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Es werden Posts vom November, 2011 angezeigt.

Ein unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II zunächst bestehender Anspruch auf Zusicherung entfällt mit Abschluss eines Mietvertrages

Zur Übernahme der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGBII - Zu den Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II - Zur Übernahme einer Mietkaution und Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II - Umzugsgrund gegeben aufgrund der Räumung der bisherigen Wohnung So geurteilt vom Sozialgericht Stade mit Beschluss vom 11.10.2011, - S 28 AS 669/11 ER - Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sollen erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Nach Satz 2 der Vorschrift ist der kom-munale Träger zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Vorliegend ist ein Bedürfnis des Antragstellers, von dem Antragsgegner eine Zusicherung hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Unterkunft zu erwirken, geg

Neuer Hartz-IV Regelsatz ist nicht verfassungswidrig - Als Anspruchsgrundlage für Schulbeförderungskosten gilt § 28 Abs. 4 und nicht § 21 Abs. 6 SGB II.

So geurteilt vom Sozialgericht Augsburg , vom 10.11.2011, - S 15 AS 749/11 - Nur wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit des einfachen Gesetzes überzeugt ist, ist das Gesetz gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dann dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09) durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2011 vorgenommene Neuregelung der existenzsichernden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 28 Abs. 4 SGB II in der Fassung ab 01.01.2011 werden bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten

Voraussetzung für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II ist ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Leistungen nach dem SGB II und Leistungen nach § 33 SGB IX

So geurteilt vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht mit Urteil vom 24.11.2010, - L 11 AS 36/07 - . Das Merkmal "erbracht werden" spricht vom Wortlaut her dafür, dass während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II, zu denen zusätzlich ein Mehrbedarf von 35 % des maßgebenden Regelsatzes gewährt werden sollen, die genannten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, z. B. nach § 33 SGB IX, zeitgleich gewährt werden. Die Formulierung heißt nicht "erbracht wurden" oder "erbracht werden sollen" (zu Letzterem: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Juli 2009 L 7 AS 65/08). Bereits nach dem klaren Wortlaut der Regelung genügt für die Bejahung eines Mehrbedarfs nicht, dass möglicherweise ein Anspruch auf eine Teilhabeleistung oder eine Leistung der Eingliederungshilfe besteht. Vielmehr wird der Mehrbedarf geknüpft an eine tatsächlich durchgeführte Eingliederungsmaßnahme, d. h., dass Leistungen zur Teilhabe bzw. sonstige Hilfen zeit

Der erfolgte Umzug von einer bereits gemeinsam genutzten Wohnung in die jetzige Wohnung ist besonderes Gewicht beizumessen bei der Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft.

So urteilte das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht mit Urteil vom 29.04.2011, - L 3 AS 39/10 - . Adressat des Auskunftsverlangens nach § 60 Abs. 4 Satz 1 SGB II ist ausschließlich der Partner des Hilfebedürftigen. Die Frage, ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt, hat die Behörde vor der Geltendmachung des Auskunftsersuchens von Amts wegen zu prüfen. Ein mit einem feststellenden Verwaltungsakt abschließendes gesondertes Verwaltungsverfahren ist dabei weder geboten noch überhaupt zulässig; es genügt die inzidente Feststellung in der Aufforderung zur Auskunft (Voelzke in Hauck/ Noftz, SGB II, K § 60 Rz 40). Die Zustimmung des Hilfebedürftigen zur Auskunft ist nicht erforderlich.  Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin Partnerin des S. im Sinne der genannten Bestimmungen ist. Nach § 7 Abs. 3a SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, we

Stromkosten dürfen nicht vom Hartz-IV-Satz abgezogen werden - Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts stärkt Rechte von Hartz - IV - Empfängern

