeweils Weihnachten und zum Geburtstag eine kleine Summe auf das auf seinen Namen angelegte Sparbuch. Als Zuschuss zur späteren Fahrprüfung war das Geld von Oma und Opa gedacht. Doch dann erfuhr das Jobcenter davon. "Das Sparbuch haben wir für unseren Enkelsohn angelegt. Es ist nach wie vor in unserem Besitz. Unsere Tochter und ihr Sohn können darüber nicht verfügen", schrieben die Leser. Doch beim Jobcenter wolle man davon nichts wissen. Es würden Beweise verlangt, dass die Großeltern und nicht die ALG-II-Bedarfsgemeinschaft von Tochter und Enkel die Berechtigten sind. Sind diese Ersparnisse wirklich als Vermögen des Kindes beim Hartz-IV-Anspruch zu betrachten?, fragten wir bei der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit nach. Konkret ließe sich diese Frage wegen der Vielzahl der Sparformen und der Unterschiede zwischen den Einzelfällen nicht bea

Der Leistungsausschluss als Auszubildender nach § 7 Abs. 5 SGB II umfasse neben den laufenden Leistungen auch den Anspruch auf Erstausstattung für die Wohnung.

So geurteilt vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.01.2012, - L 2 AS 465/11 B ER - In § 27 SGB II hat der Gesetzgeber festgelegt, welche ergänzenden Leistungen, die nicht als Arbeitslosengeld II gelten, diese Auszubildende erhalten. Hierbei sind einzelne Sonderbedarfe genannt. Von den Sonderbedarfen nach § 24 Abs. 3 SGB II, wozu auch der Bedarf für Erstausstattungen für die Wohnung gehört (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II), hat der Gesetzgeber nur § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II die Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt aufgeführt. Die einzeln aufgeführten, nicht von der Sperrwirkung des § 7 Abs. 5 SGB II umfassten Sonderbedarfe in § 24 SGB II lassen keinen Auslegungsspielraum für die Gerichte, weitergehende Sonderbedarfe einzubeziehen. Die geforderten Leistungen können auch nicht als Leistung bei einem besonderen Härtefall nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II erbracht werden. Nach § 27 Abs. 4 SGB II können a

Ein Rechtsmittel gegen die Tilgungspflicht eines Mietkautions- Darlehens hat aufschiebende Wirkung gem. § 39 SGB II.

Widerspruch gegen den die Aufrechnung verfügenden Bescheid hat nach § 86a SGG aufschiebende Wirkung  und  wird nicht vom Hart IV-Sonderrecht des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung des § 39 SGB II umfasst(Münder, Grundsicherung für Arbeitsuchende, 4. Auflage, § 39 Rdnr. 12). Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 27.12.2011, - L 5 AS 473/11 B ER - Die Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Fälligkeit der Einbehaltung eines Teils der Regelleistungen zur Tilgung des Darlehens ist keine Aufhebung gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), keine Rücknahme gemäß § 45 SGB X und auch kein Widerruf gemäß § 46 SGB X. Es handelt sich auch nicht um die Minderung des Auszahlungsanspruchs, der - durch das Wort "und" ersichtlich - Folge einer Pflichtverletzung gemäß § 31a SGB II sein muss. Auch ein Übergang eines Anspruchs gemäß § 33 SGB II liegt nicht vor. Die Auffassung des Beschwerd

Aktuelle Entscheidungen des Sozialgerichts Berlin zu Hartz IV

1. Sozialgericht Berlin Urteil vom 16.12.2011, - S 26 AS 10021/08 - Soweit er sich auf Unionsbürger bezieht, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Fürsorgeabkommens sind, und soweit er sich auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 bezieht, bestehen jedenfalls für Zeiträume vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit keine Zweifel an der Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses aus § 7 Abs 1 S 2 N. 2 SGB 2 (in der seit 28.08.2007 geltenden Fassung) mit höherrangigem Recht. Die Republik Polen ist (bislang) kein Signatarstaat des Europäischen Fürsorgeabkommens und damit nicht Partei dieses völkerrechtlichen Vertrages. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148466&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive =  2. Sozialgericht Berlin Beschluss vom 03.01.2012, - S 96 AS 7837/11 -

Die Abgrenzung von Schulden für eine Unterkunft von den übrigen Kosten der Unterkunft und Heizung ist nach der Rechtsprechung beider Senate unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung zu treffen.

