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Es werden Posts vom August, 2011 angezeigt.

Übernahme von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung durch Sozialhilfeträger

§ 32 Abs. 5 SGB XII.§ 42 S. 1 Nr. 4 SGB XII, § 12 Abs. 1c Satz 5 VAG Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 19.07.2011, - L 8 SO 26/11 Das LSG München hat entschieden, dass der Sozialhilfeträger auch dann Aufwendungen zur privaten Krankenversicherung zu übernehmen hat, wenn der Sozialhilfeempfänger einen anderen Tarif als Basistarif gewählt hat. Aufwendungen nach § 32 Abs. 5 Satz 1 SGB V würden nur übernommen, soweit sie angemessen seien. Es bestehe daher nur ein Anspruch auf Kostenübernah-me von Beiträgen, die Leistungen der Krankenkasse im Umfang des Basistarifs si-cherstellten. Dafür genüge in den meisten Fällen die Erstattung des halben Basis-tarifs, wenn die Beitragshöhe für die Dauer der Hilfebedürftigkeit unter den Vor-aussetzungen des § 12 Abs. 1c VAG kraft Gesetzes um die Hälfte vermindert ist. Dies sei bei der Klägerin der Fall. Die bereits vor dem 1. Januar 2009 privat kran-kenversicherte Klägerin habe schon keine rechtliche Möglichkeit gehabt, ihren Versicherungsv

Berliner Wahlkampf: F.D.P. kann kein Hartz IV und kann auch nicht mit Wildschweinen umgehen

zum Beitrag>> Allen Ernstes und kein Scherz die F.D.P. fordert in ihrem "Wahlprogramm" für Berlin gegen die ca. 6.000 Wildschweine vorzugehen. Wers nicht glaubt>>> . Der Staat (die Stadt) soll u.a. private Gartenbesitzer vor Wildschäden durch staatlich entlohnte Jäger schützen, wo die Partei doch sonst auf Eigeninitiative setzt. Die ist doch so einfach: Wo bitte gehts zum Wildschutzzaun? Übrigens ist das Jagen in der Stadt nicht ohne Gefahren möglich, deshalb schränkt das Bundesjagdgesetz die Jagd in Stadtbezirken erheblich ein (§ 20 Abs.1 BJagdG). Frage wird in Zukunft sein, ob die F.D.P. demnächst auf weitere liberale Errungenschaften verzichtet und aus wahkampftaktischen Gründen wegen Lärmbelästigung den Abschuss von Corvus corax (§ 2 Abs.1 Nr. 2 letztes Tier BJagdG) vorgeht. Fraglich ist dann, wen sie meinen, den Vogel (siehe Video) Rabenfilm oder  den hier>>>.

Bei einer Meldeaufforderung handelte es sich um einen Verwaltungsakt.

§ 31 SGB X,  § 59 SGB II iVm § 309 SGB III Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 21.07.2011, - L 14 AS 999/11 B ER - In einer Meldeaufforderung ist ein Verwaltungsakt iSd § 31 SGB X) zu erblicken, jedenfalls dann, wenn wie hier, die Meldeaufforderung mit der Androhung versehen ist, ein (weiteres) Meldeversäumnis (erneut) nach § 32 SGB II sanktionieren zu wollen (in diesem Sinne auch Düe in Niesel/Brandt, SGB III, 5. Aufl., § 309 RdNr 6; Winkler in Gagel, SGB III § 309 RdNr 20). Zwar setzt die Sanktion eines Meldeversäumnisses den Erlass eines Sanktionsbescheides vor-aus. Insoweit bedarf es eines weiteren verwaltungsseitigen Umsetzungsschrittes und kann nicht allein in der Meldeaufforderung die Verfügung einer Sanktion zu erblicken sein.  Allerdings dient die Meldeaufforderung nicht nur der Aufklärung von Sachverhalten oder der Vorberei-tung einer den Einzelfall regelnden Entscheidung, sondern begründet auch eine selbständige Obliegenheit, zu einem bestimmten Zeit

Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB ist als Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II anzusehen.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 31.05.2011, - L 3 AS 147/09 - Vermögen dient nicht der "baldigen" Beschaffung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe, wenn die Eigentumsübertragung erst fünf Jahre nach Antragstellung erfolgen soll.  Bei der Frage, ob die Verwertung des Vermögens eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II bedeutet, kommt es nicht darauf an, ob die Verwertung eine besondere moralische Härte darstellen würde. Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

Arbeitslosenprojekt TuWas (Hrsg.): Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II - Ein Leitfaden

Auslieferung ist Ende September 2011. Neu: Arbeitslosenprojekt TuWas (Hrsg.) Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II Ein Leitfaden ca. 192 Seiten 2-farbig 14,- € (zzgl. Portokosten) Auch nach den Neuregelungen im SGB II gibt es eine Flut von Rechtsstreitigkeiten zu den Unterkunftsund Heizkosten für Alg Il-Berechtigte. Udo Geiger, Richter am Sozialgericht Berlin, stellt erstmals umfassend alle auftauchenden Probleme dar. Dabei zieht er nicht nur die ausufernde Rechtsprechung der Sozialgerichte, sondern auch das gesamte Mietrecht heran, ohne das sachgerechte Entscheidungen nicht getroffen werden können. Dominik Bender, Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Verwaltungsrecht, beschreibt die Anforderungen, die eine Pauschalierung von Unterkunfts- und Heizkosten durch Satzung (§§ 22a-22c SGB II) erfüllen muss. Aus dem Inhalt: A - Welcher Unterkunftsbedarf wird gedeckt? B - Unterkunftskosten für Mietwohnungen C - Produkttheorie D - Heizkosten für Mietwohnungen E - Mehrbeda

Alleinerziehende Hartz- IV Empfänger können gem. § 22b Abs. 3 SGB II einen erhöhten Wohnraumbedarf haben.

Zu den dort geregelten Mehrbedarfen, die eine Satzung nach § 22a SGB II zukünftig zu berücksichtigen haben wird, zählt nach der Gesetzesbegründung gerade auch der Bedarf wegen Alleinerziehung, der aus "allgemeinen sozialen Gründen vom typischen Bedarf abweicht" (BT-Drs. 17/3404, S. 102). § 22a SGB II, § 22b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II Sozialgericht Lüneburg Beschluss vom 26.07.2011, - S 45 AS 282/11 ER - Gemäß Ziffer 11.4 der WFB 2003 erhöht sich die angemessene Wohnfläche für Alleinerziehende und für jeden schwerbehinderten Menschen um jeweils weitere 10 m². Diese erhöhte Wohnfläche ist auch bei der Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten zu berücksichtigen (so auch LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 27.07.2010 - L 9 AS 1049/09 B ER -; Beschl. v. 30.07.2007 - L 9 AS 155/07 ER -; SG Lüneburg, Urt. v. 01.02.2011 - S 44 AS 1891/09 -). Dem entgegen stehend verweisen die Entscheidungen des 7. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen vom 05.08.2009 (Az. L 7 AS 302/09 B ER) und vo

Eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft zu bilden, ist nicht auf die Zeit der - Minderjährigkeit der Kinder - beschränkt- Nicht das Zivilrecht entscheidet über das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II

§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II Sozialgericht Düsseldorf Beshluss vom 18.08.2011, - S 25 AS 2324/11 ER - Vielmehr ist hierbei von der Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II auszugehen, der die Altersgrenze für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen Eltern und ihren Kindern auf die Vollendung des 25. Lebensjahrs festlegt. Eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft können daher Eltern mit ihren unter 25jährigen Kindern bilden, wenn die Kinder die Eltern mit einer gewissen Regelmäßigkeit in einem nicht unerheblichen Umfang besuchen. Nicht das Zivilrecht entscheidet über das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II; ausschlaggebend sind hierfür vielmehr allein die Regelungen in § 7 Abs. 3 SGB II. Auch volljährige Kinder, die ihre Eltern in gewisser Regelmäßigkeit besuchen, haben Bedarfe nach §§ 19 ff. SGB II, insbesondere einen anteiligen Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II. Diese Bedarfe entstehen unabhängig davon, ob die Kinder minderjährig oder vol