Zahlen Hartz-IV-Empfänger eine Miete, mit der auch die Stromkosten pauschal abgegolten sind, darf das Jobcenter diese Kosten nicht aus der Arbeitslosengeld-II-Leistung herausrechnen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Donnerstag, 24. November 2011, verkündeten Grundsatzurteil entschieden (Az.: B 14 AS 151/10 R). Das Jobcenter zahlte zwar die sehr günstigen Unterkunftskosten. Vom Arbeitslosengeld II zog es aber pauschal 28 Euro für die Stromkosten ab. Denn in der Regelleistung seien bereits Haushaltsenergiekosten wie Strom enthalten. Würden einerseits die Unterkunftskosten inklusive Strom bezahlt und andererseits die volle Arbeitslosengeld-II-Regelleistung, erhalte der Arbeitslose eine „systemwidrige“ Doppelzahlung, so die Behörde. Warum das Jobcenter gerade 28 Euro für die Stromkosten veranschlagte, konnte es nicht sagen. Im Arbeitslosengeld-II-Satz sind für Haushaltsenergie nur rund 20 Euro monatlich veranschlagt. http://www.juraforum.de/recht-geset

Zur Anrechnung von außerhalb des Leistungsbezuges erzieltem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit; Zeitraum der Einkommenserzielung; Verteilung des Einkommens

Das SG Berlin hat am 25.08.2011 geurteilt, dass eine Bestimmung durch Rechtsverordnung, nach der bei selbständiger Tätigkeit weitere Einnahmen zu berücksichtigen sind, nämlich solche, die nach dem Bedarfszeitraum und im Anschluss an den Bewilligungszeitraum zugeflossen sind, durch die Ermächtigungsgrundlage (§ 13 Abs 1 SGB 2) nicht gedeckt ist. Nach § 2a Abs 2 S 3 AlgIIV in der Fassung ab 01.10.2005 ist von einer durchschnittlichen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen, wenn das Einkommen nur in bestimmten Abschnitten des Jahres erzielt worden und das nicht allein auf die Eigenheiten einer selbständigen Tätigkeit zurückzuführen ist (Hessisches LSG, Beschluss vom 24. April 2007, L 9 AS 284/06, Rn. 31). Nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II sind als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert nach Abzug der in § 11 Abs. 2 SGB II geregelten Beträge zu berücksichtigen, es sei denn es handelt sich um Einkommen, welches § 11 Abs. 3 SGB II zuzuordnen ist. Einkommen ist nach der ständigen Rech

Bei den Empfehlungen des Deutschen Vereins vom 1.10.2008 zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe(DV) handelt es sich - nicht - um ein antizipiertes Sachverständigengutachten

Am Dienstag, den 22.11.2011 hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel bekannt gegeben, dass es sich bei den Empfehlungen des Deutschen Vereins vom 1.10.2008 zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe(DV) sich nicht um ein antizipiertes Sachverständigengutachten handele. Weiterhin führt das BSG an, dass das LSG gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen hat, weil es Ermittlungsmöglichkeiten nicht genutzt hat, die sich vernünftigerweise aufdrängten. Das LSG hat insbesondere keine sachverständigen Auskünfte der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt, so dass keine belastbaren Feststellungen dazu getroffen worden sind, welche Krankheiten beim Kläger vorliegen und welche Anforderungen an sein Ernährungsverhalten hieraus folgen. Zur Klärung dieser medizinischen Fragen genügt die vom LSG im Wege des Urkundenbeweises eingeführte amtsärztliche Stellungnahme nicht, weil sie weder relevante Tatsachen noch nachvollziehbare Schlussfolgerungen enthält. Unabhängig von di