So die Rechtsauffassung des BSG, Urteil vom 24.11.2011, - B 14 AS 121/10 R - . Ausgehend von dem Zweck der Leistungen nach dem SGB II ist danach zu unterscheiden, ob es sich um einen tatsächlich eingetretenen und bisher noch nicht von dem SGB II-Träger gedeckten Bedarf handelt oder nicht (vgl BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 17 und Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41, RdNr 17). Diese Abgrenzung ist auch maßgeblich, soweit es sich um Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis handelt, die bereits vor Eintritt der Bedürftigkeit begründet worden sind. Lediglich wenn der Hilfebedürftige seinen fälligen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis in Zeiträumen nicht nachkommt, in denen er keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen hat, sind solche Belastungen als Schulden anzusehen und nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 22 Abs 5 SGB II übernahmefähig. Unerhebl

§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II stellt keine Rechtsgrundlage dafür dar, eine bereits abgeschlossene und weiterhin geltende Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt zu ergänzen, zu ändern oder zu ersetzen.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,  Beschluss vom 12.01.2012, - L 5 AS 2097/11 B ER - . Nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sollen die in einer Eingliederungsvereinbarung zu treffenden Regelungen durch Verwaltungsakt erfolgen, wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist das Nichtzustandekom-men einer Eingliederungsvereinbarung zwar keine Voraussetzung für einen ersetzenden Verwaltungsakt. Vielmehr steht dem Grundsicherungsträger diese Alternative schon dann zu, wenn sie ihm als der besser geeignete Weg erscheint (Bundessozialgericht, Urteil vom 22. Sep-tember 2009, B 4 AS 13/09 R). Das bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde eine bereits abge-schlossene und weiterhin geltende Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt ergänzen, ändern oder ersetzen darf, wenn sie dies für erforderlich hält. Bereits aus dem Wort-laut der Vorschrift wird deutlich, dass sie nur anwendbar ist, wenn keine Eingliederungsver

Zuweisung Ein-Euro-Job Verwaltungsakt?

Die Aufforderung sich bei dem Veranstalter eines Ein-Euro-Job zu melden ist noch keine Zuweisung. Stellt sich nach dem Gespäche mit dem Veranstalter heraus, dass der Leistungsberechtigte für die Massnahme geeignet ist muss eine ausdrückliche Zuweisung erfolgen. Die Antwort finden Sie hier>>>

Bei Bewilligung von PKH ist nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs. 2 und 3 ZPO (Zivilprozessordnung) ist in der Regel ein ortsansässiger Rechtsanwalt beizuordnen, weil dadurch grundsätzlich sichergestellt ist, dass keine Reisekosten anfallen.

Ein auswärtiger Rechtsanwalt kann grundsätzlich nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen (§ 121 Abs. 3 ZPO; vgl BGHZ 159, 370, 372). In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein Gericht die genannte Einschränkung ohne Nachfrage bei dem betroffenen Rechtsanwalt anordnen darf. Folgende Rechtsauffassung vertritt das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, mit  Beschluss vom 30.11.2011, - L 18 AS 2113/11 B PKH - . Während eine Mindermeinung ein ausdrücklich erklärtes Einverständnis des Rechtsanwalts für erforderlich hält (OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 348; OLG Bremen NJW-RR 2001, 1229; OLG Oldenburg FamRZ 2003, 107; OLG Düsseldorf Rpfleger 2004, 709, 710; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 121 Rdn. 14; Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 121 Rdn. 13), lehnt die herrschende Meinung dies mit unterschiedlicher Begründung ab. Ein Teil meint, eine Nachfrage sei nicht erforderlich, weil es seiner Einwilligung nicht bedürfe (OLG Hamm MDR 2001, 832 un

Vorankündigung: Seminar zum Sozialgesetzbuch II und X

Die KEAs haben den renommierten Berliner Rechtsanwalt, Dozenten und Fachbuchautor Ludwig Zimmermann zu Gast. Am Freitag, den 24.02.2012, 18:00 Uhr im NaturFreundehaus Kalk : Rückforderung von Leistungen Was tun, wenn ein Bescheid bestandskräftig geworden ist oder wenn die Behörde Sozialleistungen zurückverlangt bzw. Leistungsbescheide aufhebt? (Aufhebung, Erstattung, Aufrechnung von Leistungen – SGB II und SGB X .) Bei der Veranstaltung handelt es um ein Fortbildungsseminar gem. § 6 Abs. 2 RDG für Rechtsberater der KEAs in Kooperation mit Rechtsanwalt Friedrich Schürmann aus Köln. Das Seminar ist für alle Interessierte öffentlich. (Dauer: bis ca. 19:30 Uhr.) Wir bitten vor Ort um eine Kostenbeteiligung/Spende in Höhe von 2,- Euro. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Vorankündigung: Seminar zum Sozialgesetzbuch | Die KEAs e. V. – Kölner Erwerbslose in Aktion