SGB II- und SGB XII-Reform - Erste Bilanz und Perspektiven der weiteren Entwicklung - Fachtagung am 29.09.2011 in Ludwigshafen

Die Reform des SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 29.3.2011 (BGBl. I S. 453) ist nun seit einigen Monaten in Kraft. In einer Fachtagung, die von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Rechts an Fachhochschulen/Fachbereichen des Sozialwesens in der Bundesrepublik Deutschland (BAGHR e.V.) am 29. September 2011 veranstaltet wird, sollen eine erste Bilanz der Auswirkungen der Reform gezogen, aber auch Perspektiven der weiteren Entwicklung erarbeitet werden. Die Tagung würdigt damit Frau Prof. Dr. Helga Spindler von der Universität Duisburg-Essen, die ihre langjährige wissenschaftliche Arbeit der Reform und Entwicklung des Sozialhilferechts gewidmet hat, und nun aus dem aktiven Dienst ausscheidet. Themen der Tagung werden u.a. sein: - Die Reform der Hartz IV-Reform - eine erste Bilanz (Prof. Stefan Seil, Fachhochschule Koblenz), - Perspektiven der Sozi

Für Hartz - IV Empfänger ist eine Anstellung in einem Zeitarbeitsbetrieb zumutbar, denn gemäß § 10 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 06.07.2011, - L 5 AS 673/11 B ER - § 10 Abs. 1 SGB II , § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II ist dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches des Sozialgesetzbuches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist. Hierbei ist ausschließlich die objektive Betreuungssituation maßgeblich, die von Amts wegen zu ermitteln ist (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010, B 14 AS 92/09 R). In diesem Sinne war die Kinderbetreuung im vorliegenden Fall sichergestellt. Jedenfalls das ältere der Kinder war bereits mit einem Kindergartenplatz versorgt, während das zweite Kind von dem arbeit

Jobcenter sind ungeachtet der Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II zur Erteilung der Zusicherung verpflichtet, auch wenn der Umzug - nicht - erforderlich ist.

§ 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II, § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II, § 22 Abs. 6 SGB II Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 04.07.2011, - L 5 AS 956/11 B ER - Denn die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II hat sich im Rechtsverkehr als Instrument des Wohnungsmarktes zur Bestätigung der Zahlungssicherheit entwickelt.Ohne Zusicherung erhalten Hilfebedürftige typischerweise keinen Wohnraum.(Rechtsauffassung des SG Berlin ,Beschluss v. 13.05.2011, - S 174 AS 12626/11 ER -). Der Rechtsauffassung des SG Berlin ist nicht zu folgen, so ausdrücklich Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschludd vom 04.07.2011, - L 5 AS 956/11 B ER -. Denn nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) soll eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Nach Satz 2 der Vorschr

Hilfebedürftiges minderjähriges Kind kann von seinem Kindergeld gem. § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II - Krankenzusatzversicherung und (erweiterte) Unfallversicherung im Rahmen der Privatschutz-Police - nicht absetzen.

Landesszialgericht Sachsen-Anhalt , Beschluss vom 23.06.2011, - L 5 AS 129/11 B ER - Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V ist von dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag iHv 30,00 EUR monatlich für die Beiträge zur privaten Versicherungen nach § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II abzusetzen, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat und diese nach Grund und Höhe angemessen ist. Krankenzusatzversicherung ist dem Grund und der Höhe nach nicht angemessen, denn im Regelfall ist für gesetzlich krankenversicherte Leistungsberechtigte der von der GKV gewährleistete Leistungsstandard für die Versorgung ausreichend . Eine diesen Standard übersteigende Versorgung ist im Regelfall nicht geboten und daher unangemessen. Dem Grund nach angemessen sind Versicherungsbeiträge dann, wenn ein Risiko abgesichert wird, das entweder üblich oder durch besondere Lebensumstände gerechtfertigt ist. Dabei ist auf die aktuellen Lebensumstände, hier also auf die Inanspruchnahme staatl

Für eine Alleinerziehende Mutter von 3 Kindern und Empfängerin von Hartz - IV Leistungen ist eine Tagessatzhöhe von 10,00 Euro wegen ge-meinschaftlichen Diebstahls zumutbar. Und um dem Grundsatz Geltung zu verschaffen, dass dem Angeklagten das zum Lebensbedarf Unerlässliche verbleiben muss, kann jedoch die Anordnung von Zahlungserleichterungen gem. § 42 StGB geboten sein.