Hartz IV-Empfänger erhalten volle Zeitaufwandsentschädigung

Wie am Mittwoch bekannt wurde, entschied das LSG Sachsen-Anhalt, dass Hartz IV-Empfängern eine Zeitaufwandsentschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung in voller Höhe zusteht, wenn sie als Zeugen vor Gericht erscheinen. Für die Entschädigung komme es nur darauf an, dass man den Haushalt führt und nicht erwerbstätig ist. Das LSG Halle (Saale) hat sich mit der Höhe der Entschädigung eines arbeitslosen Hartz IV-Beziehers für einen zweistündigen Gerichtstermin befasst. Der arbeitslose Hartz IV-Bezieher (Kläger) musste zu einem zweistündigen Gerichtstermin kommen. Sein persönliches Erscheinen war angeordnet worden. Der Kläger führte den Haushalt für Lebensgefährten und Mutter. Zunächst wurde eine Zeitaufwandsentschädigung von drei Euro/Stunde festgelegt, weil der Kläger keine Einkünfte habe. Das war ihm zu wenig. Das LSG Halle (Saale) hat daraufhin den Stundensatz auf 12 Euro erhöht. Nach Auffassung des Landessozialgerichts kommt es nach dem Gesetz nur darauf an, dass man de

Einkommensteuererstattung ist auf ALG II anrechenbar

Das BVerfG hat entschieden, dass eine Einkommenssteuererstattung auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden darf. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anrechnung einer Einkommensteuerstattung auf das Arbeitslosengeld II. Ihre hiergegen erhobene Klage blieb vor den Sozialgerichten ohne Erfolg, weil eine nach Antragstellung auf Grundsicherung zugeflossene Einkommensteuererstattung nicht Vermögen, sondern Einkommen darstelle und daher bedarfsmindernd zu berücksichtigen sei. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die angefochtenen Entscheidungen des Grundsicherungsträgers und der Fachgerichte in ihrem Grundrecht auf Eigentum verletzt, da diese nach ihrer Ansicht zu einer Rückzahlung der Einkommensteuererstattung führten. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Nach Auffassung des BVerfG liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Insbesondere werde die Beschwerdeführerin durch die Anrechnung der Einkommensteuererstattung auf eine s

Sohn der verstorbenen Mutter hat keinen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten gem. § 74 SGB XII vom Sozialhilfeträger, auch wenn er in Deutschland eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausübt, doch seinen Wohnsitz in den Niederlanden hat

So entschieden vom Sozialgericht Düsseldorf mit Urteil vom 15.11.2011, - S 42 SO 182/10 - . Nach § 74 SGB XII werden die erforderliche Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Grundvoraussetzung für einen solchen Anspruch ist das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen eines Sozialhilfeanspruchs, wie sie in den allgemeinen Vorschriften (Erstes Kapitel: §§ 1 bis 7 SGB XII) bzw. den allgemeinen Vorschriften über Leistungen der Sozialhilfe (Zweites Kapitel: §§ 8 bis 26 SGB XII) aufgestellt sind. Nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB XII erhalten Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Leistungen. Der Kläger ist Deutscher und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in W in den Niederlanden. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist ein Aufenthalt an einem Ort im Ausland zu verstehen, an dem der Deutsche nicht nur vorübergehend den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Dies setzt eine gewisse Verfe

Hartz IV-Empfänger hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für Schüler-Austausch mit den USA nach § § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II a.F. bzw. § 28 Abs. 2 Nr. 2 SGB II - Prognose des Sozialrechtsexperten wurde vom BSG bestätigt

Das Bundessozialgericht (BSG) hat soeben in Kassel AZ. B 4 AS 204/10 R - entschieden , dass es sich entgegen der Auffassung des LSG bei dem hier streitigen Schüleraustausch um eine mehrtägige Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg iS des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II handelt . Die bundesrechtliche Regelung des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II gibt den abstrakten Rahmen dafür vor, wann Leistungen für eine mehrtägige Klassenfahrt zu erbringen sind. Aus dem Wortlaut der Norm, der Gesetzesbegründung hierzu, ihrer systematischen Stellung innerhalb des SGB II sowie dem Sinn und Zweck der Regelung folgt jedoch, dass der bundesrechtliche Rahmen jeweils durch die landesrechtlichen Vorschriften auszufüllen ist. Die Verbindung der Begriffe mehrtägige Klassenfahrt und schulrechtliche Bestimmungen bestimmt einerseits bundesrechtlich, dass nur Leistungen für Aufwendungen zu erbringen sind, die durch eine schulische Veranstaltung entstehen, die mit m

Monatliche Tilgungsraten zur Zahlung eines zinslos gestundeten Kaufpreises für ein - während des Bezugs von steuerfinanzierten Sozialleistungen ohne Eigenkapital erworbenes - selbst genutztes Einfamilienhaus sind nicht als Unterkunftskosten gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 zu berücksichtigen.