Bundesagentur für Arbeit ignoriert Sozialgerichtsurteile und spricht lieber Sanktionen aus

Job-Center vermitteln Beschäftigungsverhältnisse mit skandalösen Arbeitsverträge, die unterhalb der Entscheidung von Sozialgerichtsurteilen liegen, kritisiert Werner Schulten, Mitglied des Parteivorstandes der LINKEN und Sprecher der Bundesarbeitsgemeinschaft Hartz IV, die Praxis der Bundesagentur für Arbeit. Am 19. November 2011 urteilte das Sozialgericht Berlin in einer unanfechtbaren Entscheidung u.a.: "Für das Jahr 2011 ist für Berlin bei einer Vollzeitbeschäftigung eine monatliche Bruttovergütung von weniger als 1058 EUR (netto: 815 EUR) sittenwidrig." Eine Nachfrage beim Job-Center Berlin-Mitte ergab, dass nach wie vor Vermittlungen in AGHE-Maßnahmen vorgenommen, die bei einer 38,5-Stunden-Woche mit 900 Euro brutto vergütet werden. Die Arbeitsverträge werden vom JobCenter geprüft und für gut befunden. Bereits im September 2010 hatte das Sozialgericht Berlin entschieden, dass für Berlin eine Vergütung unter 1.035 Euro bei einer Vollzeitbeschäftigung für 2010 sitten

Hartz IV - Nach § 21 Abs.6 SGB II sind Beitragsrückstände - aus der Vergangenheit - der Antragstellerin in der privaten Krankenversicherung zu übernehmen.

Denn es besteht nach § 21 Abs. 6 SGB II in der ab 01.04.2011 geltenden Fassung ein Anspruch der Antragstellerin auf Übernahme der Beitragsrückstände in geltend gemachter Höhe. So die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Hildesheim ,Beschluss vom 08.12.2011, - S 55 AS 1910/11 ER -. Nach dieser Vorschrift wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Wie oben dargelegt droht der Antragstellerin als Folge des Ruhens des Krankenversicherungsschutzes, dass sie im Krankheitsfall nicht oder nur sehr eingeschränkt behandelt werden würde. Dies führt zwanglos zur Annahme eines unabweisbaren Mehrbedarfs, der auch eine Übernah

Keine Übernahme von Kosten für eine Zahnersatzbehandlung

So geurteilt vom Sozialgericht Würzburg vom 18.11.2011, - S 15 AS 772/11 ER - Denn dafür findet sich im SGB II keine Anspruchsgrundlage. Die Die Gewährung eines Mehr- oder Sonderbedarfs im SGB II ist nur in den ausdrücklich gesetzlich normierten Fällen möglich (BSG, Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 13/10 R - Rn. 14), zu denen die streitgegenständliche Kostenübernahme für die geplante zahnärztliche Behandlung nicht gehört. a) Es liegt keiner der in § 21 Abs. 2 bis 5 SGB II geregelten Mehrbedarfe vor. Aber auch aus § 21 Abs. 6 SGB II ergibt sich kein Anspruch auf Übernahme der anfallenden Kosten. Hiernach erhalten Leistungsberechtigte einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Bei den Kosten für die geplante zahnärztliche Behandlung handelt es sich jedoch nicht um einen laufenden, sondern vielmehr um einen einmaligen Sonderbedarf. b) Auch die Gewährung eines Sonderbedarfs in Gestalt eines Darlehens nach § 2

Termintipp des BSG Nr. 1/12 - Umfang des Datenschutzes bei Bezug von Arbeitslosengeld II

Das BSG wird am 25.01.2012 über den Umfang des Datenschutzes bei Bezug von Arbeitslosengeld II zu entscheiden haben. Das LSG Baden-Württemberg hatte mit Urteil vom 13.10.2010, - L 3 AS 1173/10 - entschieden , dass das Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 SGB I nicht verletzt wird, wenn die für die Leistungsbewilligung nach dem SGB II erforderlichen Daten nur bei Dritten erhoben werden können. http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=LSG+Baden-W%FCrttemberg&Art=en&sid=bff543c63da643fa4601157895d37ac6&nr=13494&pos=0&anz=1 Das BSG - B 14 AS 65/11 R - wird nun folgende Frage beantworten müssen: Darf der Grundsicherungsträger nach SGB 2 im Wege der Amtsermittlung ohne vorherige Zustimmung des Leistungsempfängers Daten bei Dritten (hier ua beim Ehemann der Vermieterin zwecks Rückzahlung einer Mietkaution) mit der Folge erheben, dass Sozialdaten - wie der Leistungsbezug - offenbart werden? Sachverhalt: Die Kl