OLG Köln, Beschl. v. 10.06.2011 - III–1 RVs 96/11 Allerdings kann es bei Angeklagten, die von Bezügen am Rande des Existenzmini-mums leben, geboten sein, unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beach-tung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel die Ta-gessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels der monatlichen, sich aus Geldzahlungen und etwaigen Sachmittelzuwendungen zusammensetzenden Bezüge festzusetzen (SenE v. 30.10.2007 - 82 Ss 123/07 -; SenE v. 24.03.2009 - 83 Ss 13/09 -; SenE v. 03.04.2009 - 82 Ss 12/09 -; SenE v. 08.06.2010 - III-1 RVs 70/10 -; SenE v. 13.08.2010 - III-1 RVs 146/10 -; OLG Hamburg VRS 101, 106 = NStZ 2001, 655; Fischer, StGB, 57. Auflage 2011, § 40 Rz. 11a). Dem Angeklagten muss in jedem Fall das täglich zum Lebensbedarf Unerlässliche erhalten bleiben (SenE v. 08.06.2010 - III-1 RVs 70/10 -; 471; OLG Frankfurt B. v. 26.02.2010 - 1 Ss 425/08 -

Kläger hat gemäß §§ 53, 54 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB XII iVm § 13 Abs 1 Nr 5 EinglHVO einen Anspruch auf Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für eine studienbedingt erforderliche Vorlesehilfe in voller Höhe ohne die streitige teilweise Anrechnung des Landesblindengeldes und der Blindenhilfe.

§§ 53, 54 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB XII iVm § 13 Abs 1 Nr 5 EinglHVO ,§§ 82,83SGX II Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 27.01.2011, - L 8 SO 171/08 - Die Blindenhilfe stellt nach dem Wortlaut des § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII bereits kein Einkommen im Sinne des SGB XII dar. Beim Landesblindengeld handelt es sich zwar um Einkommen im Sinne von § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII. Den (teilweisen) Einsatz dieses Einkommens zur Deckung der Kosten der Vorlesehilfe darf aber gemäß § 83 Abs 1 SGB XII nicht verlangt werden. Nach dieser Vorschrift sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. Das Landesblindengeld ist also als sog. Zweckleistung nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall - hier die Eingliederungshilfe in Gestalt der Übernahme der Kosten der Vorlesehilfe - dem

Iim Falle eines bereits wegen Verfristung unzulässigen Widerspruchs werden zeitlich nachfolgende Bescheide nicht gem. § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens

Im Falle eines bereits wegen Verfristung unzulässigen Widerspruchs werden zeitlich nachfolgende Bescheide nicht gem. § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens  (vgl. Hintz in: Beck’scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand 1.03.2011, § 86 SGG, Rn 3; Zeihe, SGG, Stand: 2005, § 86 Rn 6b). Der Gegenauffassung (etwa: Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 86 Rn 6b) ist nicht zu folgen. Schließlich dient § 86 SGG der Verfahrensökonomie (vgl. hierzu etwa: BSG, Urteil vom 5. Juli 2005 - B 2 U 32/03 R, SozR 4-2700 § 157 Nr 2, Rn 20; Hintz, a.a.O., Rn 1). Die Einbeziehung einer materiell-rechtlichen Prüfung eines weiteren Bescheides in ein Widerspruchs- oder Klageverfahren, das wegen Verfristung des Widerspruchs entscheidungsreif ist, widerspricht jedoch jeglicher Verfahrens- oder Prozessökonomie. Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Ta

Die Beweislast für das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II bzw. das Vorliegen der Voraus-setzungen einer der Vermutungsregelung nach § 7 Abs. 3 a SGB II trägt im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der jeweilige Leistungsträger, der auch darlegungs- und glaubhaftmachungspflichtig ist .