Denn die Angemessenheit der KdU für Mieter und Hauseigentümer ist nach einheitlichen Kriterien zu beantworten,  entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Montag , 21. November 2011, veröffentlichten Urteil (Az.: B 14 AS 79/10 R ). Tilgungsleistungen für ein selbst genutztes Wohnobjekt sind danach nicht von vornherein von der Berücksichtigung als KdU ausgeschlossen; sie können allerdings nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht schon dann vor, wenn die Finanzierungskosten des Eigentümers insgesamt die Höhe der Gesamtkosten einer angemessenen Mietwohnung nicht übersteigen. Die Umstände des vorliegenden Falles, die eine private Vermögensbildung durch öffentliche Gelder in den Vordergrund treten lassen, stehen der Annahme eines Ausnahmefalles, wie er in der bisherigen Rechtsprechung des Senats beschrieben worden ist, jedenfalls entgegen. Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in dem genannten Sinne, für die Leis

Keine zusätzlichen Gebühren für ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto)

Das Kammergericht Berlin entschied gegen eine Bank, die für die Unterhaltung eines P-Kontos (Pfändungsschutzkonto) eine Gebühr in Höhe von 5 Euro monatlich verlangt hatte. Zur Entscheidungs des Kammergerichtes Berlin Hintergrund: Ab dem 1. Janaur 2012 gibt es keinen Pfändungsschutz von Sozialleistungen mehr bei einem nomalen Girokonto. Alle Personen, bei denen eine Pfändung droht oder bereits läuft müssen ihr bestehendes Konto in ein so genanntes P-Konto umwanden lassen. Ein P-Konto kann nur immer auf eine Person lauten. Ein gemeinsames P-Konto von Ehegatten, Lebenspartner oder ähnlichen Gemeinschaften gibt es nicht. Die kontoführende Bank ist verpflichtet, ein bestehendes Konto in ein P-Konto umzuwanden. Macht sie das nicht, kann man die Bank erfolgreich verklagen. Hatte man bisher kein Konto, ist eine Bank allerdings nicht verpflichtet ein neues Konto einzurichten. Einige Banken haben jedoch spezielle Angebote für solche Fälle. Hier sollte jedoch unbedingt auf die Kosten geach

Minderjähriges Kind kann nicht den ihrem Vater zustehenden, nicht ausgeschöpften Vermögensfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II im Hinblick auf ihr eigenes Vermögen geltend machen.

Aktuell hat das LSG Hamburg vor 10 Minuten  in einem Urteil bekannt gegeben, dass ein minderjähriges Kind nicht den ihrem Vater zustehenden, nicht ausgeschöpften Vermögensfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II im Hinblick auf ihr eigenes Vermögen geltend machen kann . Hinsichtlich der Übertragung von nicht ausgeschöpften Vermögensfreibeträgen unter den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft findet sich eine breite Diskussion in der Rechtsprechung, die allerdings allein die Frage einer Übertragung des Freibetrags nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II für minderjährige Kinder auf die Eltern betraf (gegen eine Übertragbarkeit LSG NW, Urt. v. 4.9.2008 – L 9 AS 20/07; Urt. v. 21.4.2008 – L 20 AS 7/07, SG Reutlingen, Beschl. v. 19.2.2007 – S 2 AS 565/07 ER; SG Berlin, Urt. v. 29.3.2006 – S 55 AS 7521/05; LSG Thüringen, Beschl. v. 6.6.2006 – L 7 AS 235/06 ER; so auch Geiger, in: LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 12 Rn. 18; Hasske, in: Estelmann, SGB II, § 12 Rn. 28, Stand Juni 2010; Mecke, in: Eicher/