§ 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II  Sozialgericht Lüneburg Beschluss vom 10.05.2011, - S 45 AS 124/11 ER - Mit der Regelung über die Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft knüpft der Ge-setzgeber an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an, wonach für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft die Bindungen der Partner so eng sein müs-sen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Le-bens erwartet werden kann. Das setzt voraus, dass sie sich füreinander verantwortlich fühlen, zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherzustellen, bevor sie ihr per-sönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse einsetzen (BVerfG, Urt. v. 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 -). Die Beweislast für das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II bzw. das Vorliegen der Voraus-setzungen einer der Vermutungsregelung nach § 7 Abs. 3 a SGB II trägt im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der jeweilige Lei

Im Rahmen des § 74 SGB XII gehören nich zu den erforderlichen Aufwendungen Kosten einer Auslandsbeerdigung - Beisetzung in der Türkei - islamische Glaube - Aus der Tragung der Flugkosten im Verwandtenkreis ist nicht auf die Leistungsfähigkeit der SGB II - LB zu schließen.

Sozialgericht Lüneburg Urteil vom 12.05.2011, - S 22 SO 19/09 - Bei dem Rechtsbegriff der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. Urteil der Kammer vom 18. Januar 2010 - S 22 SO 87/09 -; Grube/Wahrendorf, 2. Auflage 2008, § 74, Rd. 30). Die Erforderlichkeit bezieht sich sowohl auf die Art der Kosten als auch auf deren Höhe (vgl. Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII, 18. Auflage 2010, § 74, Rd. 14). Was ortsüblich und angemessen ist, bestimmt sich in erster Linie nach den einschlägigen friedhofsrechtlichen Vorschriften der Kommune und ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) Baden-Württemberg vom 19. Dezember 1990 - 6 S 1639/90 -). Zu übernehmen sind die Kosten, die üblicherweise für eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende einfache Bestattung anfallen, die aber nicht beschränkt sind auf die Aufwendungen einer von der Ordnungsbehö

Der erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich bereits aus der Erwägung, dass Leistungsbeziehern nach dem SGB II die ihnen zustehenden existenzsichernden Leistungen nicht länger, d.h. bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens, vorenthalten werden können. Das gilt auch mit Blick auf die Kosten der Unterkunft.

Sozialgericht Lüneburg Beschluss vom 16.05.2011, -    S 45 AS 183/11 ER -  Der Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II liegt darin, die existenziell notwendigen Bedarfe der Unterkunft und Heizung sicherzustellen. Dem Antragsteller kann nicht zugemutet werden, zunächst das Hauptsacheverfahren abzuwarten, in der Zwischenzeit zu geringe Mietzahlungen zu leisten und damit die Kündigung des Mietverhältnisses sowie die Räumung der Wohnung zu riskieren. Da es um die Gewährleistung des grundrechtlich verbürgten Existenzminimums geht, kann dessen Verletzung nicht durch eine nachträgliche Leistungsgewährung im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren beseitigt werden. Es ist nicht der in der Rechtsprechung vereinzelt vertretenen Auffassung zu folgen, hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung könne ein Anordnungsgrund nur dann bejaht werden, wenn der Hilfesuchende glaubhaft macht, dass ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung unmittelbar mit einer Kündigung oder Räumungsklag

„Sozialkanzlei“ kann auch teurer als traditionell?

Die Kollegen Nebgen ,  Melchior und  Hoenig berichteten über den Bochumer Rechtsanwalt Dr. Welf Haeger, der sich zwischenzeitlich als „Die Sozialkanzlei“ im Netz anbietet. Er bietet für 36 Euro zzgl. 19% Umsatzsteuer die Stunde außergerichtliche und gerichtliche Rechtsdienstleistungen an.   In gerichtlichen Angelegenheiten wird eine höhere Vergütung in Rechnung gestellt, wenn die gerichtlichen Gebühren höher sind. In sozialrechtlichen Angelegenheiten vor Gericht fallen Betragsrahmengebühren an. In der Regel geht man von der Mittelgebühr aus, dass sind für ein sozialgerichtliches Verfahren in erster Instanz in den meisten Fällen 450 Euro. Dafür arbeitet der Anwalt bei einem Stundensatz von 36 Euro ca. 12,5 Stunden.   Da der Rechtsanwalt Dr. Haeger uns seine angestellten Rechtsanwälte nicht darlegen, dass sie im Sozialrecht besonders versiert sind, kommen da schnell einige Mehrstunden zusammen, die dann der Mandat zahlen muss.   Mit Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe ist man da bes

Ein während des SGB-12 Leistungsbezugs aus einer Erbschaft zufließender Geldbetrag ist Vermögen, wenn der Erbfall vor der Beantragung von Grundsicherungsleistungen eingetreten ist.