Einstiegsgeld kann nach § 16b SGB II nur gewährt werden, wenn dies vor Aufnahme der Tätigkeit beantragt wurde - Einstiegsgeld ist nicht vom allgemeinen Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt umfasst

So geurteilt vom Bayerischen Landessozialgericht mit  Urteil vom 20.10.2011, - L 7 AS 643/11 - . Die Erforderlichkeit der Eingliederungsleistung kann nur vorliegen, wenn ein Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt werden kann (BSG, Urteil vom 23.11.2006, B 11b AS 3/05 R, Rn. 27). Es ist eine Prognose anzustellen, ob die beabsichtigte Tätigkeit den Lebensunterhalt in erheblichem Umfang sicherstellen kann. Es muss ein plausibles, schlüssiges Konzept hierzu vorliegen. Nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid lag nur eine positive Prognose eines Dritten vor, die den Beklagten aber nicht überzeugte. Das Konzept ist in den Beklagtenakten aber nicht enthalten, so dass das Gericht die Erforderlichkeit nicht beurteilen kann. Der Wortlaut von § 29 Abs. 1 SGB II zeigt, dass die Leistung den Zweck hat, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit anzuregen und zu unterstützen. Es handelt sich um eine Gründungsförderung. Nach dem o. g. Urteil des BSG, Rn. 16, müssen das

Aktuelle Entscheidungen der Landessozialgerichte Bayern, Schleswig- Holstein, Hamburg, Baden- Württemberg und der Sozialgerichte Hildesheim und Lüneburg zum Thema Hartz IV

1. Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 20.10.2011, - L 7 AS 643/11 - Einstiegsgeld kann nach § 16b SGB II nur gewährt werden, wenn dies vor Aufnahme der Tätigkeit beantragt wurde. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146875&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = 2. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss vom 26.10.2010, - L 3 AS 181/10 B - 21 Abs. 6 SGB II ist die einzige Rechtsgrundlage im Bereich des ALG II für die Übernahme der Kosten für Nachhilfeunterricht(jetzt § 28 Abs. 5 SGB II). https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146751&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = 3. Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 20.10.2011, - L 5 AS 87/08 - Aufhebungs - und Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig, wenn die Ehefrau des Leistungsbeziehers nicht erkennen konnte, dass der Ehemann auch für sie Leistungen beantragt hatte und bezog. Eine Zurechnung des Verschuldens nach

Berlin - Tausenden Hartz-IV-Empfängern droht ein Umzug - Hartz-IV-Empfänger können Mieten nicht zahlen- Für beinahe 600.000 Menschen in der Stadt, die Arbeitslosengeld II erhalten, und etwa 30.000 Empfänger einer Grundrente werden die hohen Wohnkosten zunehmend zur Belastung

Hier spart das Land Berlin auf Kosten der Ärmsten- doch zu Unrecht wie der Sozialrechtsexperte im folgendem Beitrag beweisen wird- Wacht auf Leistungsbezieher nach dem SGB II und SGB XII - Wehrt Euch und sucht vertrauensvoll die Hilfe eines über 20 Jahre erfahrenen Rechtsanwalts im Sozialrecht . Infomieren Sie sich über die Einzelheiten unverbindlich am Telefon unter der Nr.: 030-77904177 oder 0331-2709271. Wir freuen uns auf Ihren Anruf. Sie erreichen mich per e-mail unter der Adresse zimmermann-potsdam@t-online.de oder per Fax unter der  Nr. 0331-2709271 http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/p/die-mandantenseite-bundesweite.html Ein Beitrag von Helga Labenski In Berlin steigen die Mieten. Auch am Stadtrand ist es nicht mehr leicht, eine günstige Wohnung zu finden. Nun weigern sich Jobcenter, die gestiegenen Kosten für sozial Schwache zu übernehmen. Nun droht Tausenden Hartz-IV-Empfängern ein Umzug. Die Mieten in Berlin steigen, günstiger Wohnraum ist knapp. Für bei

Aufhebungs - und Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig, wenn die Ehefrau des Leistungsbeziehers nicht erkennen konnte, dass der Ehemann auch für sie Leistungen beantragt hatte und bezog.