§ 82 Absatz 1 Satz 1 SGB XII Sozialgericht Lüneburg Urteil vom 16.06.2011, - S 22 SO 73/09 -  Nach dem Urteil des BSG vom 24. Februar 2011 (B 14 AS 45/09) stellt der aufgrund einer Erbschaft ausgezahlte Betrag Vermögen dar. Denn im Falle der Gesamtrechtsnachfolge gehe die Erbschaft unmittelbar kraft Gesetzes gemäß § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf die Erben über, und zwar unbeschadet der Tatsache, dass wegen des Ausschlagungsrechtes ein Erbe erst mit Annahme erworben wird. Das BSG geht dabei davon aus, dass bereits die Verfügungsmöglichkeit über das Erbe den Zufluss begründet. Der Zufluss des Geldbetrages mehr als vier Jahre nach Eintritt des Erbfalls stelle somit ein Versilbern bereits vorhandenen Vermögens dar und sei weiterhin als Vermögen zu qualifizieren. Einkommen liege lediglich dann vor, wenn der Leistungsberechtigte Inhaber einer Forderung gegen den Nachlass geworden ist (vgl. Urteil des BSG vom 28. Oktober 2009 - B 14 AS 62/08 R -). Diesem Urteil des BSGist zu fo

Bei einer Meldeaufforderung handelte es sich um einen Verwaltungsakt- Sanktionierung bei wiederholter oder fortgesetzter Obliegenheitsverletzung

Bei einer Meldeaufforderung handelte es sich um einen Verwaltungsakt (vgl. in diesem Sinne auch Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II Kommentar, § 59 Rdnr. 16; Meyerhoff in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 59 Rdnr. 20; anders etwa Estelmann in ders., SGB II - Kommentar, § 59 Rdnr. 17). Hessisches Landessozialgericht Urteil vom 20.06.2011,- L 7 AS 255/10 - Bis zum 31. Dezember 2008 kam einem Widerspruch gegen eine Meldeaufforderung – vorbehaltlich der behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs – aufschiebende Wirkung zu . Vor Bekanntgabe des ersten Minderungsbescheids ist eine weitere Sanktionierung, jedenfalls wenn es sich um eine wiederholte oder fortgesetzte Obliegenheitsverletzung handelt, aus systematischen Gründen und im Hinblick auf den Zweck der stufenweisen Sanktionierung nicht möglich, und zwar weder als wiederholte Pflichtverletzung, noch als zweite erste Pflichtverletzung (vgl. ebs. BSG, 09.11.2010 – B 4 AS 27/10 R; Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 31 Rdnr. 86; wohl au

Keine Wohnungen mehr für 265 Euro warm, sondern Eigentumswohnungen für 3.350 Euro pro Quadratmeter

Über den geplanten Abriss eines Hauses (Barbarossastraße 59 in Berlin Schöneberg) berichtet der  Gentrifikationsblog von Andrej Holm. Wer wissen will, wie schöneres Wohnen aussehen soll, der lese  im Tagesspiegel nach.   Ich sehe da jede Menge Verlierer: Die Bewohner, die zu dem bisherigen Preis kaum eine neue Wohnung kriegen. Wenn darunter Hartz-IV-Empfänger sind, muss wohl der Senat von Berlin die Mehrkosten für die Unterkunft übernehmen und die Käufer der Eigentumswohnungen, die bei einer QM-Miete von 12 Euro ca. 50 Jahre Miete kassieren müssen, bis die Wohnung bezahlt ist. Halt, ich hab noch den Staat vergessen, der weniger Steuereinnahmen hat, weil die Käufer sich arm rechnen. Was noch doller ist, es entstehen keine neuen Werte, denn ein Haus muss für einen Neubau weichen. Das ist fast so wie bei der Abwrackprämie. Die Umwelt freut sich auch nicht, weil das alte Haus entsorgt und eine Neues gebaut wird usw.usw. Da freuen sich nur Bauträger und Makler über den Geldsegen