Es entspreche ihrer Herkunft, dass sie sich keine Erfahrung im Umgang mit Behörden angeeignet habe. Dass der Haushalt insgesamt mehr finanzielle Mittel umgesetzt habe als ihr bloßes Einkommen, habe sie auf den Leistungsbezug ihres Ehemannes zurückführen dürfen. Auch sei die Rückforderung nicht gerechtfertigt, weil die Leistungen auf das Konto des Ehemannes gegangen seien und sie davon nichts gewusst habe. Am Freitag, dem 18.11.2011, hat dass LSG Hamburg bekannt gegeben, dass eine Zurechnung des Verschuldens nach allgemeinen Regeln (§§ 166, 278 BGB) unter volljährigen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft  jedenfalls nicht über § 38 SGB II begründet werden kann . Denn § 38 SGB II ist kein Fall gesetzlicher Vertretung, sondern normiert lediglich die Vermutung des Vorhandenseins einer Vollmacht. Diese Vermutung erfasst nur die Antragstellung und die Entgegennahme der Leistungen; weitergehende Wirkungen entfaltet § 38 SGB II nicht (zuletzt BSG, Urt. v. 7.7.2011 – B 14 AS 144/10 R- ).

Hartz IV - Empfänger hat Anspruch auf neue Kleidung bei nachgewiesener starker Gewichtsveränderung

In einem aktuellem Urteil gibt das Landessozialgericht Hamburg bekannt, dass infolge starken Gewichtsverlustes bei Erwachsenen ein Bedarf an einer Erstausstattung für Bekleidung gem. § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II entstehen kann. Der Begriff der Erstausstattung ist abzugrenzen von dem Erhaltungs- bzw. Ergänzungsbedarf, der aus der Regelleistung zu bestreiten ist. Die Erstausstattung mit Bekleidung erfasst in diesem Zusammenhang diejenigen Fälle, in denen so gut wie keine Ausstattung für die jeweilige Bedarfssituation vorhanden ist; etwa nach Gesamtverlust durch Wohnungsbrand oder aufgrund "außergewöhnlicher Umstände" (BT-Drs. 15/1514 S. 16). Solche außergewöhnlichen Umstände können in einer erheblichen Gewichtsveränderung liegen, die bei Erwachsenen – im Gegensatz zu Kindern, die im Rahmen des Wachstums regelmäßig auf neue Kleidung angewiesen sind – nicht regelmäßig und damit planbar vorkommen (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 23.3.2010 – B 14 AS 81/08 R; LSG Berlin-Bbg., Urt. v. 2

Neuer Hartz-IV Regelsatz ist nicht verfassungswidrig - keine Gewährung von Prozesskostenhilfe

In einem heutigem aktuellem veröffentlichtem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.10.2011, - L 2 AS 4330/11 B - gibt das LSG bekannt, dass der neue Hartz-IV Regelsatz nicht verfassungswidrig ist . Der Senat ist der Auffassung - auch wenn es hierzu vereinzelt anderslautende Stimmen in der Literatur gibt - dass die aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2011 vorgenommenen Neuregelungen der existenzsichernden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung den Vorgaben des BVerfG entsprechen (so auch bereits Beschlüsse des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Mai 2011, Az. L 7 AS 342/11 B und vom 5. Juli 2011, L 7 AS 334/11 B; vgl. zum SGB XII ferner Beschluss des Senats vom 27. September 2011, Az. L 2 SO 3903/11 B). Der Umstand, dass der 12. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg mit Urteil vom 10. Juni 20