Rückforderung von ALG II, wenn es die Hilfebedürftige mindestens grob fahrlässig im Sinn von § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X unterlassen hat, Angaben zur Mitnutzung der Wohnung durch den Enkel des Lebensgefährten zu machen- Bestimmtheitserfordernis gem. § 33 SGB X

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 28.06.2011, - L 6 AS 24/09 -  Teilen sich mehrere Personen eine Wohnung, so sind die tatsächlichen Unterkunftskosten des Einzelnen im Regelfall zu ermitteln, indem die tatsächlichen Wohnkosten nach Kopfzahlen aufgeteilt werden (BSG Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R Rn 24 - SGb 2010, 226). Da die Antragstellerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und dessen Enkel in einer Wohnung lebte, stand ihr ein Drittel der Unterkunftskosten zu. Gründe, die einen Ausnahmefall mit anderer Aufteilung rechtfertigen könnten (vgl zB BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R Rn 19: zeitweilige alleinige Nutzung der Wohnung) sind nicht ersichtlich. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat. In einem solchen Maße hat die erforderliche Sorgfalt verletzt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen

Der Gesetzgeber hat in § 10 Abs. 1 BEEG die Anrechnungsfreiheit bis zu einer Höhe von 300,00 EUR im Monat und nicht "pro Elterngeldberechtigten" bestimmt .

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 25.05.2011, - L 13 AS 90/09 - Im Ausgangspunkt ist zu berücksichtigen, dass es sich sowohl beim Anspruch auf Elterngeld nach den Bestimmungen des BEEG als auch beim Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II um Individualansprüche handelt; so ist auch nach den Bestimmungen des SGB II das Elterngeld als Einkommen dem jeweils bezugsberechtigten Elternteil zuzurechnen (Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 Rn. 44). Soweit eine Einzelnorm eine Ausnahme von diesem Grundsatz konstituieren soll, bedarf es dafür hinreichend klarer Anhaltspunkte im Gesetz. Diese ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass nach § 10 Abs. 1 BEEG das Elterngeld bis zu einer Höhe von "insgesamt" 300,00 EUR im Monat als Einkommen unberücksichtigt bleibt. Denn das Wort "insgesamt" bezieht sich nicht die Menge "zwei Elternteile", sondern auf die im Gesetz genannte Menge "Elterngeld und vergleich

Müssen Berliner Hilfebedürftige nach dem SGB 2 bald die " Kiezen " von Berlin verlassen ?

Berlins SPD kommt  bei der Neuberechnung der Kosten der Unterkunft für Berlins SGB II-  Einpersonenhaushalten auf eine Senkung des Höchstbetrags auf 370 Euro - Die Unterstützung für Einpersonenhaushalte liegt in Berlin derzeit bei maximal 378 Euro. Sozialsenatorin Carola Bluhm (Linke) hat einen Entwurf vorgelegt, nach dem die Mietunterstützung für Hartz-IV-Empfänger durch die Jobcenter noch vor der Wahl steigen könnte. Im Senat sei aber "derzeit keine Einigung möglich", so Bluhm am Donnerstag. Während sie eine Erhöhung für alle Bedarfsgemeinschaften plane, wolle die SPD den maximalen Zuschuss zu den Unterkunftskosten für Einpersonenhaushalte sogar senken. Grund seien unterschiedliche Berechnungsgrundlagen. Die Unterstützung für Einpersonenhaushalte liegt in Berlin derzeit bei maximal 378 Euro. Obwohl die Mieten laut Mietspiegel seit 2009 um 7,9 Prozent gestiegen sind, sind die Richtwerte für Einpersonenhaushalte seit 2008, die für Zwei- bis Fünfpersonenhaushalte sogar sei